Organisches Edict vom 28. July 1808, die gutsherrlichen Rechte betreffend

Textdaten
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Autor: Maximilian I. Joseph (Bayern)
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Titel: Organisches Edict vom 28. July 1808, die gutsherrlichen Rechte betreffend
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 167–180
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1808
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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[167]
e) Organisches Edict vom 28. July 1808, die gutsherrlichen Rechte betreffend.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern.

In Erwägung des Tit. I. §. 5. der Constitution, wo festgesetzt ist:

Der Adel behält – wie jeder Gutseigenthümer – seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen etc. haben Wir beschlossen wie folgt:

I. Abschnitt.
Rechte, welche den Gutsherren in Beziehung auf die verschiedenen Zweige der Regierungsgewalt übertragen sind.

§. 1. Die Ausübung der in gegenwärtigem Abschnitte begriffenen Rechte kömmt nur jenen Gutsherren zu, welche ein eignes Gericht zu bilden vermögen.

I. Titel.
Gesetzgebung und Oberaufsicht.

§. 2. Das Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht ist in seinem ganzen Umfange und mit allen [168] seinen Wirkungen dem Souverain, nach dem Inhalte der Constitution, allein vorbehalten.

§. 3. Alle in den mediatisirten Besitzungen bestehenden Gesetze und Gewohnheiten, oder Particularrechte, welche auf alten Mediatgütern noch gelten könnten, unterliegen den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, in so fern sie im gegenwärtigen Edicte nicht ausdrücklich bestätigt sind.

§. 4. Das Regierungsblatt ist als allgemeines Organ der Gesetze und Verordnungen des Reiches bei den gutsherrlichen Gerichten eben so, wie bei den Landgerichten zu sammeln und aufzubewahren.

§. 5. In Fällen, wo eine besondere Bekanntmachung einzelner Gesetze, oder Verordnungen befohlen wird, soll diese durch das gutsherrliche Untergericht, oder durch die Seelsorger des Ortes vorgenommen werden.

II. Titel.
Justizgewalt.

§. 6. In der Ausübung der Justizgewalt haben sich die Gutsherren nach den über die Justizverfassung Unsers Reiches im Allgemeinen und über die Patrimonialgerichte insbesondere kund gemachten organischen Edicten zu achten.

III. Titel.
Polizeigewalt.

§. 7. Alle Polizeifunctionen, welche dem gutsherrlichen Beamten nach gegenwärtigem Edicte obliegen, müssen von dem nämlichen Subjecte, welches die gutsherrliche Gerichtsbarkeit verwaltet, ausgeübt werden. Der Patrimonialrichter soll gehalten seyn, in Polizeisachen Anzeigen an den Gutsherrn zu machen, und wenn derselbe in dem Sitze des Gerichts anwesend ist, seine Aufträge hierüber zu erhohlen.

A. Bevölkerungs-Polizei.

§. 8. Die Gutsbesitzer haben das Recht, neue Hintersassen anzunehmen; jedoch ist die Genehmigung bei jedem Falle durch den gutsherrlichen Gerichtsbeamten von [169] dem General-Kreiscommissair hiezu einzuhohlen, und von keiner Seite zu erschweren.

§. 9. Wegen des Judenschutzes bleibt es bei den bestehenden Verordnungen, bis hierüber anders bestimmt wird.

§. 10. Die Auswanderungen gutsherrlicher Hintersassen in das Ausland sind den nämlichen Bedingungen unterworfen, welche bei Unsern übrigen Unterthanen eintreten.

§. 11. Die Register und Acten des Civilstandes werden, nach dem allgemeinen Civilgesetze, von den gutsherrlichen Gemeindevorstehern und Gerichtshaltern besorgt.

B. Unterrichts-Polizei.

§. 12. Die Einrichtung neuer Schulen steht den Gutsherren, in so fern das Bedürfniß aus dem allgemeinen Schul-Organismus hervorgeht, nach eingehohlter Bewilligung Unsrer Ober-Schulbehörde zu.

§. 13. Schon bestehende gutsherrliche Schulen können ohne die eben bemerkte Bewilligung weder unterdrückt, noch versetzt werden.

§. 14. Die gesammten gutsherrlichen Schulanstalten sind der Aufsicht Unsrer General-Kreiscommissariate und Inspectionen untergeordnet.

§. 15. Von den dahin gewidmeten Fonds darf ohne Bewilligung des General-Kreiscommissariates nichts veräußert werden.

§. 16. Die Anstellung der Schullehrer bleibt den Gutsbesitzern, wo sie dieselbe hergebracht haben, zwar vorbehalten; der ernannte Candidat muß aber die in der Schulordnung vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, und zur Untersuchung derselben der angeordneten Behörde präsentirt werden.

§. 17. Nach dem Resultate dieser Untersuchung erfolgt die Bestätigung, oder die Auflage an den Gutsherrn, ein taugliches Subject zu stellen.

C. Sicherheits-Polizei.

§. 18. Allgemeine Sicherheitsanstalten werden allein von den General-Kreiscommissariaten und den Landgerichten, [170] als Unter-Kreiscommissariaten, angeordnet und geleitet, sofort von den gutsherrlichen Beamten in Vollzug gebracht.

§. 19. In gemischten Orten, wo die Gerichtsbarkeit mehrerer Gutsherren, oder die gutsherrliche und jene Unsrer Untergerichte concurrirt, haben letztre die Sorge für die Localsicherheit und die hiezu erforderlichen Anordnungen, namentlich die Löschanstalten zu übernehmen. An ungemischten Orten hingegen kömmt die Local-Sicherheitspolizei dem gutsherrlichen Gerichte zu.

§. 20. Die Gestattung öffentlicher Tänze, Schauspiele, Scheibenschießen, Wettrennen und andrer öffentlicher Unterhaltungen, dann die Aufsicht über dieselben, kömmt nach den diesfalls bestehenden Verordnungen, jedoch mit dem eben festgesetzten Unterschiede, den Gutsherren zu.

§. 21. Die Bewilligung zur Errichtung von Lotterieen, oder des sogenannten Glückshafens gebührt den Gutsherren nicht.

D. Dorfs- und Gemeinde-Polizei.

§. 22. Die Dorfs- und Gemeinde-Polizei, welche auf die Verwaltung des Gemeindegutes, auf die Einrichtung oder Erhaltung der Armenanstalten, der Gemeindewege, auf die Leitung der Gemeindeversammlungen, und überhaupt auf die Handhabung der öffentlichen Ruhe sich bezieht, steht in Dörfern, welche ungemischt sind, dem gutsherrlichen Gerichte zu.

§. 23. In gemischten Dörfern bleibt sie gemeinschaftlich, so weit es dabei auf die Verwaltung des Gemeindevermögens und auf die Leitung der Armenanstalten ankömmt.

Die Sicherheitspolizei auf dem Felde und im Dorfe hingegen steht in solchem Falle mit dem Rüge- und Strafgerichte Unserm Landgerichte zu.

E. Gewerbs- und Handels-Polizei.

§. 24. Die Aufsicht über das Zunftwesen, die Bestätigung oder Einführung von Zunft- und Handwerks-Ordnungen, die Entscheidung der Streitigkeiten der Zünfte [171] und Zunftgenossen unter sich, in Beziehung auf diese Verbindungen und auf die Ausübung ihrer Gewerbe, steht ausschließend Unsern General-Kreiscommissariaten und Landgerichten, als Unter-Kreiscommissariaten, zu.

§. 25. Bei der Annahme der Handwerker, bei Verleihung neuer oder Wiederbesetzung erlöschender Gewerbs-Gerechtigkeiten kömmt den gutsherrlichen Gerichten blos die Instruction des Gesuches nach der Verordnung vom 5. Jenner 1807 zu; die Bewilligung oder Entscheidung hingegen ist, nach den Bestimmungen der angeführten Verordnung, bei dem General-Kreiscommissair selbst nachzusuchen.

§. 26. Die Aufsicht über den Handel im Allgemeinem unterliegt den bestehenden Gesetzen, und ist Unsern obern Landesstellen vorbehalten, wohin auch

§. 27. die Annahme neuer Handelsleute und die Ertheilung der Fabrik- und Manufacturconcessionen geeignet ist.

§. 28. An Orten, wo die Gutsherren Jahrmärkte hergebracht haben, sollen die hierauf sich beziehenden Landesverordnungen befolgt werden. Die Gutsgerichte behalten aber die Local-Polizeiaufsicht, und sind verantwortlich für die Vollziehung der angeführten Verordnungen.

§. 29. Der Grundsatz des freien Verkehrs soll zwischen den gutsherrlichen Hintersassen und Unsern übrigen Unterthanen allenthalben in Anwendung kommen. Kein sogenanntes Bann- oder Zwangsrecht soll jemals dagegen geltend gemacht werden können.

§. 30. Die Aufsicht und Untersuchung über Elle, Maaß und Gewicht, über die Güte der Arbeiten und Feilschaften, insbesondere die Mühlbeschau, steht der gutsherrlichen Localpolizei zu.

§. 31. Die Bestimmung der Taxen der Lebensmittel, des Arbeitslohnes u. s. w. steht, in so ferne diese Statt finden, den General-Kreiscommissariaten zu.

Die Aufsicht über die Beobachtung der festgesetzten Taxen liegt den gutsherrlichen Beamten ob.

F. Straßen- und Wasser-Polizei.

§. 32. Die Oberaufsicht auf die Heerstraßen und [172] Flüsse gehört einzig zu dem Geschäftskreise Unsrer General-Straßen und Wasserbau-Direction.

§. 33. Die Polizeiaufsicht hingegen auf die Brücken und Wege, welche die Verbindungen einzelner Gemeinden unterhalten, gebührt der Local-Polizeibehörde.

G. Kultur-Polizei.

§. 34. Die Anordnungen in Absicht auf allgemeine Landeskultur gehören zur Oberpolizei, und stehen den General-Kreiscommissariaten, nach der ihnen ertheilten Instruction, zu; ihre Vollziehung, wie auch die erste Instanz in Kulturstreitigkeiten, in so ferne der Gutsherr nicht selbst dabei betheiligt ist, bleibt den gutsherrlichen Patrimonialgerichten überlassen.

H. Forst- und Jagd-Polizei.

§. 35. Die Forst- und Jagd-Polizei, so wie die Forstgerichtsbarkeit, verbleibt den Gutsherren in ihren eigenen und in den Gemeindewaldungen; jedoch sind sie verbunden, Unsre Forst- und Jagdordnungen unter der Oberaufsicht Unsers obersten Forstamtes zu befolgen, und ihre Hintersassen hiezu anzuhalten.

I. Gesundheits-Polizei.

§. 36. Das Medicinalwesen hängt lediglich von der obersten Polizeigewalt ab, welcher auch alle Anordnungen über Gesundheitspolizei zustehen.

§. 37. Die Local-Polizeibehörde ist mit ihrer Vollziehung beauftragt.

§. 38. Das ärztliche Dienstpersonal wird in der Regel nur von Uns ernannt; jedoch steht den Gutsherren der Vorschlag der Individuen für ihre Gerichtsbezirke zu.

§. 39. Die Polizei der Nahrungsmittel, die Sorge für die Reinigung der Straßen, die Anstalten gegen Verbreitung ansteckender Krankheiten unter Menschen und Vieh, und alle übrigen auf die Erhaltung der Gesundheit sich beziehenden Localanstalten gehören gleichfalls zu den gutsherrlichen Polizeiämtern; jedoch unter der Aufsicht und Leitung der obern Polizeistelle, und insoferne der Titel II. §. 19 nicht entgegen steht.

[173]
IV. Titel.
Kirchengewalt.

§. 40. Die oberste Kirchenpolizei steht dem Souverain zu; die weltlichen und geistlichen Obrigkeiten auf den gutsherrlichen Besitzungen müssen die in Kirchen-Polizeisachen erlassenen landesfürstlichen Verordnungen vollziehen, und für ihre Beobachtung wachen.

§. 41. Die Errichtung neuer Consistorien bleibt der Staatsgewalt vorbehalten.

§. 42. Die Consistorialgerichtsbarkeit wird blos von Unsern Appellationsgerichten ausgeübt. Jedoch bleibt es in Ansehung jener Grundherren, welche förmliche Justizkanzleien mit Unsrer Bewilligung halten, bei der Declaration vom 19. März 1807, Lit. F. n. 4. wonach sie in derlei Fällen die Stelle Unsrer Appellationsgerichte vertreten.

§. 43. Die nicht gerichtlichen Consistorialsachen der Protestanten aus jenen gutsherrlichen Bezirken, wo keine besondern Consistorien bestehen, gehören vor Unsre Consistorien, oder die an deren Statt tretende Behörde.

§. 44. An jenen Orten, wo noch besondere gutsherrliche Consistorien vorhanden sind, bleibt diesen, oder den dafür anzustellenden Special-Superintendenten die Verhandlung der Consistorialsachen, wie bisher, mithin auch die Aufsicht auf Pfarreien und Schulen, die Anordnung der Verwesung derselben, die Verfügung schriftlicher oder mündlicher Admonitionen; jedoch sind sie Unsern Consistorien oder General-Superintendenten untergeordnet, und gehalten,

a) strengere Grade von Correctionen, Dienstsuspensionen etc. diesen anzuzeigen, und die Bestätigung einzuhohlen.
b) Von den Aussprüchen dieser besondern Consistorien, oder der Special-Superintendenten über die Examina pro ministerio, über die Präsentationen etc. kann der Recurs an Unser Consistorium ergriffen werden.
c) Alljährlich müssen an dieses die Conduitenlisten der Geistlichen und Schullehrer eingesendet werden.

[174] §. 45. Das Recht der Besiegelung, Beschreibung und Verhandlung der geistlichen Verlassenschaften kann von den gutsherrlichen Gerichten nur da, wo es hergebracht, oder wo es von Uns besonders zugestanden worden ist, ausgeübt werden.

§. 46. Das Patronatrecht bleibt den Gutsbesitzern da, wo sie es hergebracht haben, mit oder ohne Verbindung von Gerichtsbarkeit. Ueber die Qualification der Subjecte müssen Unsre Gesetze beobachtet werden, insbesondre für die katholischen Geistlichen die Verordnung vom 30. Dec. 1806 für die Protestanten die neu einzuführende Examinationsordnung.

§. 47. Das Installationsrecht kann von jenen Gutsbesitzern, welchen es bisher zugestanden hat, nur in Unserm Namen, auf den von Uns hiezu erhaltenen Possessionsbefehl ausgeübt werden.

§. 48. Jene Gutsbesitzer, welche als Kirchenpatronen gewisse Ehrenrechte hergebracht haben, werden hierin bestätigt; jedoch sollen in dem Kirchengebete keine auf die vormalige Eigenschaft der mediatisirten Gutsherren sich beziehende Ausdrücke vorkommen. Das Trauergeläute nach dem Tode eines solchen Gutsherren darf nicht über drei Tage dauern.

§. 49. Die Verwaltung des Kirchen-, Schulen- und milden Stiftungsvermögens bleibt unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des einschlägigen gutsherrlichen Gerichts; dieses ist aber verbunden, nach den Bestimmungen des organischen Edictes vom 1. Oct. 1807 über die Administration des Stiftungs- und Communalvermögens, und den über diesen Gegenstand künftig noch zu erscheinenden Verordnungen sich zu achten.

V. Titel.
Finanzgewalt.
A. Besteuerung.

§. 50. Sämmtliche Gutsbesitzer und ihre Hintersassen sind, in Folge der Constitution Titel I §. 2. und 5. mit den übrigen Staatsbürgern zu einer ganz gleichen [175] Theilnahme an den Staatslasten, wie sie dermal bestehen, oder künftig bestimmt werden mögen, verbunden.

Sie haben daher zu den Staatsbedürfnissen, wie auch zu den zur Errichtung und Erhaltung allgemeiner Landesanstalten bestimmten Abgaben verhältnißmäßig zu concurriren, sofort die hierüber schon bestehenden sowohl, als die künftig erscheinenden Finanzgesetze zu befolgen.

§. 51. Die Staatsgewalt allein hat das Recht, Steuern und andere öffentliche Abgaben in der constitutionellen Form auszusschreiben und einzuziehen.

§. 52. Ihre Erhebung geschieht durch die von Uns angeordneten Recepturen.

§. 53. Die nämlichen Grundsätze gelten von der Accise oder den Consumtionsauflagen.

§. 54. Die geistlichen und milden Stiftungen der gutsherrlichen Besitzungen sollen wie die übrigen Stiftungen besteuert werden.

B. Fiscal- oder sonstige Territorialgefälle.

§. 55. Wegegelder und Brückenzölle, wo sie noch bestehen, gehören zu den landesfürstlichen Gefällen.

§. 56. Auch das Heimfallsrecht, die confiscirten Güter, das erblos gewordene Privateigenthum stehen als Rechte der Landeshoheit dem Staate zu.

Die sich hierauf beziehenden Verhandlungen werden von Unsern Gerichtsstellen vorgenommen.

§. 57. Die Einführung und Beziehung der Stempeltaxe hängt gleichfalls blos von der Staatsgewalt ab; ferner

§. 58. die Anlegung und Bezug der Zölle.

§. 59. Uebrigens sind alle Gutsbesitzer mit ihren Hintersassen Unsern Maut- und Zollordnungen unterworfen, und es ist ihnen weder eine Zoll- noch Mautfreiheit ferner zu gestatten.

§. 60. Nur allein den mediatisirten Fürsten und Grafen gestatten Wir noch ferner die ihnen in Unsrer Erklärung vom 19. März 1807 bewilligte Zoll- und Chaussee- oder Wegegelds-Befreiung, wie sie in der Mautordnung vom 8. März l. J. näher bestimmt ist.

§. 61. Die Umlagen zur Unterhaltung des Militärs, [176] zur Tilgung der Kriegskosten und der unter diesem Titel contrahirten Schulden, in so fern erstere nicht von den Gemeinden privatim unter sich geschehen, sind zu den diesem Zwecke gewidmeten öffentlichen Kassen zu verrechnen.

§. 62. Dagegen bleiben den Gutsbesitzern alle Geldstrafen als Früchte der Grund- und Polizeigerichtsbarkeit; jedoch sind sie an die Bestimmungen der darüber bestehenden Gesetze gebunden.

§. 63. Der Bezug von Taxgeldern in Justiz- und Polizeigegenständen, welche zur Competenz ihrer Gerichte gehören, oder für Ausfertigungen bei Ausübung der ihnen im gegenwärtigen Edicte zugestandenen Rechte, z. B. für die Pfarrpräsentationen, verbleibt ihnen nach den bestehenden oder künftig erscheinenden Taxordnungen.

§. 64. Der Vogthaber, wo er Herkommens ist, gehört gleichfalls zu den gutsherrlichen Gefällen; die Gutsherren behalten ihn, wenn auch die Gerichtsbarkeit an die Landgerichte übergeht.

§. 65 Wenn Gutsbesitzer das Nachsteuerrecht hergebracht haben; so soll ihnen dasselbe gegen auswärtige Staaten, mit welchen keine Freizügigkeitsverträge bestehen, verbleiben; im Innern des Reichs hingegen und gegen Auswärtige, mit welchen Freizügigkeitsverträge bestehen, soll es aufgehoben seyn.

§. 66. Die Entschädigung jener Gutsherren, welche durch den Verlust der zur Souverainetät gezogenen Steuern, öffentlichen Abgaben und anderer Hoheitsgefälle, einen bedeutenden Entgang an Einkünften leiden, in so fern sie noch nicht ausgemittelt, oder der Titel hiezu durch gegenwärtiges Edict erst entstanden wäre, richtet sich nach den Bestimmungen, welche in Unsrer Erklärung vom 31. Dec. 1806, die der königlichen Souverainetät unterworfene Ritterschaft betreffend, enthalten sind.

§. 67. Alle übrigen Abgaben, welche zu den Domainial- und Privatgefällen gehören, insbesondre die aus Bergwerken, Jagden, Forsten, Fischereien fließenden Abgaben verbleiben den Gutsherren da, wo sie dieselben hergebracht haben.

[177]
VI. Titel.
Militairgewalt.

§. 68. Alles, was mit der Militairgewalt in Verbindung steht, ist dem Souverain ausschließend vorbehalten. Alle Anordnungen hierüber können nur von ihm ausgehen.

§. 69. Die Verordnungen über Militairconscription, über das Bürgermilitair, über die Gensd’armerie müssen von den Gutsherren und Hintersassen als allgemeine Landesgesetze befolgt werden. Ihre Gerichts- und Pollzeibehörden nehmen an diesen Anstalten nach den Bestimmungen der angeführten Gesetze Theil.

§. 70. Keinem Gutsherrn ist gestattet, ohne Unsrer Bewilligung Militair zur Bewachung seiner Person und seiner Schlösser zu halten.

Die Anordnung von Polizeiwachen ist ihnen aber nach der Erklärung vom 19. März 1807 und in so fern sie den Gesetzen über die Gensd’armerie nicht entgegen ist, gestattet.

II. Abschnitt.
Rechte der Gutsherren, welche sich auf das Eigenthum beziehen.
A. Volles Eigenthum.

§. 71. Die Gutsherren haben sich, so viel das Eigenthum ihrer Güter, dessen Erhaltung, Benutzung, Verbesserung, Veräußerung oder Verschreibung an Dritte betrifft, nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche in allen jenen Fällen und Geschäften zu achten, worüber dieses Bestimmungen enthält.

§. 72. Bei Ausübung der Fischerei, des Jagd-, Forst- und Bergrechts haben sich die Gutsherren an die hierüber bestehenden besondern Verordnungen zu halten, und nach dem Inhalte der hiezu etwa nöthigen landesfürstlichen Concessionen zu achten.

B. Getheiltes Eigenthum.

§. 73. Wenn der Gutsherr seinen Grund und Boden nicht selbst und auf eigene Regie, oder von Andern unter [178] einer von dem allgemeinen bürgerlichen Gesetze anerkannten Form bewirthschaften läßt, sondern einen sogenannten Colonar- und andern ähnlichen grundherrlichen Vertrag über die Bebauung und Benutzung seines eigenthümlichen Grundes eingegangen hat; so soll es bei diesen Verträgen nach den am Orte, wo die Güter liegen, vor dem 1. Jenner 1809 geltenden Gewohnheiten und Gesetzen sein Bewenden haben; jedoch werden alle in den grundherrlichen Verträgen constituirten ständigen und nichtständigen Renten und Bürden für ablösbar erklärt.

Die Vereinbarungen hierüber sollen der freien Unterhandlung der Betheiligten überlassen seyn, ohne daß derlei Ablösungen als eine Verletzung der ehemaligen Fideicommisse und gegenwärtigen Majoratsverhältnisse, oder anderer gerichtlichen Bestimmungen angesehen, und von den Gerichtsstellen behandelt werden sollen, wenn das dafür zu leistende Surrogat in Geld nach den Gesetzen hergestellt seyn wird.

Zugleich werden für diese Verträge folgende Bestimmungen festgesetzt.

§. 74. Bei keinem Veränderungsfalle, – es mögen viele oder wenige Theilhaber dabei concurriren, – kann mehr als ein doppeltes Handlohn (laudemium) berechnet, – mehr als ein doppelter Leib angesetzt werden.

Das Quantum bestimmt sich nach den bisherigen Local-Statuten.

§. 75. Vieh und Fahrniß (fahrende Habe), baares Geld, dürfen bei der Schätzung zur Behandlung des Laudemiums oder des Leibfalles nicht angeschlagen werden.

§. 76. Das Laudemium vom Werthe der Häuser, wo es herkömmlich ist, darf nicht erhöhet, wo es aber nicht hergebracht war, darf es gar nicht angesetzt werden.

§. 77. Von dem Austrage, Alttheil, Gutsabtrage, oder von Abfindungen im Gelde darf kein Laudemium, kein Leibfall besonders angesetzt werden.

§. 78. Die Kosten der Schätzung bei Laudemial- und Leibfällen bezahlt derjenige, der sie fordert.

§. 79. Rückstandszinsen oder die Forderung eines höheren Betrages wegen Rückstandes grundherrlicher Gaben, haben in keinem Falle Platz.

[179] §. 80. Grundherrliche Forderungen an Stiften und Gilden oder andern jährlichen Prästationen richten sich vom 1. Jenner 1809 an nach den allgemeinen Gesetzen über die Verjährung jährlicher Renten.

§. 81. Die Heimfälligkeit (Caducität) eines Gutes wird hiermit als aufgehoben erklärt.

§. 82. Bei dem Abzuge vom Gute muß dem Grundholden der Gutswerth, nach Abrechnung der darauf haftenden Forderungen, und nach öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden vergütet werden.

§. 83. Der Gutsherr kann in Fällen, wo sonst die Caducität Statt hatte, wenn er durch die hiezu Anlaß gebenden Handlungen beschädigt wurde – auf Schadenersatz klagen.

§. 84. Das grundherrliche Einstandsrecht hat künftig nicht mehr Statt.

§. 85. Wenn Klagen von gutsherrlichen Hintersassen gegen ihre Grundherren wegen übermäßigen grundherrlichen Forderungen erhoben werden; so sollen sie vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden.

C. Gutsherrliche Rechte, welche auf getheiltem oder auf fremdem Eigenthume ausgeübt werden.
a. Scharwerk.

§. 86. Die ungemessene Scharwerk soll durchgehends in gemessene oder bestimmte Dienste verwandelt werden.

§. 87. Diese Verwandlung soll kein Entschädigungsgesuch begründen können.

§. 88. Alle gemessene Scharwerk soll nach einem durch besondere Verordnung näher zu bestimmenden Maaßstabe in eine Geldabgabe verwandelt werden.

b. Zehendrechte.

§. 89. Der Zehend ist eben so, wie andere grundherrliche Rechte, auf eigenen Gütern dem Loskaufe unterworfen.

§. 90. Bis zur Ablösung, die auf einem beiderseitigen Einverständnisse beruht, verbleibt der Zehend den Zehendberechtigten [180] nach den jedes Orts üblichen Gesetzen, Gewohnheiten, oder nach den bestehenden Verträgen.

c. Bodenzinse.

§. 91. Alle, wo und wie immer bestehenden Bodenzinse in Frucht, oder in Geld können nach beiderseitiger Vereinbarung abgelöst werden.

München, den 28. July, 1808.

Max. Joseph.

Freih. v. Montgelas.

Graf Morawitzky.

Freih. v. Hompesch.