Oberlandesgericht München – Impfzwang 3

Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München vom 17. Februar 1888
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1888, Nr. 15, Seite 139
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Kurzbeschreibung: Mehrfache Mahnung zur Impfung ist zulässig
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Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München vom 17. Februar 1888
in der Sache gegen K. Sch. in N. wegen Übertretung des Impfgesetzes.

In obigem Urtheile ist die in dem Urtheile vom 2. März 1886 (Ministerial-Amtsblatt S. 142) dargelegte Rechtsauffassung weiter begründet und u. A. Folgendes bemerkt:

Da nun im vorliegenden Falle feststeht, daß das Kind des Angeklagten ohne gesetzlichen Grund und trotz der am 13. Mai vorigen Jahres neuerdings erfolgten amtlichen Aufforderung der Impfung entzogen geblieben ist, so liegt hierin eine neue Zuwiderhandlung gegen das Impfgesetz, und es wurde daher durch die wiederholte Bestrafung des Angeklagten dieses Gesetz nicht verletzt. Die Revision macht zwar auch noch geltend, daß nach den §. 1 Nr. 1, 6 und 7 des Impfgesetzes jedenfalls nur einmal im Jahre eine amtliche Aufforderung zur Erfüllung der Impfpflicht mit Straffolgen erlassen werden dürfe. Allein aus diesen Gesetzesbestimmungen geht eine derartige Beschränkung der Befugnisse der Verwaltungsbehörde nicht hervor. Denn wenn auch der §. 6 bestimmt, daß die Impfungen jedes Jahr vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres vorzunehmen sind, und der §. 7, daß nach dem Schlusse des Kalenderjahres die Listen der Behörde einzusenden sind, und dem entsprechend der §. 15 der Vollzugsvorschriften die Bestimmung enthält, daß die Distriktspolizeibehörden, sobald ihnen nach dem Schlusse des Kalenderjahres die Impflisten zugegangen sind, diese zu prüfen und gegebenen Falles die Eltern zu der in §. 12 erwähnten Führung des Nachweises der Impfung aufzufordern haben, und daß, wenn derselbe nicht geliefert wird, hievon der Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen und eine Frist zur Nachholung der Impfung nach §. 4 des Impfgesetzes vorzusetzen ist, so beziehen sich diese Bestimmungen doch nur auf die regelmäßigen Impfungen, nicht aber auf die in Folge fortgesetzten Ungehorsams nothwendig werdenden außerordentlichen Impfungen. Vielmehr findet auf solche Ungehorsamsfälle lediglich die Vorschrift des §. 4 des Impfgesetzes Anwendung, welche von einer derartigen zeitlichen Beschränkung der Befugnisse der Verwaltungsbehörde nichts enthält und nach dem in den Motiven niedergelegten Zwecke auch nichts enthalten kann.