Oberappellationsgericht München – Anlegung von Düngerstätte 2
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Der oberste Gerichtshof des Königreichs erkannte am 21. Juni 1878 in Sachen gegen N. N. von K. und Genossen wegen Uebertretung in Bezug auf Reinlichkeit auf öffentlichen Straßen zu Recht:
- Die gegen das Urtheil des k. Bezirksgerichtes Fürth vom 8. Mai 1878 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen und jeder der Beschwerdeführer in die durch seine Beschwerde veranlaßten Kosten verurtheilt.
Durch Urtheil des k. Landgerichtes K. vom 8. Dezember 1877, beziehungsweise vom 22. Dezember desselben Js. und vom 26. Januar 1878 wurden sämmtliche im Urtheilssatze namentlich aufgeführten 70 Personen nebst anderen hier nicht mehr in Betracht kommenden Individuen je der Uebertretung in Bezug auf Reinlichkeit auf öffentlichen Plätzen und Straßen schuldig erkannt und je zu einer Geldstrafe von je 1 ℳ. eventuell zu 1 Tag Haft und in die treffenden Kosten verurtheilt. Eine gegen dieses Urtheil ergriffene Berufung wurde durch Urtheil des k. Bezirksgerichtes F. vom 8. Mai d. J. verworfen.
In einer hiegegen am 10. Mai l. Js. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, beziehungsweise unterm 20. Mai d. Js. eingereichten Denkschrift wird primär die unrichtige Anwendung des § 366 Ziff. 10 RStGB. [226] und der hiezu erlassenen oberpolizeilichen Vorschriften der k. Regierung von Mittelfranken K. d. J. vom 29. Juli 1872 § 1 als Nichtigkeitsgrund bezeichnet, weil hierin nur die Neu-Anlage von Düngerstätten in Städten und Märkten an öffentlichen Straßen und Plätzen unter Strafe gestellt sei, die Düngerstätten der Verurtheilten aber sämmtlich schon lange vor Erlassung dieser oberpolizeilichen Vorschriften bestanden haben. Es wird daher beantragt, das bezirksgerichtliche Urtheil zu vernichten und die Angeschuldigten von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen.
Eventuell werden die allegirten gesetzlichen Vorschriften deßhalb als verletzt bezeichnet, weil nach § 1 jener oberpolizeilichen Vorschriften die Anlage von Düngerstätten nur an öffentlichen Straßen und Plätzen verboten, in concreto aber erwiesen sei, daß die Düngerstätten der Beschuldigten nicht an Straßen, sondern in der Nähe von Orts- und Gemeindewegen angelegt sind.
Die nach Art der Beschwerdeanmeldung veranlaßte allgemeine Prüfung der Sache hat ergeben, daß in 2. Instanz keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens verletzt und daß das Gesetz auf die festgestellten Thatsachen richtig angewendet wurde. In letzterer Beziehung kommt gegenüber dem Inhalte der Denkschrift Folgendes zu bemerken:
Nach § 366 Ziff. 10 des RStGB. wird mit Geldstrafe bis zu 60 ℳ. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt. Hiezu hat die k. Regierung von Mittelfranken K. d. J. auf Grund des Art. 2 Ziff. 6 und Art. 7 des PStGB. vom 26. Dez 1871 unterm 29. Juli 1872 für den Regierungsbezirk Mittelfranken giltige oberpolizeiliche Vorschriften erlassen und im Kreisamtsblatte von Mittelfranken vom 8. August 1872 S. 1614 veröffentlicht. Nach § 1 dieser Vorschriften dürfen in Städten und Märkten an öffentlichen Straßen und Plätzen Düngerstätten nicht angelegt werden und im § 6 eodem ist die Übertretung dieses Verbotes mit der oben angegebenen Strafe bedroht.
Von der Anlage einer Düngerstätte kann dem Wortlaute nach auch schon in dem Falle gesprochen werden, wenn nur die Oertlichkeit, der Grund und Boden, auf welchem künftig Dünger abgelagert und angesammelt werden soll, zu diesem Zwecke adaptirt wird; wenn beispielsweise hiezu Gruben gegraben und ausgemauert, Umfassungswände errichtet werden u. s. w. Es kann jedoch einem [227] Zweifel nicht unterliegen, daß die angezogene Polizeiverordnung die Worte: „Anlage von Düngerstätten“ nicht in dem eben erwähnten Sinne gebraucht hat, da die erwähnte Vorschrift ihrem selbst ausgesprochenen Zwecke zufolge die Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bezielt und nach der Natur des konkreten Gegenstandes der Verordnung zunächst und hauptsächlich nur die Erhaltung der Reinlichkeit auf den Straßen etc. der Städte und Märkte in Betracht kommt, diese Reinlichkeit aber durch die Anlage von Dungstätten im vorerwähnten Sinne in keiner Weise verletzt wird. Es ist daher eine anderweite Thatsache vonnöthen, um wegen Anlage von Dungstätten an öffentlichen Wegen etc. in Städten und Märkten im Sinne jener Polizeiverordnung strafend einschreiten zu können, und diese Thatsache ist die wirkliche Ablagerung und Anhäufung von Düngstoffen an den öffentlichen Wegen etc.; denn erst dadurch wird die Reinlichkeit dieser Wege, Straßen und Plätze verletzt; diese Ablagerung von Dünger ist es demnach, welche jene oberpolizeiliche Vorschrift mit den Worten: „Anlage von Dungstätten“ treffen will. Hiebei ist es der Natur der Sache nach und mit Rücksicht auf den angedeuteten Zweck der erlassenen Polizeiverordnung völlig gleichgiltig, ob jene Ablagerung eine ursprüngliche ist, d. h. ob Dünger an Orten angehäuft wird, wo bisher noch keiner lagerte, oder ob an Orten, wo schon früher Dünger sich befand, nach Entfernung desselben neuerdings Dungstoffe angesammelt werden, da nach einer solchen Entfernung des Düngers keine die Reinlichkeit verletzende Dungstätte in dem oben erörterten Sinne des Gesetzes, demnach kein Objekt für die Anwendung des Letzteren mehr vorhanden war und erst durch die neuerliche Ansammlung von Dünger wieder geschaffen wurde.
Wollte man den § 1 der mehrberührten oberpolizeilichen Vorschriften im Sinne der Beschwerdeführer dahin auslegen, daß er nur jene Fälle umfaßt, in welchen Dünger an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen der Städte und Märkte und zwar an Orten abgelagert wird, wo bisher kein solcher angesammelt wurde, so würde jene Polizeiverordnung ihren Zweck, die Reinlichkeit zu befördern, fast gänzlich verfehlt haben, da die Zahl der im Sinne der Beschwerdeführer neu errichteten Dungstätten gegenüber den bereits verbotwidrig bestehenden (es betrugen diese nach den gemachten Anzeigen im vorigen Jahre in K. 88) eine verschwindend kleine wäre. Von einer bei gegentheiliger Annahme nach der Behauptung in der Denkschrift der oftberührten Polizeiverordnung beigelegten rückwirkenden Kraft kann keine Rede sein, da nur jene Düngeransammlungen an den Straßen, welche seit dem Tage der Verkündung [228] jener oberpolizeilichen Vorschriften neuerlich bethätiget wurden, als strafbar erklärt worden sind.
Da es nun nicht nur gemeinkundig ist, daß der angesammelte Dünger alljährlich auf die Felder und Wiesen etc. abgefahren und dann von neuem wieder angesammelt wird, sondern auch das k. Bezirksgericht F. in seinem angefochtenen Urtheile ausdrücklich festgestellt hat, daß die Beschuldigten jene Plätze, auf welchen sie schon vor dem Erscheinen der oberpolizeilichen Vorschriften vom 29. Juli 1872 den entfallenden Dünger aufbewahrt hatten, auch nach diesem Zeitpunkte fortwährend durch erneuerte Ablagerungen von Dünger benützt haben, haben sie Dungstätten im Sinne jener Polizeiverordnung angelegt, und trifft sie deshalb mit Recht die in dieser Verordnung bez. in § 366 Z. 10 R.-St.-G.-B. angedrohte Strafe. Die primäre Beschwerde der Beschuldigten stellt sich demnach als unbegründet dar.
Nicht minder unbegründet ist die eventuelle Beschwerde derselben, daß der Berufungsrichter ohne jede Unterscheidung zwischen Wegen und Straßen angenommen hat, daß die sämmtlichen in Frage stehenden Dungstätten sich an öffentlichen Straßen des Marktes K. befinden, und diese Annahme durch die Feststellung begründet hat, daß fragliche Dungstätten an den verschiedenen mit Häusern eingefaßten, dem öffentlichen Verkehr dienenden, Jedermann freizugänglichen Wegen liegen. Wie bereits erwähnt, ist durch § 366 Z. 10 des R.-St.-G.-B. die Erlassung der dort erwähnten Polizeiverordnungen der Landesgesetzgebung vorbehalten; diese unterscheidet, wie aus Art. 38 des Ges. vom 29. April 1869, die Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins, sich ergibt, zwischen Gemeindewegen und Ortsstraßen. Unter den ersteren werden diejenigen Wege verstanden, welche zunächst dem Verkehr einer einzelnen Gemeinde mit einer benachbarten dienen – vergl. Min.-Entschl. v. 18. Febr. 1835 Ziff. I. lit. D. in Döllingers V.-O.-Samml, Bd. XVI Th. II S. 582 –, während im Gegensatze hievon jene Wege in den Ortschaften, welche zunächst dem Verkehre der Ortsbewohner unter sich dienen, mit Ortsstraßen bezeichnet werden. Das Berufungsgericht hat nun, indem es feststellte, daß die Dungstätten der Beschwerdeführer an solchen Wegen in K. liegen, die mit Häusern eingefaßt sind und dem öffentlichen Verkehre dienen, in nothwendiger Consequenz zugleich festgestellt, daß diese Wege dem Verkehre der Bewohner dieser Häuser mit anderen Bewohnern von K. dienen, womit die Annahme, daß auch diese Wege „Straßen“ sind, vollkommen begründet ist. Hingegen kann nicht in Betracht kommen, daß einzelne Zeugen diese Wege [229] als Ortswege oder Gemeindewege bezeichneten, was übrigens darin seinen Grund haben mag, daß diese Wege, insoferne sie über den Ort K. hinausreichen, auch zur Vermittlung des Verkehrs mit benachbarten Orten und Gemeinden dienen.
Nachdem somit die erhobenen Beschwerden nach jeder Richtung hin als unbegründet sich darstellen, mußten sie verworfen werden und war gemäß Art. 274 St.-P.-G. 10. Nov. 1848 auch im Kostenpunkte zu erkennen wie geschehen.