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Titel: Prager Frieden (1866)
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Entstehungsdatum: 1866
Erscheinungsdatum: 1866
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Quelle:
  1. Dänische Wikisource
    • preußisch: Königlich Preußischer Staats-Anzeiger. No 214. Berlin, Sonntag, den 2. September 1866. In: Königlich Preußischer Staats-Anzeiger 1866. Vom Juli bis Ende Dezember. Berlin, S. 3035ff.: MDZ München
    • österreichisch: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1866. XLIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 2. September 1866. 103. Friedensvertrag zwischen Oesterreich und Preußen vom 23. August 1866. In: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1866. Wien, 1866, S. 247ff.: Google
Kurzbeschreibung: Texte des Präliminär-Friedensvertrages von 26. Juli 1866 zu Nikolsburg und des Definitiv-Friedensvertrages von 23. August 1866 zu Prag, die den Deutschen Krieg beendeten.
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Präliminär-Friedensvertrag, 26. Juli 1866

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Ihre Majestäten der Kaiser von Österreich und der König von Preußen, beseelt von dem Wunsche, Ihren Länder die Wohlthaten des Friedens wiederzugeben, haben zu diesein Ende und behufs Feststellung von Friedenspräliminarien zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Se. Majestät der Kaiser von Österreich:
Ihren wirklichen geheimen Rath und Kammerer, ausserordentlichen Gesandten Ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Alois Grafen Karolyi von Nagy Karolyi, und Ihren wirklichen geheimen Rath und Kaminerer, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Adolf Freiherrn von Brenner-Felsach;
Se. Majestät der König von Preußen:
Ihren Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Otto Grafen von Bismarck-Schönhausen, welche, nachdem ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und richtiger Form befunden, über folgende Grundzüge als Basis des demnächst abzuschließenden Friedens übereingekommen sind:
Artikel I.
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Der Territorialbestand der Österreichischen Monarchie, mit Ausnahme des Lombardisch-Venetianischen Königreiches, bleibt unverändert. Se. Majestät der König von Preußen verpflichtet Sich, Seine Truppen aus den bisher von denselben okkupirten Österreichischen Territorien zurückzuziehen, sobald der Friede abgeschlossen sein wird, vorbehaltlich der im definitiven Friedensschlusse zu treffenden Maaßregeln wegen einer Garantie der Zahlung der Kriegsentschädigung.
Artikel II.
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Se. Majestät der Kaiser von Österreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an und gibt Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des Österreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht Se. Majestät das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches Se. Majestät der König von Preußen nordlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt Sich damit einverstanden, dass die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt.
Artikel III.
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Se. Majestät der Kaiser von Österreich überträgt auf Se. Majestät den König von Preußen alle Seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig, mit der Maaßgabe, dass die Bevölkerungen der nordlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.
Artikel IV.
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Se. Majestät der Kaiser von Österreich verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theiles der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, au Se. Majestät den König von Preußen die Summe von 40 Millionen Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Majestät der Kaiser von Österreich laut Art. 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864 noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen Thalern und als Aequivalent der freien Verpflegung, welche die Preußische Armee bis zum Friedensschlusse in den von ihr okkupirten Österreichischen Landestheilen haben wird, mit fünf Millionen in Abzug gebracht werden, so dass nur zwanzig Millionen baar zu zahlen bleiben.
Artikel V.
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Auf den Wunsch Sr. Majestät des Kaisers von Österreich erklärt Se. Majestät der König von Preußen Sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besondem Friedensvertrag näher zu regeln.
Dagegen verspricht Se. Majestät der Kaiser von Österreich, die von Sr. Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen.
Artikel VI.
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Se. Majestät der König von Preußen macht Sich anheischig, die Zustimmung Seines Verbündeten, Sr. Majestätdes Königs von Italien, zu den Friedenspräliminarien und an dem auf dieselben zu begründenden Waffenstillstande zu beschaffen, sobald das Venetianische Königreich durch Erklärung Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen zur Disposition Sr. Majestät des Königs von Italien gestellt sein wird.
Artikel VII.
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Die Ratifikationen der gegenwartigen Übereinkunft werden binnen längstens zwei Tagen in Nikolsburg ausgetauscht werden.
Artikel VIII.
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Gleich nach erfolgter und ausgetauschter Ratifikation der gegenwärtigen Übereinkunft werden Ihre beiden Majestäten Bevollmächtigte ernennen, um an einem noch näher zu bestimmenden Orte zusammenzukommen und auf der Basis des gegenwärtigen Präliminarvertrages den Frieden abzuschließen und über die Detailbedingungen desselben zu verhandeln.
Artikel IX.
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Zu diesem Zwecke werden die kontrahirenden Staaten, nach Feststellung dieser Präliminarien einen Waffenstillstand für die Kaiserlich Österreichischen und Königlich Sächsischen Streitkräfte einerseits und die Königlich Preußischen anderseits abschließen, dessen nähere Bedingungen in militärischer Hinsicht sofort geregelt werden sollen. Dieser Waffenstillstand wird am 2. August beginnen und die im Augenblicke bestehende Waffenruhe bis dahin verlängert.
Der Waffenstillstand wird gleichzeitig mit Bayern hier abgeschlossen und der General Freiherr v. Manteuffel beauftragt werden, mit Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt einen am 2. August beginnenden Waffenstillstand auf der Grundlage des militärischen Besitzstandes abzuschließen, sobald die genannten Staaten es beantragen.
Zu Urkund des Gegenwärtigen haben die gedachten Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.

Nikolsburg, den 26. Juli 1866.

Karolyi m. p. v. Bismarck m. p. Brenner m. p.

Definitiv-Friedensvertrag, 23. August 1866 (preußisch)

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Im Namen der Allerheiligsten und Untheilbaren Dreieinigkeit.
Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, beseelt von dem Wunsche, Ihren Ländern die Wohlthaten des Friedens wiederzugeben, haben beschlossen, die zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 unterzeichneten Präliminarien in einen definitiven Friedens-Vertrag umzugestalten.
Zu diesem Ende haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Se. Majestät der König von Preußen:
Ihren Kammerherrn, Wirklichen Geheimen Rath und Bevollmächtigten, Carl Freiherrn von Werther, Großkreuz des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens mit Eichenlaub, und des Kaiserlich österreichischen Leopold-Ordens u. s. w.,
und
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Adolph Maria Freiherrn von Brenner-Felsach, Commandeur des Kaiserlich österreichischen Leopold-Ordens und Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse u. s. w.,

welche in Prag zu einer Conferenz zusammengetreten sind, und nach Auswechselung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel sich vereinigt haben.

Artikel I.

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Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, sowie zwischen Deren Erben und Nachkommen und den beiderseitigen Staaten und Unterthanen herrschen.

Artikel II.

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Behufs Ausführung des Artikels VI. der in Nikolsburg, am 26. Juli dieses Jahres, abgeschlossenen Friedens-Präliminarien, und nachdem Se. Majestät der Kaiser der Franzosen durch Seinen bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nikolsburg, am 29. Juli ejusdem, hat erklären lassen: „Qu'en ce qui concerne le Gouvernement de l'Empereur, la Vénétie est acquise à l'Italie pour lui être remise à la paix,“ – tritt Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich dieser Erklärung auch Seiner Seits bei und giebt Seine Zustimmung zu der Vereinigung des Lombardo–Venetianischen Königreichs mit dem Königreich Italien, ohne andere lästige Bedingung, als die Liquidirung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen Landestheilen haftend, werden anerkannt werden, in Uebereinstimmung mit dem Vorgange des Tractats von Zürich.

Artikel III.

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Die Kriegsgefangenen werden beiderseits sofort freigegeben werden.

Artikel IV.

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Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an und giebt Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht Se. Majestät, das engere Bundes-Verhältniß anzuerkennen, welches Se. Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt Sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.

Artikel V.

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Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich überträgt auf Seine Majestät den König von Preußen alle Seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.[WS 1]

Artikel VI.

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Auf den Wunsch Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich erklärt Se. Majestät der König von Preußen Sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem Er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedens-Vertrag näher zu regeln.
Dagegen verspricht Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, die von Sr. Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorial–Veränderungen, anzuerkennen.

Artikel VII.

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Behufs Auseinandersetzung über das bisherige Bundes-Eigenthum wird binnen längstens sechs Wochen nach Ratification des gegenwärtigen Vertrages eine Kommission zu Frankfurt a. M. zusammentreten, bei welcher sämmtliche Forderungen und Ansprüche an den deutschen Bund anzumelden und binnen sechs Monaten zu liquidiren sind. Preußen und Oesterreich werden sich in dieser Kommission vertreten lassen und es steht allen übrigen bisherigen Bundes-Regierungen zu, ein Gleiches zu thun.

Artikel VIII.

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Oesterreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das Kaiserliche Eigenthum und von dem beweglichen Bundes-Eigenthum den matrikularmäßigen Antheil Oesterreichs fortzuführen oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesammten beweglichen Vermögen des Bundes.

Artikel IX.

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Den etatsmäßigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die Königlich preußische Regierung die bisher aus der Bundes-Matrikular-Kasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Offiziere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene.

Artikel X.

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Der Bezug der von der Kaiserlich österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt.
Die noch im Gewahrsam der Kaiserlich österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 Thaler dänische Reichsmünze in vierprozentigen dänischen Staats-Obligationen, welche den holsteinischen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratification des gegenwärtigen Vertrages zurückerstattet.
Kein Angehöriger der Herzogthümer Holstein und Schleswig, und kein Unterthan Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von Oesterreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden.

Artikel XI.

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Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich verpflichtet Sich, Behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preußen die Summe von Vierzig Millionen preußischer Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, laut Artikel XII. des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864, noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit Fünfzehn Millionen preußischer Thaler und als Aequivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschlusse in den von ihr occupirten österreichischen Landestheilen haben wird, mit Fünf Millionen preußischer Thaler in Abzug gebracht werden, so daß nur Zwanzig Millionen preußischer Thaler baar zu zahlen bleiben.
Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln baar berichtigt werden.

Artikel XII.

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Die Räumung der von den Königlich preußischen Truppen besetzten österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausche der Ratificationen des Friedens-Vertrages vollzogen sein. Von dem Tage des Ratificationstausches an werden die preußischen General-Gouvernements ihre Funktionen auf den rein militairischen Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokolle festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrages bildet.

Artikel XIII.

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Alle zwischen den hohen vertragschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundes-Verhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Cartell-Convention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831 sammt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preußen und Oesterreich behalten.
Jedoch erklärt die Kaiserlich österreichische Regierung, daß der am 24. Januar 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auflösung des deutschen Bundes-Verhältnisses seinen wesentlichsten Werth für Oesterreich verliere, und die Königlich preußische Regierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Aufhebung dieses Vertrages mit Oesterreich und den übrigen Theilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Kontrahenten Sich vor, über eine Revision des Handels- und Zollvertrages vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, sobald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen.

Artikel XIV.

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Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen, oder, wenn möglich, früher ausgewechselt werden.
Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Wappen versehen.
So geschehen in Prag am 23sten Tage des Monats August im Jahre des Heils Achtzehn Hundert sechzig und sechs.
(L. S.) gez. Werther.       (L. S.) gez. Brenner.

Definitiv-Friedensvertrag, 23. August 1866 (österreichisch)

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Im Namen der Allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit!
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und Seine Majestät der König von Preußen, beseelt von dem Wunsche, Ihren Ländern die Wohlthaten des Friedens wiederzugeben, haben beschlossen, die zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 unterzeichneten Präliminarien in einen definitiven Friedensvertrag umzugestalten.
Zu diesem Ende haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Ihren wirklichen geheimen Rath und Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Adolph Maria Freiherrn von Brenner-Felsach, Commandeur des kaiser. österreichischen Leopoldordens und Ritter des königl. preußischen rothen Adlerordens I. Classe rc. rc. und
Seine Majestät der König von Preußen:
Ihren Kammerherrn, wirklichen geheimen Rath und Bevollmächtigten Carl Freiherrn von Werther, Großkreuz des königl. preußischen Rothen Adlerordens mit Eichenlaub und des kaiserl. österreichischen Leopoldordens rc. rc.,
welche in Prag zu einer Conferenz zusammengetreten sind, und nach Auswechselung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel sich vereinigt haben:

Artikel I.

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Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Seiner Majestät dem Könige von Preußen, sowie zwischen deren Erben und Nachkommen und den beiderseitigen Staaten und Unterthanen herrschen.

Artikel II.

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Behufs Ausführung des Artikels VI der in Nikolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Friedenspräliminarien und nachdem Seine Majestät der Kaiser der Franzosen durch seinen bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nikolsburg am 29. Juli 1866 hat erklären lassen: „qu'en ce qui concerne le Gouvernement de l'Empereur, la Vénétie est acquise á l'Italie pour lui être remise á la paix,“ – tritt Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich dieser Erklärung auch Seinerseits bei und gibt Seine Zustimmung zu der Vereinigung des lombardo–venetianischen Königreiches mit dem Königreichs Italien ohne andere lästige Bedingung als die Liquidirung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen Landestheilen haftend, werden anerkannt werden, in Uebereinstimmung mit dem Vorgange des Tractates von Zürich.

Artikel III.

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Die Kriegsgefangenen werden beiderseits sofort freigegeben werden.

Artikel IV.

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Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an, und gibt Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht Seine Majestät das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches Seine Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird und erklärt Sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.

Artikel V.

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Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich überträgt auf Seine Majestät den König von Preußen alle Seine im Wiener Frieden vom 30. October 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.[WS 1]

Artikel VI.

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Auf den Wunsch Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich erklärt Seine Majestät der König von Preußen Sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsens in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem Er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsen's zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreiches Sachsen innerhalb des norddeutschen Bundes durch einen mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln.
Dagegen verspricht Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich die von Seiner Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen einschließlich der Territorialveränderungen anzuerkennen.

Artikel VII.

Bearbeiten
Behufs Auseinandersetzung über das bisherige Bundeseigenthum wird binnen längstens sechs Wochen nach Ratification des gegenwärtigen Vertrages eine Commission zu Frankfurt a. M. zusammentreten, bei welcher sämmtliche Forderungen und Ansprüche an den deutschen Bund anzumelden und binnen sechs Monaten zu liquidiren sind. Oesterreich und Preußen werden sich in dieser Commission vertreten lassen und es steht allen übrigen bisherigen Bundesregierungen zu, ein Gleiches zu thun.

Artikel VIII.

Bearbeiten
Oesterreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das kaiserliche Eigenthum und von dem beweglichen Bundeseigenthume den matrikularmäßigen Antheil Oesterreichs fortzuführen oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesammten beweglichen Vermögen des Bundes.

Artikel IX.

Bearbeiten
Den etatsmäßigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden, beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert.
Jedoch übernimmt die königl. preußische Regierung die bisher aus der Bundes-Matrikularcasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Officiere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene.

Artikel X.

Bearbeiten
Der Bezug der von der k. k. österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt.
Die noch im Gewahrsam der k. k. österreichischen Regierung befindliche Summe von 449.500 Thalern dänischer Reichsmünze in vierpercentigen dänischen Staatsobligationen, welche den holsteinischen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratification des gegenwärtigen Vertrages zurückerstattet.
Kein Angehöriger der Herzogthümer Holstein und Schleswig und kein Unterthan Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und des Königs von Preußen wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigenthume beanständet werden.

Artikel XI.

Bearbeiten
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich verpflichtet Sich Behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Seine Majestät den König von Preußen die Summe von vierzig Millionen preußischen Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, laut Art. XII des gedachten Wiener Friedens vom 30. October 1864 noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen preußischen Thalern, und als Aequivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschlusse in den von ihr occupirten österreichischen Landestheilen haben wird, mit fünf Millionen in Abzug gebracht werden, so daß nur zwanzig Millionen baar zu zahlen bleiben.
Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln baar berichtigt werden.

Artikel XII.

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Die Räumung der von den königl. preußischen Truppen besetzten österreichischen Territorien wird innerhalb dreier Wochen nach dem Austausche der Ratificationen des Friedensvertrages vollzogen sein. Von dem Tage des Ratifications-Tausches werden die preußischen General-Gouvernements ihre Functionen auf den rein militärischen Wirkungskreis beschränken.
Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokolle festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrages bildet.

Artikel XIII.

Bearbeiten
Alle zwischen den hohen vertragsschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden, insoferne dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Cartell-Convention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831, sammt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Giltigkeit zwischen Oesterreich und Preußen behalten. Jedoch erklärt die k. k. österreichische Regierung, daß der am 24. Jänner 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses seinen wesentlichsten Werth für Oesterreich verliere, und die königl. preußische Regierung erklärt sich bereit in Verhandlungen wegen Aufhebung dieses Vertrages mit Oesterreich und den übrigen Theilnehmern an denselben einzutreten.
Desgleichen behalten die hohen Contrahenten sich vor, über eine Revision des Handels- und Zollvertrages vom 11. April 1865 im Sinne einer größeren Erleichterung des gegenseitigen Verkehres sobald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß Jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen.

Artikel XIV.

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Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen oder wenn möglich früher ausgewechselt werden.
Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Wappen versehen.
So geschehen in Prag am 23. Tage des Monats August im Jahre des Heils Achtzehnhundert sechzig und sechs.
(LS) Brenner m. p.    (LS) Werther m. p.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. a b Die auf französische Einflußnahme in den Vertrag aufgenommene Abstimmungsregelung wurde durch Art. I des Staatsvertrags vom 11. Oktober 1878 nach ALEX-online zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn aufgehoben.

Fußnoten

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