Oberappellationsgericht München – Stimmenkauf
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Mit Urtheil des k. Appellationsgerichts in N. wurden H. S., M. W., H. M., G. G. und Barbara F., sämmtlich aus W., je eines Vergehens in Bezug auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte durch Kauf beziehungsweise Verkauf von Wahlstimmen in einer öffentlichen Angelegenheit auf Grund des § 109 des Reichsstrafgesetzbuchs schuldig gesprochen und je in eine Gefängnißstrafe verurtheilt. Die von den Beschuldigten gegen dieses Urtheil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden mit Erkenntniß des obersten [72] Gerichtshofes vom 22. Januar 1877 verworfen. Den Entscheidungsgründen des oberstrichterlichen Erkenntnisses ist Folgendes zu entnehmen:
Die thatrichterliche Feststellung beruht im Wesentlichen darauf, daß vor der Gemeindewahl in W. vom 11. November 1875
a. H. S. den zu seiner Partei gehörigen Wahlberechtigten bei ihren Zusammenkünften Freizechen mit einem Gesammtaufwande von 46 fl. 34½ kr. in der Absicht und zu dem Zwecke gewährt habe, damit die Wahlberechtigten dadurch für ihn gewonnen und in dem Vorsatze bestärkt und festgehalten würden, ihm als Wahlkandidaten für die Bürgermeisterwahl ihre Wahlstimmen zu geben,
b. daß in derselben Weise und mit der nemlichen Absicht M. W. und H. M. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken auf ihre Kosten den zur Partei des M. W. gehörigen Wahlberechtigten bei ihren Wahlzusammenkünften Zechfreiheit mit einem Kostenaufwand von im Ganzen 426 fl. gewährt haben, damit dadurch deren Wahlstimmen dem Wahlkandidaten M. W. zugewendet würden und gesichert blieben,
c. daß in beiden Fällen die Anhänger der einen und der anderen Partei sich dieser Absicht der Spender der Freizechen bei Annahme derselben bewußt waren und daß sie mit der Absicht, auf deren Intention einzugehen, von dem angebotenen Vortheile Gebrauch machten;
d. daß ferner Barbara F. dem G. G. gegen dessen Zusicherung, seine Wahlstimme bei der fraglichen Bürgermeisterwahl für H. S. abgeben zu wollen, ein Geldgeschenk von 50 fl. durch Vermittlung seiner Ehefrau Eva G. zu dem Zwecke und in der Absicht ausbezahlen ließ, um dadurch auf G. G. bezüglich der Ausübung seines Wahlrechtes in der von ihm zugesicherten Weise einzuwirken.
Die Bestimmung im § 109 R.-St.-G.-B., wonach sich eines Vergehens in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte schuldig macht, „wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft,“ ist aus § 86 des pr. Str.-G.-B. entnommen, über dessen Anwendung sich ein Obertribunalerkenntniß vom 18. November 1864 (Goltdammers Arch. Bd. XIII S. 58) schon dahin äußerte, daß es ein uneigentlicher dem französischen Strafrechte entlehnter Ausdruck sei, wenn das Gesetz von dem Kauf und Verkauf einer Wahlstimme spreche, denn es leuchte von selbst ein, daß hier der civilrechtliche Begriff und die Erfordernisse eines wirklichen Kaufsgeschäftes nicht gemeint seien. [73]
Der Code pénal bedroht in Art. 113 jeden Bürger mit Strafe, der bei den Wahlen „für irgend einen Preis eine Stimme kauft oder verkauft.“
Doktrin und Praxis sind darüber einig, daß das Gesetz bei dem Vergehen aus § 109 die sog. Wahlbestechung im Auge habe, deren Thatbestand gleichwie bei der Beamtenbestechung nach den §§ 331–333 (abgesehen von der Beamtenqualität) im Wesentlichen in dem Anerbieten beziehungsweise Annehmen von Geschenken oder anderen Vortheilen für die Ausübung des Stimmrechts bei öffentlichen Wahlen in einer bestimmten Richtung besteht; denn der I. Entwurf des norddtsch. St.-G.-B. § 91 schaltete ein „für Geld oder andere Vortheile“, der II. Entwurf § 107 beseitigte dagegen diese Einschaltung wieder, weil auch schon die Praxis die Worte „kauft oder verkauft“ in diesem Sinne auslege. (Sten. Ber. des Reichst, 1870 S. 388.)
Das b. St.-G.-B. von 1861 bestrafte im Art. 152 denjenigen wegen „Wahlbestechung“, wer um einen Staatsangehörigen von der Ausübung seines Wahlrechtes abzuhalten oder bezüglich der Art der Ausübung in irgend einer Weise zu bestimmen, demselben oder einem seiner Familienangehörigen Geld oder einen anderen Vortheil zuwendet oder verspricht; ebenso den Wähler, welcher dergleichen Geschenke oder Versprechungen für sich oder einen seiner Familienangehörigen annimmt.
Ein Obertribunalerkenntniß vom 16. Jänner 1873 (Goltdammer B. XXI S. 191) fordert zum Thatbestande des Vergehens aus § 109 auf Seite der Geber die Absicht, die Nehmer durch die Gabe zu verleiten, in ihrem (der Geber) Sinne zu stimmen, und auf Seite der Nehmer das Bewußtsein dieser widerrechtlichen Absicht der Geber und die Annahme der Gabe, in der eigenen Absicht, im Sinne der Geber die Wahlstimmen abzugeben.
Oppenhoff verlangt in der V. Auflage seines Kommentars Note 4 mit Bezug auf letzteres Obertribunalerkenntniß zum Thatbestand des Vergehens aus § 109 ein vertragsmäßiges Abkommen, nach welchem der Wahlberechtigte sich verpflichtet, gegen einen ihm von dem Anderen gewährten oder zu gewährenden Entgelt in einem Vorher bezeichneten Sinne zu stimmen.
Kann nun auch die Bezeichnung „Kaufen und Verkaufen der Wahlstimmen“ nicht in der streng civilrechtlichen Bedeutung einer vertragsmäßigen Uebereinkunft über Preis und Waare aufgefaßt werden, weil ein politisches Recht keinen Marktpreis hat, über welchen sich feilschen und paktiren läßt, so deutet jene Bezeichnung [74] gleichwohl zum Unterschiede von der Beamtenbestechung, welche schon in der einseitigen unerlaubten Anbietung oder Annahme von materiellen Vortheilen ihre strafbare Vollendung findet, mit zuverlässiger Klarheit an, daß die Strafbarkeit der Handlung aus § 109 eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit wie beim Kaufe voraussetze, daß somit dem Anbieten eines Vortheils, als Preis für eine gewünschte Wahlstimme, auch die Zusage der Wahlstimme als Gegenleistung gegenübertreten müsse.
Dafür aber, daß diese Vereinbarung über die Gegenleistung in einer vertragsmäßigen Verpflichtungsform geschehen müsse, kann aus dem Gesetze keine Nöthigung abgeleitet werden, weil sich die fragliche Zusage immer nur auf eine moralische, niemals auf eine rechtliche Verpflichtung zurückführen ließe, und es gibt auch das zuletzt allegirte Erkenntniß des preuß. Obertribunals zur Folgerung auf eine vertragsförmliche Verpflichtung des Wahlberechtigten keinen Anlaß.
Dem Richter der That muß anheimgestellt bleiben, die konsensuale Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung unabhängig von jeder Vertragsform aus freier Würdigung der Thatumstände festzustellen.
Noch weniger als eine vertragsförmliche Verpflichtung zur bestimmten Wahlstimmenabgabe läßt sich zur Vollendung des fraglichen Deliktes fordern, (wie bei Holtzendorff Handb. Bd. III. S. 80 Note 4 und 5 geschieht) daß der Wahlberechtigte durch den gewahrten oder verheißenen Vortheil bestimmt worden sei, so zu wählen, wie der Bestechende dies wollte, daß also festgestellt werden müsse, der Bestochene habe nach Annahme des Geschenkes auch wirklich so gewählt. Gegen eine solche Anforderung sprechen sich übereinstimmend Schwarze, Rüdorff, Oppenhoff in ihren Kommentaren zum § 109, dann die Lehrbücher von Schütze, II. Aufl. S. 158 lit. c, Hugo Meyer S. 665 lit. c aus, und ihre Unzulässigkeit ergibt sich einerseits aus der Ähnlichkeit der Deliktsform mit dem Kaufe, anderseits aus dem dem Delikte innewohnenden Strafbarkeitsmomente. Denn wenn bei dem Kaufe die rechtliche Perfektion schon mit der Vereinbarung über Leistung und Gegenleistung (Preis und Waare) eintritt, unabhängig von einem nachfolgenden Erfüllungszuge, so kann man zur Vollendung des kaufähnlichen Deliktes nicht weiter gehend auch noch die Erfüllung der getroffenen Vereinbarung fordern, und auch die Strafbarkeit des Deliktes ist mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes, eine Korruption des politischen Lebens zu unterdrücken, nicht erst in der Erfüllung, sondern schon in dem Abschlusse derartiger Vereinbarungen [75] zu erkennen, weil die Korruption sich schon dadurch kund gibt, daß man ein so wichtiges politisches Recht, wie die Wahlstimmberechtigung in öffentlichen Angelegenheiten, nur überhaupt zum Gegenstande eines auf pekuniäre Gewinnsucht berechneten und gestützten Geschäftes macht.
Nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten, welche in dem appellationsgerichtlichen Urtheile ihre richtige Aufstellung und eine erschöpfende Würdigung gefunden haben, muß aus den festgestellten Thatsachen das fragliche Delikt in Ansehung der sämmtlichen hier in Betracht kommenden Beschuldigten als vollendet erachtet werden.
Ein Bedenken, welches bei der Anschuldigung gegen Barbara F. gegenüber der Vereinbarung eines bestimmten Preises mit der bestimmten Person des Wahlberechtigten G. G. zum Kaufe seiner Wahlstimme zwar nicht Platz greift, konnte sich dagegen bei der Anschuldigung gegen H. S., M. W. und H. M. insoferne erheben, als diesen Bestechenden gegenüber die bestochenen Wahlberechtigten nicht nach Zahl und Persönlichkeit festgestellt werden konnten und das Bestechungsmittel hiebei nur in einer unentgeltlichen Bewirthung der Bestochenen, nicht in einer bestimmten Größe des gebotenen Vortheils bestand. Man möchte sagen können, daß eine Vereinbarung – eine Willensübereinstimmung zwischen Personen – ohne Kenntniß der konsentirenden Individuen gar nicht nachweisbar und ein kaufähnliches Geschäft ohne Vereinbarung eines bestimmten Preises gar nicht denkbar erschiene, allein dieses Bedenken in beiden Richtungen beseitigt sich nach der thatsächlichen Feststellung des konkreten Thatvorganges.
Es ist nemlich festgestellt, daß die fragliche Vereinbarung – die Gewährung der Zechfreiheit von Seite der genannten 3 Beschuldigten an die Wahlberechtigten zum Zwecke der Gewinnung ihrer Wahlstimmen und die Annahme der Freizechen von Seite der Wahlberechtigten in der Absicht auf jenen Zweck einzugehen, – zwischen den 3 Beschuldigten und ihren beiderseitigen Parteigenossen bei ihren Wahlzusammenkünften stattgefunden habe; hiedurch wird die Vereinbarung, soweit sie von den Bestochenen abhängt, auf einen bestimmten Kreis von zu einer Partei verbundenen Individuen zurückgeführt, deren Anzahl, Stand und Namen völlig gleichgiltig bleiben. Und es ist ferner eine Bewirthung der wahlberechtigten Parteigenossen durch die 3 Beschuldigten von solcher Art festgestellt, daß sie sich nicht etwa blos als eine gewisse Gastlichkeit und Freigebigkeit der Beschuldigten gelegentlich der Parteizusammenkünfte kund gibt, sondern vielmehr die gewährte Zechfreiheit als bewußten und gewollten Gebrauch eines Bestechungsmittels [76] zur Erreichung eines den zechenden Parteigenossen bekannten gemeinschaftlich gebilligten Zweckes erscheinen läßt.
Unter solchen Umständen nimmt auch die unentgeltliche Bewirthung den Charakter eines vereinbarten bestimmten Vortheils gleich einem Kaufpreise an und fällt unter die Wahlbestechung, wie seinerzeit auch bei Berathung des b. St.-G.-B. von 1861 zum Art. 152 anerkannt wurde, indem im Entwurfe hiezu die unentgeltliche Bewirthung der Wähler als ein mit geringerer Strafe belegtes Wahlbestechungsdelikt eigens aufgeführt wird, aber deßhalb gestrichen wurde, weil man es von den Umständen des einzelnen Falles abhängig machen wollte, ob hierin eine Bestechung liege. (Verh. d. G. G. A. d. K. d. A. 1856/57 S. 298 Prot. S. 523, Weis, Komm. zum b. St.-G.-B. Bd. I S. 385, Schwarze a. a. O.)
Dieser Erörterung zufolge und da das angefochtene Urtheil in allen übrigen Punkten ohnehin zu einem Bedenken, daß es für die Beschuldigten beschwerend sein könnte, keinen Anlaß bietet, waren die erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden als unbegründet zu verwerfen.