Oberlandesgericht München – Fahrlässiger Weinverkauf
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in der Sache gegen den Weinhändler M. H. in F. wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln.
Im angefochtenen Urtheile der Strafkammer des k. Landgerichts F. vom 14. Januar 1882 ist festgestellt, daß der Angeklagte auf Bestellung von dem Weinhändler N. in M. mit Frachtbrief vom 16. März 1880 acht Fässer Elsässer Rothweines zugesendet erhielt, von welchem er, ohne daß er den Wein vorher auf seinen Gehalt an schwefelsaurem Kali geprüft hatte oder durch einen Sachverständigen prüfen ließ, in der Zeit vom 11. April bis 4. Mai vorigen Jahres eine Quantität an den Weinwirth H. [132] in F. verkaufte und eine weitere Quantität in seinem Verkaufslokale feilhielt, und daß dieser Wein in Folge Beimengung von Gyps einen so hohen Gehalt von schwefelsaurem Kali hatte, daß der Genuß desselben die Gesundheit zu schädigen und sogar zu zerstören geeignet war.
Auf Grund dieser Thatsachen erklärte das Berufungsgericht die am 4. November vorigen Jahres in erster Instanz erfolgte Verurtheilung des Angeklagten wegen eines aus Fahrlässigkeit begangenen, nach § 14 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln strafbaren Vergehens für gerechtfertigt, weil derselbe bezüglich des Verkaufes und Feilhaltens des Weines nicht Alles gethan habe, was er bei dem Verschleiße eines solchen Weines zu thun verpflichtet gewesen sei, indem er die hier geboten gewesene Vorsicht, nämlich die ihm obgelegene sorgfältige Prüfung des Weines, unterlassen habe.
Dabei wurde von der Strafkammer hervorgehoben, daß in Elsaß der Wein, insbesondere der Verschnittwein, stark gegypst werde, was dem Angeklagten als einem Weinhändler, welcher die Produktionsgegenden selbst bereise, nicht habe unbekannt sein können, daß demselben auch auf seine erste Bestellung von N. geschrieben worden sei, er kaufe die bestellten Elsässer-Weine in verschiedenen Orten zusammen, lasse sie dann in größeren Fässern ablagern und gebe ihnen einen Zusatz von französischen Verschnittweinen, der Angeklagte sich daher habe bewußt sein müssen, es könne möglicher Weise der von N. bezogene Wein zum Zwecke der Konservirung schon von den Produzenten gegypst worden sein und der treffende Verschnittwein einen noch stärkeren Gypszusatz erhalten haben, und daß der Angeklagte deshalb um so mehr alle Vorsicht hätte anwenden sollen, als er vorher von N. noch keinen Wein bezogen und mithin keine Erfahrung gehabt habe, wie dieser ihn bediene.
Obwohl hienach für den Angeklagten eine dringende Veranlassung bestanden habe, vor dem Feilhalten und dem Verkaufe des Weines von dessen Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit sich zu überzeugen, habe derselbe dennoch, indem er sich mit der ungenügenden Zusicherung des N., bereits untersuchte und rein befundene Weine zu senden, begnügt habe, den bezogenen Wein hinsichtlich seiner Zuträglichkeit für die Gesundheit weder selbst untersucht, noch einer Untersuchung durch einen Sachverständigen unterstellt, und auf diese Weise durch pflichtwidrige Unterlassung der hier geboten gewesenen Vorsicht fahrlässig gehandelt.
In der schriftlichen Revisionsausführung wird hiegegen geltend gemacht, im angefochtenen Urtheil seien die in §§ 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln und im [133] § 59 des Strafgesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen über Fahrlässigkeit unrichtig angewendet worden, weil wegen der bloßen Möglichkeit der Fälschung der Weine, zumal es sich hier keineswegs, wie das Berufungsgericht angenommen habe, um den zuerst von N. bezogenen Wein handle, der Angeklagte nicht verpflichtet gewesen sei, nachdem fraglicher Wein in einigen Proben untersucht und chemisch rein gefunden worden, die ganze Weinsendung untersuchen zu lassen.
Der Revision kann jedoch keine Folge gegeben werden.
Aus den Motiven zu §§ 11 und 14 des mehrerwähnten Gesetzes vom 14. Mai 1879 geht hervor, daß dieses Gesetz unter Fahrlässigkeit nichts Anderes als die allgemeine strafrechtliche Fahrlässigkeit versteht, und daß daher für den Begriff derselben die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts über schuldhafte Unthätigkeit maßgebend sind, insoferne durch diese eine rechtliche, auf spezieller Vorschrift beruhende oder aus den einschlägigen Verhältnissen sich ergebende Verpflichtung verletzt wird. Die Motive bemerken in dieser Beziehung, daß, wer Lebensmittel feilhält oder verkauft, die Pflicht habe, sich über deren Beschaffenheit zu unterrichten oder unterrichtet zu halten, und, falls er dies nicht selbst gethan oder die ihm gebotene Gelegenheit, sich durch Einziehung von Belehrung bei Sachverständigen Auskunft zu verschaffen, unbenutzt gelassen habe, den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht werde von sich ablehnen können, daß Unkenntniß aus Fahrlässigkeit nicht schütze und eine solche immer da anzunehmen sein werde, wo der Betheiligte die ausdrücklichen Vorschriften einschlagender polizeilicher Verordnungen oder Anordnungen unbeachtet gelassen habe. Nun besteht zwar keine Vorschrift dahin, daß der Weinhändler unbedingt verpflichtet ist, vor dem Feilhalten und Verkaufen von Weinen, welche er von dritten Personen bezogen hat, solche bezüglich ihrer Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit zu untersuchen oder durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Allein nachdem für das Nahrungsmittelgesetz die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze über Fahrlässigkeit gelten, so handelt auch derjenige fahrlässig im Sinne dieses Gesetzes, der bei dem gewerbsmäßigen Verkaufe von Nahrungs- und Genußmitteln, welcher schon an sich zu einem höheren Grade der Aufmerksamkeit auf die sanitäre Qualität der Gegenstände des Handelsbetriebs verpflichtet, es unterläßt, die durch besondere Umstände gebotene Sorgfalt anzuwenden, welche ihn von der Gesundheitsgefährlichkeit der treffenden Nahrungs- und Genußmittel hätte überzeugen können.
In dieser Beziehung hat aber die Strafkammer als erwiesen angenommen, daß durch die im Urtheile aufgeführten thatsächlichen [134] Verhältnisse dem Angeklagten dringende Veranlassung gegeben war, sich nicht mit der vom Weinhändler N. über die Reinheit der Weine erhaltenen Zusicherung zu begnügen, sondern vor dem Feilhalten des von N. auf die erste Bestellung hin bezogenen Weines über dessen Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit durch entsprechende Untersuchung sich Gewißheit zu verschaffen, von dem Angeklagten jedoch gleichwohl jede solche Untersuchung unterlassen worden ist. Die Richtigkeit dieser Feststellung, daß der Angeklagte durch die näher bezeichneten Umstände dringend veranlaßt gewesen sei, den Wein einer Untersuchung zu unterziehen, welche Feststellung als Entscheidung über das Ergebniß der Beweisaufnahme nach § 260 der Strafprozeßordnung thatsächlicher Natur ist, kann in der Revisionsinstanz nicht angefochten werden, und wenn von der Strafkammer unter den als erwiesen angenommenen Verhältnissen in der Unterlassung der durch dieselben gebotenen Untersuchung des Weines Seitens des Angeklagten eine Pflichtwidrigkeit und in Folge dessen in dem Feilhalten und Verkaufen dieses für die menschliche Gesundheit gefährlichen Weines ein fahrlässiges Handeln gefunden wurde, so läßt dies keinen Rechtsirrthum entnehmen.
Daß der in Frage stehende, von dem Angeklagten in seinem Weinhandelgeschäfte feilgehaltene und theilweise an einen Weinwirth verkaufte Wein als Nahrungs- und Genußmittel zu dienen bestimmt war, ist nicht bestritten und in dem angefochtenen Urtheile als selbstverständlich angenommen.
Es begründet daher der Ausspruch, daß der Angeklagte sich eines nach § 14 des erwähnten Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 strafbaren Vergehens schuldig gemacht habe, keine Beschwerde für denselben.
Die Behauptung in der schriftlichen Revisionsausführung, der im Urtheile vom 14. Januar dieses Jahres als gesundheitsschädlich bezeichnete Wein rühre nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, von der ersten Bestellung bei N. her und sei in einigen Proben untersucht und chemisch rein gefunden worden, enthält lediglich einen Angriff auf die thatsächlichen Feststellungen des Instanzgerichts und kann daher im Hinblicke auf § 376 der Strafprozeßordnung hierorts nicht weiter gewürdigt werden.