Oberlandesgericht München – Baugefährdung

Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 12. Juni 1885
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1885, Nr. 25, Seite 205–207
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Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 12. Juni 1885.

in der Sache gegen den Cementfabrikanten Joseph L. in T. wegen Uebertretung nach §. 367 Nr. 14 des Strafgesetzbuches.

Der Angeklagte Joseph L. hat auf seinem an die Schloßmauer zu T. grenzenden Grundstücke Plan-Nr. 273 daselbst einen Steinbruch [206] eröffnet, und, obwohl ihm zunächst durch eine Verfügung des Stadtmagistrats T., dann durch Beschluß des kgl. Bezirksamts T. vom 2. September 1884 wegen Gefährdung der erwähnten Mauer die weiteren Steinbrucharbeiten bei Strafeinschreitung untersagt worden waren, nach der am 6. September 1884 erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses noch am 11. desselben Monats die bezüglichen Arbeiten fortsetzen lassen.

Auf Grund dieser Feststellung und unter Zugrundlegung des von den Sachverständigen in der Berufungsverhandlung vertretenen Gutachtens, daß durch eine weitere Ausbeutung des Tuffsteinlagers die Schloßmauer gefährdet sei, und durch deren Einsturz auch Gefahr für Menschen und für ein in der Nähe befindliches Haus bestehe, wurde von der Strafkammer die Berufung des Angeklagten gegen das schöffengerichtliche Urtheil vom 14. Oktober 1884, durch welches derselbe wegen einer Uebertretung in Bezug auf sicherheitspolizeiliche Anordnungen in eine Geldstrafe von drei Mark eventuell eine Haftstrafe von einem Tage verurtheilt worden war, verworfen und die Polizeibehörde für berechtigt erklärt, die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandst anzuordnen und die erforderlichen Verfügungen zu treffen.

Die vom Angeklagten hiegegen eingelegte Revision rügt Verletzung des §. 367 Nr. 14 des Strafgesetzbuches und des Art. 105 des Polizeistrafgesetzbuches, jedoch mit Unrecht.

Nach §. 367 Nr. 14 des Strafgesetzbuches wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleußen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen, und nach Art. 20 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches ist in allen Fällen, welche mit Strafe gesetzlich bedroht sind, die zuständige Polizeibehörde vorbehaltlich der späteren Strafverfolgung, soweit nöthig, zur vorläufigen Einschreitung befugt. Die erwähnte Bestimmung des Strafgesetzbuches ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen und begreift daher, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, unter den Ausdrücken „andere Bauwerke“ auch die Eröffnung oder Ausbeutung eines Steinbruchs wie die Ausschachtung von Sand- und Lehmgruben.

Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß bei dem Einsturze der durch die weitere Ausbeutung des Tuffsteinlagers gefährdeten Schloßmauer auch Gefahr für Menschen und ein in der Nähe befindliches Haus bestehe, sohin einen Zustand als erwiesen angenommen, der im Interesse der Allgemeinheit Abhülfe erheischt, und diese Abhülfe zu gewähren, das Publikum vor drohender Gefahr zu schützen, ist Sache der Polizeibehörden, zu deren Obliegenheiten die Sorge für die allgemeine Wohlfahrt und Sicherheit gehört. [207]

Demzufolge war das Kgl. Bezirksamt T. als die betreffende Distriktspolizeibehörde zur Erlassung des in Frage stehenden Beschlusses vom 2. September 1884 nach dem bereits oben angeführten Art. 20 des Polizeistrafgesetzbuches in Verbindung mit §. 12 der kgl. Verordnung vom 4. Januar 1872, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Sachen des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich und des Polizeistrafgesetzbuches betreffend (Rggs.-Bl. 1872 S. 25), nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Die Richtigkeit der eben erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts entzieht sich, da nirgends ein Rechtsirrthum erkennbar ist, gemäß §. 376 mit §. 260 der Strafprozeßordnung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der von der zuständigen Polizeibehörde getroffenen Anordnungen aber kann nicht der Beurtheilung des Strafrichters unterstellt werden. Hat aber hiernach das k. Bezirksamt innerhalb der ihm durch Gesetz und Verordnung zugewiesenen Grenzen der Zuständigkeit bei Erlassung des bezüglichen Beschlusses gehandelt, und der Angeklagte, wie feststeht, in Kenntniß des Inhalts dieses Beschlusses die ihm untersagten Steinbrucharbeiten fortgesetzt, so erscheint hiedurch der Thatbestand des §. 367 Nr. 14 des Strafgesetzbuches vollkommen erfüllt, und wurde von der Strafkammer durch Anwendung dieser Strafbestimmung auf die unanfechtbar festgestellten Thatsachen das Gesetz nicht verletzt. Aber auch eine Verletzung des Art. 105 des Polizeistrafgesetzbuches liegt nicht vor, da derselbe in den Fällen des §. 367 Nr. 13–15 des Strafgesetzbuches unbedingt vorschreibt, im Strafurtheile auszusprechen, daß die Polizeibehörde berechtigt ist, die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes anzuordnen und zu diesem Zwecke die Sicherstellung, Abänderung, den gänzlichen oder theilweisen Abbruch des betreffenden Bauwerkes oder der betreffenden Vorrichtung zu verfügen, der von der Revision beanstandete diesbezügliche Ausspruch der Strafkammer mithin bei der Verurtheilung des Angeklagten nach §. 367 Nr. 14 des Strafgesetzbuches geboten war.