Oberlandesgericht München – Widerrechtliche Verschaffung einer Rückvergütung

Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 1884
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1885, Nr. 2, Seite 20–23
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Kurzbeschreibung: Die Strafbestimmungen zur widerrechtlichen Handlung im vorliegenden Fall sind unabhängig davon anzuwenden, ob die Handlung vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen wurde
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Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 1884.

Der Angeklagte R. L., welcher seit einigen Jahren mit Versendung von Bier sich befaßt, bezog im März 1884 aus der Petuel’-schen Brauerei in Schwabing 2470 Liter Bier, führte dieses Bier in die Stadt München ein, und sendete dasselbe ohne weitere Lagerung [21] sofort nach auswärts. Der Lokalaufschlag wurde für das Bier nicht entrichtet, gleichwohl aber verlangte R. L., wie weiter festgestellt ist, am 10. April l. Js. beim Stadtmagistrate München unter Vorlage der einschlägigen Frachtbriefe die Rückvergütung des auf dieses Bier treffenden Lokalaufschlages. Das Schöffengericht verurtheilte ihn deßhalb auf Grund der Art. 85, 87 und 51 des Gesetzes über den Malzaufschlag wegen einer hiernach strafbaren Übertretung zu einer Geldstrafe von 323 Mark 60 Pfennig, für den Fall der Uneinbringlichkeit umgewandelt in einundzwanzig Tage Haft, sowie zur Tragung der Kosten. Auf seine Berufung wurde derselbe jedoch von der Ferienstrafkammer freigesprochen, weil nach Art. 85 des Malzaufschlaggesetzes, welcher eine Ausnahme von der Regel des Art. 51 bilde, der Thatbestand der daselbst vorgesehenen Uebertretung ein bewußt rechtswidriges Handeln voraussetze, das Gericht aber keine Ueberzeugung habe gewinnen können, daß der Angeklagte die Rückvergütung des Bieraufschlags in bewußt rechtswidriger Weise sich zu verschaffen gesucht habe, vielmehr anzunehmen sei, er habe das fragliche Bier in der irrigen Meinung, daß für solches der Lokalaufschlag bezahlt worden, zur Rückvergütung angemeldet, so daß ihm nur Fahrlässigkeit zur Last falle, während das Gesetz im Art. 85 eine auf Schädigung der Gemeindekassa gerichtete Absicht fordere.

Mit Recht wird in der staatsanwaltschaftlichen Revision gerügt, daß das Berufungsgericht die vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmungen verletzt habe.

Nach dem, bezüglich der Ausfuhr von Bier gemäß Art. 41 Abs. 6 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 in Anwendung kommenden, Art. 85 des Malzaufschlaggesetzes ist Derjenige, welcher bei der Ausfuhr von Bier aus dem Gemeindebezirke zum Zweck der Rückvergütung des Lokalaufschlages unrichtig deklarirt, oder sonst in widerrechtlicher Weise eine Rückvergütung sich zu verschaffen sucht, mit dem zehnfachen, im Rückfall mit dem zwanzigfachen Betrage der Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu bestrafen; die Strafe darf jedoch den Betrag von dreihundertsechzig Mark niemals übersteigen. Nach Art. 87 findet auf die in Art. 85 vorgesehene Uebertretung der Art. 51 Anwendung, und dieser verordnet, daß die Strafbestimmungen des Malzaufschlaggesetzes anzuwenden sind, gleichviel ob die Handlung vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen wurde und daß nur bei Anstiftern und Gehilfen die Absicht, das Malzaufschlaggefäll zu verkürzen oder zu gefährden, Erforderniß der Strafbarkeit ist. Hiernach ist der Thatbestand der hier in Frage stehenden Uebertretung wohl dadurch bedingt, daß der Thäter in widerrechtlicher Weise, also unbefugt, eine Rückvergütung des Lokalaufschlages sich zu verschaffen suchte, sei es durch unrichtige Deklarirung, oder auf andere Art, [22] nicht aber auch noch an die weitere Voraussetzung geknüpft, daß derselbe der Widerrechtlichkeit seines Handelns sich bewußt war. Das Gesetz fordert in Art. 85 nicht ein bewußt widerrechtliches Sichzuverschaffensuchen, es erklärt vielmehr im Art. 87 durch die Bezugnahme auf Art. 51 in Konsequenz des in dem Letzteren ausgesprochenen, das ganze Malzaufschlaggesetz beherrschenden, Grundsatzes, ausdrücklich als gleichgiltig, ob der Thäter vorsätzlich oder nur aus Fahrlässigkeit widerrechtlich gehandelt hat; die Anschauung des Berufungsgerichts, der Art. 85 enthalte eine Ausnahme von der Regel des Art. 51, indem er ein bewußt rechtswidriges Handeln zur Voraussetzung habe, steht daher mit dem Gesetze direkt in Widerspruch.

In dem landgerichtlichen Urtheil ist unter Hinweisung auf den Art. 77 des Malzaufschlaggesetzes gesagt, aus den Motiven des Gesetzgebers erhelle, daß in den Art. 85 und 77 nur ein gegen den Staat oder die Gemeinde versuchter Betrug mit Strafe habe belegt werden wollen, sohin eine die Schädigung des Staates oder der Gemeinde bezielende Absicht gefordert werde. Allein der Art. 77, welcher bestimmt, daß derjenige, der im Inlande erzeugtes Bier zum Zwecke der Rückvergütung des Malzaufschlages zur Ausfuhr deklarirt, während in den Gefäßen kein Bier oder solches in geringerer als in der deklarirten Quantität sich befindet, mit dem zehnfachen Betrage der Rückvergütung, die er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, bestraft werden soll, spricht ebenso wenig als der Art. 85 von einem wissentlich widerrechtlichen Versuche, sich die Rückvergütung zu verschaffen, und wird, was die subjektive Seite des Reats betrifft, ergänzt durch die, unter die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes aufgenommene, Vorschrift des Art. 51, nach welcher die Strafbestimmungen des Malzaufschlaggesetzes, also auch die des Art. 77, dem Thäter gegenüber auch in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Handlung in fahrlässiger Weise begangen worden ist. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes aber ergibt bezüglich der hier vorliegenden Frage nichts weiter, als daß der Ausschuß-Referent der Kammer der Reichsräthe in seinem Vortrag zu Art. 77 bemerkte : die hier behandelten Fälle trügen die Merkmale des gemeinen Betrugs so vollständig ausgeprägt an sich, daß die Frage entstehen könne, ob es nicht angezeigt wäre, sie aus dem Spezialgesetze ganz zu entfernen, und ihre Ahndung dem Strafgesetzbuche zu überlassen, dessen Strafen viel strenger seien, als die im Art. 77 angedrohten; wenn im Malzaufschlaggesetz eine andere Beurtheilung Platz greife, so lasse sich dieselbe nur durch die Verhältnisse des aufschlagspflichtigen Betriebs und des damit verbundenen Verkehrs motiviren. (Verhandl. der Kammer der Reichsräthe 1867/68 Beil-Bd. III S. 439.) In seinem Vortrage zu Art. 85 kam Referent hierauf nicht mehr zurück (Beilagen-Bd. III S. 454), und in der Sitzung der Kammer der Reichsräthe wurde die ebenangeführte Bemerkung, [23] welcher der Referent selbst keine Folge gab (Beil.-Bd. III S. 485 und 487), nicht besprochen (Bd. V S, 63). Wenn aber auch derselben die Ansicht zu Grunde zu liegen scheint, daß in den Fällen des Art. 77 die Voraussetzungen eines Betrugs nach Art. 314 des bayer. Strafgesetzbuches von 1861 gegeben seien, während Art. 77 ebensowenig als Art. 85 die Merkmale eines strafrechtlichen Betrugs erschöpft, so ist doch der Umstand, daß der Ausschuß-Referent dieser Meinung war, gegenüber den vom Gesetze im Art. 87 mit 51 getroffenen klaren Bestimmungen für vorliegende Strafsache ohne Bedeutung.

Demgemäß hat das Berufungsgericht, nachdem die festgestellten Thatsachen den Begriff der im Art. 85 des Malzaufschlaggesetzes behandelten Uebertretung erfüllen, durch die erkannte Freisprechung das Gesetz verletzt.