Oberlandesgericht München – Hundevisitation

Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 1889
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1889, Nr. 22, Seite 235–237
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Kurzbeschreibung: Eine Verjährung von bestimmten Terminen tritt nicht ein
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Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München vom 21. Juni 1889
in der Sache gegen Friedrich P. von N. wegen Uebertretung in Bezug auf Leben und Gesundheit.

Der Angeklagte Friedrich P. hat, wie feststeht, innerhalb des für seinen Distrikt bestimmten Visitationstermines – 18. Juli 1888 – seinen Hund weder zur Untersuchung vorgeführt, noch einen Grund zur Anzeige gebracht, warum die Vorführung unterlassen wurde. Erst am 14. September 1888 erfolgte die Vorführung und Untersuchung des Hundes.

Hiewegen wurde gegen Friedrich P. am 20. Oktober 1888 vom k. Amtsrichter Strafbefehl erlassen, wogegen der Angeklagte Einspruch erhob; das Schöffengericht verurtheilte ihn jedoch wegen einer Uebertretung nach Art. 83 des Pol.-Straf-Ges.-Bchs. in eine Geldstrafe von einer Mark, und seine hiegegen eingelegte Berufung ist von der landgerichtlichen Strafkammer verworfen worden. [236]

Hiedurch sollen nach der Revision des Angeklagten die §§ 66 und 67 des Straf-Ges.-Bchs. verletzt worden sein, weil die Uebertretung am 18. Juli 1888 durch Unterlassung der an diesem bestimmten Tage vorzunehmenden Handlung – Vorführung des Hundes oder Anzeige der Hinderungsursache – begangen worden, und bis zur Erlassung des Strafbefehls vom 20. Oktober 1888 die dreimonatliche Verjährungszeit abgelaufen gewesen sei. Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Die Strafbestimmung des Art. 83 Ziff. 1 des Pol.-Straf-Ges.-Bchs., wornach an Geld bis zu fünfzehn Mark bestraft wird, wer Hunde der durch ober- oder ortspolizeiliche Vorschrift angeordneten und öffentlich bekannt gemachten Visitation entzieht oder nicht rechtzeitig unterstellt, bezweckt, wie sich aus der Stellung des Art. 83 im VI. Hauptstück der III. Abtheilung des Polizeistrafgesetzbuches ergibt, die Verhütung der durch Hunde drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen.

Dieser Zweck bringt es mit sich, daß, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, die den Hundebesitzern durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1877 auferlegte Verpflichtung, ihre Hunde zur zweiten Untersuchung vorzuführen oder die Hinderungsursache anzuzeigen, mit dem Ablaufe des hiefür bestimmten aber vom Hundebesitzer versäumten Termines nicht aufhört, sondern fortdauert bis zu ihrer Erfüllung, und daß die auf die Visitation bezüglichen Terminsbestimmungen nicht auf einen zeitlichen Abschluß der den Hundebesitzern obliegenden Verpflichtungen, sondern nur auf die pünktliche und rasche Durchführung des Visitationsgeschäftes abzielen. Denn wenn der Hundebesitzer mit der unentschuldigten Versäumung des ihm zur Vorführung des Hundes bestimmten Termines sich nur straffällig gemacht, zugleich aber von der ihm obliegenden Verpflichtung befreit hätte, könnte der Zweck des Gesetzes, durch zeitweise Untersuchung der Hunde auf ihre Gesundheit die Menschen vor Gefahr zu schützen, nicht erreicht werden.

Ist aber nicht die Verpflichtung zur Vornahme einer vom Gesetze gebotenen Handlung auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt, sondern wie im gegebenen Falle nur der Beginn der Strafbarkeit der Unterlassung vom Ablaufe des für die Vornahme zunächst bestimmten Termines abhängig, so kann auch die Verjährung dieser Strafbarkeit erst mit dem Aufhören der strafbaren Unterlassung d. i. mit der Befolgung des gesetzlichen Gebotes ihren Anfang nehmen, weil die strafbare Unterlassung bis zu diesem Zeitpunkte fortgesetzt und daher im Sinne des § 67 Abs. 4 des Straf-Ges.-Bchs. bis dahin begangen worden ist.

Sonach ist, da die Feststellungen den Thatbestand einer Uebertretung nach Art. 83 Ziff. 1 des Pol.-Straf-Ges.-Bchs. erschöpfen, [237] die strafbare Unterlassung bis zum 14. September 1888 sich erstreckt hat, und der hiewegen ergangene amtsrichterliche Strafbefehl vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist am 20. Oktober 1888 erlassen wurde, die Verurtheilung des Angeklagten wie geschehen ohne Gesetzesverletzung erfolgt.