Oberlandesgericht München – Hinterziehung einer Gemeindesteuer

Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus dem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München.
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1882, Nr. 17, Seite 185–188
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Kurzbeschreibung: Unversteuerte Einfuhr von Bier über die Gemeindegrenzen
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[185]

Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München.

Durch Urtheil des k. Oberlandesgerichtes München vom 4. Mai 1882 wurde in der Sache gegen den Gastwirth G. von S. wegen Uebertretung des Malzaufschlagsgesetzes die von dem Beschuldigten gegen das zweitinstanzielle Urtheil der zweiten Strafkammer des k. Landgerichtes München I vom 23. Februar 1882 erhobene Revision verworfen, aus folgenden Erwägungen:

Nach Art 84 des Gesetzes über den Malzaufschlag unterliegen Defraudationen des Aufschlages von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Biere neben Entrichtung des betreffenden Aufschlages einer Strafe im zehnfachen und beim Rückfalle im zwanzigfachen Betrage desselben. Die Strafe darf jedoch niemals den Betrag von dreihundert sechzig Mark übersteigen. Ferner bestimmt Art. 86 dieses Gesetzes, daß zur Kontrole und Sicherung des Lokalmalzaufschlages ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden können, und daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark unterliegen. Auf Grund der letzteren Gesetzesbestimmung hat der Gemeindeausschuß von T., nachdem der Gemeinde ein Lokalmalzaufschlag bewilligt worden war, der nach Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 8. Mai 1880 auch dermal noch erhoben werden darf, und zwar, was das [186] eingeführte Bier anlangt, im Betrage von 65 Pfennig vom Hektoliter und 1 Pfennig vom Liter, über die Entrichtung dieses Aufschlages am 20. September 1878 ortspolizeiliche Vorschriften erlassen, welche durch Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, vom 28. desselben Monats für vollziehbar erklärt und sodann öffentlich bekannt gemacht worden sind. Nach Ziffer 1 dieser Vorschriften ist aufschlagpflichtig, wer in der Gemeinde Bier, das zur Konsumtion bestimmt ist, in Gebinden einführt oder einführen läßt, und nach Ziffer 3 müssen alle Quantitäten Bier mit Poletten versehen sein, auf welchen sowohl die Namen der Empfänger als die Zahl der geladenen Fässer und der Gehalt eines jeden Fasses verzeichnet sein müssen.

In dem angefochtenen Urtheile ist nun als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte im Laufe des Jahres 1881 an den in T. wohnenden Privatier M. und an den in O., Gemeinde T., wohnhaften H. gegen Bezahlung verschiedene Quantitäten Bier, im Ganzen 20 Hektoliter 50 Liter, welches Bier zur Konsumtion bestimmt und von ihm auf seine Rechnung bei einem Brauer in München gekauft worden war, abgab und durch seinen Bierführer in die Wohnorte der genannten Personen verbringen ließ, ohne hiefür den treffenden Lokalmalzaufschlag an die Gemeinde T. zu entrichten und ohne bei der Einfuhr eine Polette zu lösen.

Auf Grund dieser Thatsachen hat die Strafkammer den Angeklagten G. als denjenigen, der die in Rede stehenden Bierquantitäten in T. habe einführen lassen und daher der Aufschlagpflichtige sei, einer Defraudation des Lokalmalzaufschlages und einer Uebertretung der erwähnten ortspolizeilichen Kontrolvorschrift durch Nichterholung einer Polette schuldig erklärt.

In der Revisionsausführung wird zur Rechtfertigung der Beschwerde, daß Art. 84 und 86 des Malzaufschlaggesetzes in Verbindung mit Ziffer 1 und 3 der besagten ortspolizeilichen Vorschriften verletzt seien, geltend gemacht, daß nicht G. als einführender Theil zu betrachten sei, sondern jene Mitglieder der Gemeinde T., an die G. das Bier in Gebinden verkauft habe, das nicht zum Konsum, sondern lediglich zur Abgabe an M. und H. bestimmt gewesen, welche es möglicher Weise zur weiteren Veräußerung und Ausfuhr aus T. hätten angekauft haben können. Es habe auch der Bürgermeister von da zeugschaftlich bestätigt, daß der Aufschlag immer von demjenigen zu entrichten sei, welcher das Bier beziehe und es in T. entweder selbst verbrauche oder wieder verkaufe.

Die Beschwerde ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Denn nachdem die Einfuhr von zur Konsumtion bestimmtem Biere in Gebinden in die Gemeinde T. nach Ziffer 1 der angeführten, in Bezug auf Rechtswirksamkeit unbeanstandeten, ortspolizeilichen [187] Vorschrift vom 20. September 1878 für den, welcher das Bier einführt oder einführen läßt, die Verpflichtung zur Entrichtung des Aufschlages begründet, und feststeht, daß G. als Wirth das hier fragliche, von ihm in München auf eigene Rechnung gekaufte, zur Konsumtion bestimmte Bier, um es an die im Gemeindebezirke T. wohnenden M. und H. gegen Bezahlung abzugeben, in Gebinden durch seinen Bierführer in den ebenbezeichneten Gemeindebezirk verbringen ließ, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrthum angenommen, es habe der Angeklagte dieses Bier in die Gemeinde T. eingeführt, da er bei der Verbringung des Bieres nach T. nicht als von M. und H. zu dieser Einbringung bestellter Fuhrmann lediglich in deren Vertretung, sondern selbstständig handelte, indem er es auf seine Rechnung, als ihm gehöriges Bier, in den genannten Ort einbrachte und sodann, nachdem dieses geschehen, dasselbe an M. und H. gegen Bezahlung übergab.

Der Aufschlag ist aber schon mit der Einbringung des Bieres nach T. fällig geworden, weßhalb es gleichgiltig erscheint, was später mit dem Biere von Seite der Käufer weiter geschah. Es genügt, daß es zum Verbrauche bestimmt in Gebinden von dem Angeklagten eingeführt wurde, und dieses ist thatsächlich festgestellt. Auf welche Veranlassung hin die Einbringung erfolgte, insbesondere ob eine Bestellung vorausgieng oder nicht, ist für die Entscheidung der gegenwärtigen Strafsache ohne rechtliche Bedeutung. Auch was der Bürgermeister von T. davon hält, wer in einem Falle wie der vorliegende als aufschlagspflichtig sich darstellt, ist ohne Belang. Letztere Frage bemißt sich lediglich nach den auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens in Gemäßheit der Bestimmung des § 260 der Strafprozeßordnung festgestellten Thatsachen, deren Richtigkeit der Vorschrift des § 376 dieser Prozeßordnung gegenüber vor dem Revisionsgerichte nicht angefochten werden kann.

Ist aber hiernach das Bier von dem Angeklagten eingeführt worden, so war derselbe verpflichtet, hiefür eine Polette zu lösen und dabei nach Ziffer 4 der besagten ortspolizeilichen Vorschriften sofort den Lokalaufschlag zu entrichten, und hat sich derselbe sohin, indem er unterließ, dieser Verpflichtung nachzukommen, nach Art. 84 und 86 in Verbindung mit Art. 50 und 63 Abs. 2 des Malzaufschlaggesetzes sowohl einer Defraudation als einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 der ortspolizeilichen Vorschriften vom 20. September 1878 als selbstständiger Uebertretungen schuldig gemacht. Es sind daher die in der Revision bezeichneten Gesetzesstellen keineswegs verletzt worden. Ob vom Berufungsgerichte mit Recht nur je Eine Uebertretung angenommen wurde, während die Biereinfuhr zu verschiedenen Zeiten erfolgte, ist hierorts nicht zu prüfen, da diese Annahme keine Beschwerde für den Angeklagten begründet. [188]

Verjährung liegt nicht vor, auch nicht bezüglich der dem Angeklagten zur Last fallenden Uebertretung nach Art. 86 des Malzaufschlaggesetzes. Denn dieses Gesetz bestimmt in Art. 64 im Hinblick auf § 7 des Reichs-Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche (Motive zu Art. 26 Ziffer 14 des Entwurfes des bayerischen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche, Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses der Kammer der Abgeordneten von 1871/72 Bd. I Seite 58) allgemein, daß die Strafverfolgung der nach dem Malzaufschlaggesetze strafbaren Handlungen erst in drei Jahren verjährt, und hievon ist in der Abtheilung III bezüglich des Lokalmalzaufschlages keine Ausnahme gemacht, insbesondere auch nicht durch die Vorschrift in Art. 87, da diese nicht besagt, daß die allgemeinen Vorschriften der Art. 49, 50, 51, 54, 56, 57, 63, 64 und 65 nur auf die in den Art. 84 und 85 vorgesehenen strafbaren Handlungen Anwendung zu finden haben, sondern bezüglich dieser letzteren Übertretungen nur vorschreibt, daß die Art. 49 bis 65 auf dieselben mit den in Art. 87 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten näheren Bestimmungen in Anwendung zu kommen haben. Demgemäß, und nachdem auch der Strafausspruch des angefochtenen Urtheiles zu einer Beanstandung keine Veranlassung gibt, war im Hinblicke auf § 505 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, wie geschehen, zu erkennen.