Oberappellationsgericht München – Entlaufener Dienstknecht

Textdaten
Autor: Oberappellationsgericht München
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Titel: Mittheilung oberstrichterlicher Erkenntnisse
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1876, Nr. 32, Seite 337–338
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Kurzbeschreibung: Einseitige Kündigung eines Dienstverhältnisses ohne ausreichende Begründung
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Mit Urtheil des k. Landgerichts Sch. vom 27. Januar 1875 wurde der Bräulehrling und frühere Dienstknecht N. N. von G. wegen Uebertretung der Dienstbotenordnung auf Grund des Art. 106 Z. 4 und Abs. 6 des P.St.G.B. zur Haft von 8 Tagen und zur Tragung der dem Arear zur Last fallenden Kosten verurtheilt.

Die von demselben eingelegte Berufung hat das k. Bezirksgericht A. durch Contumazialurtheil vom 7. März, und auf Einspruch des Beschuldigten durch kontradiktorisches Urtheil vom 26. Mai 1876 unter Verurtheilung des Appellanten in die Kosten der Berufungsinstanz verworfen.

Der oberste Gerichtshof des Königreichs verwarf hierauf durch Erkenntniß vom 8. Juli 1876 die Nichtigkeitsbeschwerde des Dienstknechtes und Bräulehrlings N. N. von G. gegen das Urtheil des k. Bezirksgerichts A. aus nachstehenden Gründen.

Es steht fest, daß der Beschuldigte für die Zeit von Lichtmeß 1875 bis dahin 1876 als Dienstknecht bei G. St. in L. sich verdingte, diesen Dienst im Oktober v. J. ohne Einwilligung seines Dienstherrn und ohne genügenden Rechtfertigungsgrund verließ und, nachdem er am 4. November v. J. auf Antrag seines Dienstherrn zwangsweise zurückgeführt worden war, sich der Fortsetzung des Dienstes widerrechtlich entzog.

Mit dieser Feststellung sind die Thatbestandsmerkmale der in Art. 106 Abs. 6 mit Ziff. 4 des P.St.G.B. vorgesehenen, von Amtswegen verfolgbaren Uebertretung in Bezug auf das Dienstbotenwesen vollständig erschöpft.

Der Umstand, daß der Beschuldigte Gelegenheit hatte, bei einem Brauer als Braulehrling einzutreten, und daß er als solcher bei dem Beginn der mit dem Dienstaustritt zusammenfallenden Lehrzeit auch eingetreten ist, kann, wie vom k. Bezirksgerichte mit Recht angenommen wurde, als genügender Rechtfertigungsgrund für das vor Ablauf der bedungenen Dienstzeit eigenmächtig erfolgte Verlassen des Dienstes nicht angesehen und das vorhabliche Erlernen eines Handwerks insbesondere nicht als gleichbedeutend mit Standesveränderung genommen werden.

Ebensowenig erleidet die Bestimmung in §. 122 der Reichsgewerbeordnung, welche das Verhältniß des Lehrlings zu seinem Lehrherrn betrifft, auf das hiervon wesentlich verschiedene Dienstbotenverhältniß analoge Anwendung und kann schließlich auch darin, daß die Einwilligung des Vormundes des 18jährigen Beschuldigten zu dem von diesem eingegangenen Dienstverhältniß nicht festgestellt ist, kein gerechtfertigter Grund für das eigenmächtige [338] Zurücktreten vom Dienste erblickt werden, da Dienstmietheverträge, welche erwachsene Minderjährige zur Erlangung ihres Lebensunterhaltes abschließen, als vom Vater oder Vormunde stillschweigend gebilligt dann anzusehen sind, wenn von dieser Seite nicht Verbot oder Widerspruch dagegen eingelegt wird.