Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
Sich in (fremde) Rechtsgeschäfte einmischen
Band IX,1 (1914) S. 11071112
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Immiscere se (bezw. se miscere) = ,sich in etwas einmischen‘, ,sich mit etwas befassen‘, nimmt in der Rechtssprache die Bedeutung ,sich in Rechtsgeschäfte einmischen‘ an und wird fast durchweg von einem Eingreifen in fremde Rechtsgeschäfte gesagt. etc. etc.