Oberappellationsgericht München – Falschbeurkundung durch Bürgermeister

Textdaten
Autor: Oberappellationsgericht München
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Titel: Mittheilung oberstrichterlicher Erkenntnisse
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1875, Nr. 20, Seite 255–263
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Erscheinungsdatum: 1875
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Kurzbeschreibung: Nichteinhaltung von Vorschriften zur Prüfung und Revision von Gemeinderechnungen
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[255]

In Betreff der Anwendung des § 348 des Reichsstrafgesetzbuchs über falsche Beurkundung durch Bürgermeister und andere Ausschußmitglieder in Landgemeinden ist einem Erkenntnisse des [256] obersten Gerichtshofes vom 27. April 1875 Folgendes zu entnehmen:

Die vereinten Feststellungen in den Urtheilen der ersten und zweiten Instanz zusammengefaßt gehen dahin:

1) daß unter die nachgenannten von der Gemeindeverwaltung Z. dem k. Bezirksamte St. zur Revision vorgelegten Rechnungen dieser Gemeinde für das Jahr 1873 folgende Beurkundungen, jedesmal mit der Fertigung „die Gemeindeverwaltung Z.“ unter Beidrückung des Gemeindesiegels versehen, gesetzt sind, und zwar

a) in der Gemeinderechnung:
„Nach vorausgegangener Bekanntmachung wurde vorstehende Rechnung bei versammelter Gemeinde vorgelesen und in der Wohnung des Bürgermeisters S. öffentlich 14 Tage lang aufgelegt. Einsprache und Erinnerungen wurden keine erhoben.“
Z. am 12. Juli 1874.
Unterzeichnet von: S., Bürgermeister, V. S., Gemeindebevollmächtigter, L. D., Gemeindebevollmächtigter, J. J., Gemeindebevollmächtigter.
b) in der Schulrechnung:
„Vorstehende Rechnung wurde bei versammelter geladener Gemeinde vorgelesen, lag 14 Tage zur Einsicht und Prüfung durch den Verwaltungsausschuß offen. Erinnerungen wurden keine dagegen vorgebracht.“
Z. am 10. Mai 1874.
Unterzeichnet von: S., Bürgermeister, V. S., Gemeindebevollmächtigter, L. D., Gemeindebevollmächtigter, J. J., Gemeindebevollmächtigter.
c) in der Kirchenstiftungsrechnung:
„Vorstehende Rechnung wurde bei versammelter geladener Gemeinde vorgelesen, lag 14 Tage zur Einsicht und Prüfung durch die Verwaltungsausschußmitglieder offen. Einsprache und Erinnerungen wurden keine vorgebracht.“
Z. am 10. Mai 1874.
Unterzeichnet geradeso wie bei b).
d) in der Armenrechnung:
„Vorstehende Rechnung wurde bei versammelter Gemeinde wortdeutlich verlesen, lag 14 Tage zur Einsicht und Prüfung durch den Gemeindeausschuß offen; eine Erinnerung dagegen wurde aber nicht vorgebracht.“
Z. am 10. Mai 1874.
Unterzeichnet von: S., Bürgermeister, J. J., Gemeindebevollmächtigter. [257]

2) daß die hier beurkundeten Thatsachen in Wirklichkeit nicht geschehen sind, daß sonach die in Rede stehenden Beurkundungen objektiv falsche sind, und daß, da die Beschuldigten als Mitglieder des Gemeindeausschusses wohl wissen konnten und mußten, daß die fraglichen Rechnungen vor versammelter Gemeinde nicht verlesen und zur Prüfung nicht aufgelegt waren, die Beurkundung dieser falschen Thatsachen eine vorsätzliche gewesen ist.

Vom k. Appellationsgerichte wurde auch angenommen, daß die beurkundeten Thatsachen an sich rechtlich erhebliche sind und daß die Beschuldigten als Mitglieder des Gemeindeausschusses als Beamte im Sinne des § 359 des R.-St.-G.-B. erscheinen.

Dagegen erachtete das k. Appellationsgericht das weiter den Thatbestand des § 348 des R.-St.-G.-B. bedingende Moment, daß der beurkundende Beamte die fraglichen Beurkundungen innerhalb seiner Zuständigkeit aufgenommen habe, im konkreten Falle nicht als gegeben.

Zur Motivirung dieser Ansicht ist angeführt, daß nach Artikel 145 Absatz 2 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 der Gemeindeausschuß nur dann giltig beschließen kann, wenn mindestens mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl an der Berathung und Abstimmung Theil genommen hat, daß dieses Erforderniß der Giltigkeit eines Gemeindebeschlusses aber bezüglich der der Gemeinderechnung beigesetzten Beurkundung nicht vorhanden ist, indem letztere nur von vier Mitgliedern des Gemeindeausschusses unterzeichnet wurde, während der Ausschuß der Landgemeinde Z. aus zehn Mitgliedern besteht, wornach die hier thätige geringere Mitgliederzahl zur Herstellung einer derartigen Beurkundung nicht befugt, beziehungsweise zuständig war, und ist hierauf der Schluß gebaut, daß die deßfallsigen Konstatirungen lediglich als unwahre Berichte an das Bezirksamt, wegen welcher etwa disziplinäre Einschreitung gegen die Berichterstatter Platz greifen kann, nicht als öffentliche, in Zuständigkeit aufgenommene Urkunden aufzufassen sind.

Im Betreffe der Kirchenstiftungsrechnung ist noch betont, daß hier noch weniger die Zuständigkeit zu der erwähnten Konstatirung vorliegt, da der Kirchenverwaltungsausschuß formationsgemäß mindestens zum Theile aus ganz anderen Personen, als der Gemeindeausschuß, besteht, und der letztere als solcher überhaupt gar keine Befugniß, beziehungsweise Zuständigkeit hatte, jene Konstatirung zu ertheilen.

Gegen diese Anschauung ist zu erinnern:

Des in § 348 Abs. 1 des R.-St.-G.-B. behandelten Vergehens im Amte macht sich schuldig ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit [258] vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Thatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt.

Daß den vier Beschuldigten an sich der Charakter von öffentlichen Beamten im Sinne des § 359 des R.-St.-G.-B. innewohnt, hat das k. Appellationsgericht ohnehin angenommen. Es wird aber ein solcher Beamter vorausgesetzt, welcher amtlich dazu berufen ist, im Betreffe einer existent gewordenen rechtlich erheblichen Thatsache oder auch im Betreffe der Negative, daß eine so geeigenschaftete Thatsache nicht stattgefunden hat, eine mit voller Beweiskraft ausgestattete Urkunde herzustellen, und welcher die Zuständigkeit hat, für den Fragefall die betreffende Thatsache in der angegebenen Art zu beurkunden.

Mit Rücksicht hierauf ist es nothwendig, auf den Inhalt der kritischen Beurkundungen selbst näher einzugehen und zu untersuchen, ob die von dem k. Appellationsgerichte gemachte Unterstellung, daß es sich hier durchweg um Beschlüsse des Gemeindeausschusses Z. handelt, zutreffend erscheint.

Der klare Inhalt jener Beurkundungen zeigt nun, daß nirgends ein Beschluß des Gemeindeausschusses, daher auch nicht die Konstatirung eines solchen, in Rede steht, sondern daß lediglich die Beurkundung von Thatsachen vorliegt, welche sich auf die formal geschäftliche Behandlung der einzelnen Rechnungen, insbesondere auf getroffene Maßnahmen beziehen, die zur Vorbereitung der Prüfung und Feststellung der Rechnungen durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe vorgezeichnet sind.

A.0 Was zunächst die Gemeinderechnung angeht, ergibt sich dieses zweifellos aus Artikel 136 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins v. 29. April 1869.

Im Absatze 1 ist nemlich verfügt, daß die Rechnungen über die Verwaltung des Gemeindevermögens im abgelaufenen Jahre bis zum 1. Mai von den Verwaltern oder Einnehmern gestellt, nach vorgängiger Bekanntmachung an bestimmten Tagen verlesen und vierzehn Tage lang öffentlich aufgelegt werden müssen; und steht es nach Absatz 2 jedem Umlagepflichtigen frei, binnen dieser Frist bei Vermeidung des Ausschlusses seine Erinnerungen schriftlich oder zu Protokoll zu erklären, woran sich Absatz 3 reiht, daß sodann die Rechnungen durch den Gemeindeausschuß unter Würdigung der abgegebenen Erinnerungen und nach Vernehmung des Rechners über etwa erhobene Beanstandungen festzustellen und nebst Belegen mit allen Verhandlungen an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde einzusenden sind, von welcher die Rechnungen geprüft und rechnerisch beschieden werden.

Der Bürgermeister ist nach Art. 131 Absatz 1 der Vorstand des Gemeindeausschusses, in seine Hände ist die gesammte Geschäftsleitung [259] gelegt, ihm obliegt namentlich zufolge Absatz 6, in Bezug auf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten die Beschlußfassung des Gemeindeausschusses vorzubereiten und zu leiten und für den Vollzug der gefaßten Beschlüsse zu sorgen. In das Bereich seiner alleinigen Zuständigkeit gehört deßhalb die Beurkundung der Thatsachen, daß jene Bekanntmachung, die Verlesung der Gemeinderechnung zur bestimmten Zeit und deren Offenlage innerhalb der vorgeschriebenen Frist stattgefunden hat und daß von Seite der Umlagepflichtigen keine Erinnerungen erhoben worden sind, ohne daß er zugleich noch der Bestätigung der Richtigkeit dieser Thatsachen durch die übrigen Mitglieder des Gemeindeausschusses bedürfte, dessen Hauptaufgabe die Prüfung des materiellen Theiles der Rechnung und ihre ziffermäßige Feststellung bildet.

Solche, und keine anderen Thatsachen wurden feststellungsgemäß im konkretem Falle von S. in seiner Eigenschaft als Bürgermeister und Vorstand des Gemeindeausschusses Z., und zwar, – wie dargethan, – in zuständiger Weise beurkundet, ihn allein trifft darum die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die als objektiv falsch erachtete Beurkundung; die unzuständig geschehene Mitunterzeichnung dieser Beurkundung von Seite der mitbeschuldigten drei weiteren Mitglieder des Gemeindeausschusses V. S., L D. und J. J. als Gemeindebevollmächtigte ist demnach vom strafrechtlichen Standpunkte aus ohne alle Bedeutung.

B.0 Insoferne im Wesentlichen die gleichen Verhältnisse der formal geschäftlichen Behandlung der Schulrechnung, wie der Gemeinderechnung, obwalten, steht auch hier blos die Beurkundung von Thatsachen in Frage, welche derartige vorbereitende Maßnahmen zum Gegenstande haben, deren Vorkehrung ausschließend zur Zuständigkeit des S. als Bürgermeister und Vorstand des Gemeindeausschusses Z. gehört, so daß blos er für die als objektiv falsch feststehende Beurkundung strafrechtlich verantwortlich bleibt, während die vorgenannten mitbeschuldigten drei Gemeindebevollmächtigten hiefür strafrechtlich nicht einzutreten haben.

C.0 Anlangend die Kirchenstiftungsrechnung, besteht die mit der Verwaltung des Kirchenvermögens betraute besondere Verwaltung vermöge der im vorletzten Absatze des Artikel 206 Ziffer 3 der Gemeindeordnung aufrecht erhaltenen Bestimmungen des revidirten Gemeindeediktes v. 1. Juli 1834 § 94 Absatz V bis VIII in den Landgemeinden

1) aus dem Pfarrer (als Vorstand),
2) aus dem Gemeindevorsteher (jetzt Bürgermeister) oder einem Mitgliede des Gemeindeausschusses, wo möglich derselben Konfession, [260]
3) aus zwei bis vier besonders gewählten Gemeindegliedern derselben Konfession,

und werden die Rechnungen zur Einsicht und Erinnerung zur gehörigen Zeit dem Gemeindeausschusse eingesendet, welcher sie, mit seinen Bemerkungen begleitet, der vorgesetzten Kuratelbehörde zur Prüfung und Bescheidung vorlegt. Die vorbereitenden, bis zur Bereifung der Einsendung der Rechnungen an den Gemeindeausschuß gebotenen Maßnahmen hat hier lediglich der durch das Gesetz von Amtswegen an die Spitze der Kirchenverwaltung berufene Pfarrer zuständig zu pflegen. Nach der auf die Kirchenstiftungsrechnung bezüglichen thatsächlichen Feststellung hat Bürgermeister S. in Gemeinschaft mit den erwähnten drei Mitbeschuldigten als Gemeindebevollmächtigten objektiv falsch beurkundet, daß diese Rechnung bei versammelter geladener Gemeinde vorgelesen wurde, daß dieselbe 14 Tage lang zur Einsicht und Prüfung durch die Verwaltungsausschußmitglieder offengelegen war und daß Einsprachen oder Erinnerungen nicht vorgebracht worden sind. Ersteres zu beurkunden, war Bürgermeister S. nach Obigem überhaupt nicht zuständig, und ist sohin nur die letztere von dem Bürgermeister S. vollzogene Beurkundung über die Offenlage der Kirchenstiftungsrechnung an den Gemeindeausschuß zum angegebenen Zwecke in Betracht zu ziehen.

Hierüber kommt zu bemerken:

Wie erwähnt, sind nach gesetzlicher Anordnung die gestellten Kirchenstiftungsrechnungen zur gehörigen Zeit dem Gemeindeausschusse zur Einsicht und Erinnerung einzusenden. Die Einsichtsnahme dieser Rechnung und die Abgabe von Erinnerungen hiegegen durch den Gemeindeausschuß Z. im gegenwärtigen Falle herbeizuführen, war Bürgermeister S. als dessen Vorstand zuständig.

Der geschäftsordnungsmäßige Weg, auf welchem letzterer dieß zu veranlassen hatte, wäre allerdings der gewesen, den Gemeindeausschuß zu einer Sitzung zu berufen und dem in dieser versammelten Gemeindeausschusse die betreffende Rechnung zur Einsicht vorzulegen, um hiedurch demselben die Abgabe von Erinnerungen dagegen zu ermöglichen und etwa erhobene Erinnerungen in der Form eines hierüber zu fassenden Beschlusses konstatiren zu lassen, denn das Kollegialprinzip ist auch für die Verwaltung der Landgemeinden an die Spitze gestellt und demnach an der bisherigen Gesetzgebung nichts geändert.

vergl. Motive zum G.-E. Seite 39. – A. A. Prot. Seite 545.

Diesen Weg hat Bürgermeister S. nicht eingeschlagen. Seine Beurkundung lautet feststellungsgemäß, daß die besagte Rechnung 14 Tage zur Einsicht und Prüfung durch die Mitglieder des Verwaltungsausschusses offen gelegen ist. [261]

Daß auch diese Beurkundung eine objektiv falsche ist, steht fest.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit hiefür ist von dem Bürgermeister S., und zwar allein, zu vertreten und gilt in Ansehung der anderen drei Mitbeschuldigten die bei A. befindliche Ausführung.

Es vermag nemlich der Umstand den Bürgermeister S. von seiner strafrechtlichen Haftung nicht zu befreien, daß er die Offenlage der Rechnung zur Einsicht und Erinnerung von Seite des Gemeindeausschusses irrthümlich als die richtige formal geschäftliche Behandlung der Rechnung, beziehungsweise als nach der Geschäftsordnung genügend gehalten hat. Immerhin wurde von ihm die Thatsache falsch beurkundet, daß dem Gemeindeausschusse die Einsicht der Rechnung und hiedurch die Möglichkeit der Erhebung von Erinnerungen dagegen eröffnet worden ist, welche Beurkundung, weil falsch, und nachdem festgestellt ist, daß sie vorsätzlich geschehen, füglich nur auf Täuschung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde berechnet sein konnte.

D. Uebergehend endlich zur Armenrechnung, soll nach Artikel 22 II des Gesetzes v. 29. April 1869 über die öffentliche Armen- und Krankenpflege der Armenpflegschaftsrath in den Landgemeinden bestehen:

a) aus dem Bürgermeister,
b) aus dem Beigeordneten,
c) aus den von der Gemeindeverwaltung abgeordneten Gemeindeverwaltungsmitgliedern,
d) aus den sämmtlichen Pfarrvorständen der Gemeinde und aus dem Vorstande der israelitischen Kultusverwaltung, wenn eine solche in der Gemeinde besteht,
e) aus einer Anzahl gewählter Armenpflegschaftsräthe,
f) aus dem Bezirksarzte, wenn ein solcher in der Gemeinde seinen Amtssitz hat,

und zufolge des vorletzten und letzten Absatzes ist in den Landgemeinden diesseits des Rheins der Pfarrvorstand der jeweilige Vorstand des Armenpflegschaftsrathes, dessen Stellvertreter durch den Armenpflegschaftsrath gewählt wird.

In Gemäßheit des Artikel 35 Abs. 1 sind die Rechnungen für das abgelaufene Jahr spätestens bis zum darauffolgenden 1. Mai zu stellen und während 14 Tagen öffentlich aufzulegen, und inhaltlich Absatz 2 nach Ablauf dieser Frist nebst den etwa vorgekommenen Erinnerungen an die Gemeindeverwaltung abzugeben, und richten sich gemäß Absatz 3 die Prüfung und Bescheidung der Rechnungen nach den in der Gemeindeordnung für die [262] Prüfung und Bescheidung der Gemeinderechnungen festgestellten Bestimmungen.

Die öffentliche Auflage der Rechnungen erfolgt durch den Armenpflegschaftsrath, beziehungsweise durch den Pfarrer als dessen Vorstand.

Wie thatsächlich feststeht, hat Bürgermeister S. gemeinschaftlich mit dem Gemeindebevollmächtigten J. J. objektiv falsch beurkundet, daß die Armenrechnung bei versammelter Gemeinde wortdeutlich verlesen, 14 Tage lang zur Einsicht und Prüfung durch den Gemeindeausschuß offen gelegen sei und daß eine Erinnerung dagegen nicht vorgebracht wurde.

Was das vorbereitende Verfahren betrifft, das der Abgabe der Rechnungen durch den Armenpflegschaftsrath an die Gemeindeverwaltung vorauszugehen hat, gilt das eben zu C Vorgetragene, indem auch hier die Maßnahmen insbesondere über die Offenlage der Rechnung und über die etwa von Seite der Betheiligten (Umlagepflichtigen) erhobenen Erinnerungen zu treffen, lediglich dem Pfarrer als Vorstand des Armenpflegschaftsrathes zusteht.

Hinsichtlich der allein zur Zuständigkeit des Bürgermeisters S. als Vorstand des Gemeindeausschusses gehörigen Bestätigung genügt es, auf die Erörterung zu C zu verweisen, wonach für die objektiv falsche Beurkundung der Offenlage der Rechnung zur Einsicht und Erinnerung durch den Gemeindeausschuß aus dem dort niedergelegten Gründen nur jener strafrechtlich verantwortlich sich darstellt, wogegen der mitbeschuldigte Gemeindebevollmächtigte J. J. zur strafrechtlichen Verantwortung nicht gezogen werden kann.

Nach allem dem steht fest, daß Bürgermeister S. als Vorstand des Gemeindeausschusses Z., in welcher Eigenschaft derselbe als Beamter im Sinne des § 359 des R.-St.-G.-B. sich kennzeichnet, in zuständiger Weise in Bezug auf die Gemeinderechnung, Schulrechnung, Kirchenstiftungsrechnung und Armenrechnung für das Jahr 1873 vorsätzlich die oben hervorgehobenen, mit authentischer Beweiskraft versehenen, also die Qualität öffentlicher Urkunden an sich tragenden, als objektiv falsch angenommenen Beurkundungen von Thatsachen vorgenommen hat, welche als rechtlich erhebliche zu erachten sind. Ueber das Vorhandensein des letzteren Thatbestandsmerkmales kann durchaus kein Zweifel herrschen, wenn erwogen wird, daß die mehrberührten öffentlichen Urkunden dazu bestimmt sind, die geschehene Wahrung des den Umlagepflichtigen zustehenden Erinnerungsrechtes, sowie des Rechtes der die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten verwaltenden, insbesondere den Gemeindehaushalt führenden Gemeindeausschusses zur Einsicht der Rechnungen und zur Erinnerung hiegegen, andererseits die Einhaltung [263] der zur Ermöglichung des Staatsaufsichtsrechtes gebotenen Kautelen mit öffentlichem Glauben zu konstatiren.

Aus vorstehenden Gründen läßt sich die zweitrichterliche Freisprechung des Bürgermeister S. von den vier ihm zur Last gelegten Vergehen im Amte nicht rechtfertigen, während die erfolgte Freisprechung der übrigen drei Mitbeschuldigten von der gegen sie gerichteten Anschuldigung von vier, beziehungsweise drei Vergehen im Amte, nicht beanstandet werden kann.

Hienach war das angefochtene Urtheil, soweit es die gesammte Anschuldigung des Bürgermeisters S. betrifft, wegen Verletzung des § 348 des R.-St.-G.-B. gemäß Artikel 139 des E. G. v. 10. November 1861, zu vernichten, in Ansehung der übrigen Mitbeschuldigten aber mußte die staatsanwaltschaftliche Nichtigkeitsbeschwerde verworfen werden.