Nothwendige Maßnahme
[464] Nothwendige Maßnahme. Die Menge unbrauchbarer Manuskripte aller Art, die wir, da sie uns entweder anonym oder Pseudonym zugingen oder poste restante remittirt werden sollten, den Verfassern nicht zurücksenden können, wächst mit jedem Tage mehr an, so daß wir kaum noch Raum zu ihrer Aufbewahrung haben. Wir erklären demnach, daß, wenn die betreffenden Einsender ihre Arbeiten nicht binnen zwölf Wochen von uns reclamiren, wir die Manuscripte alsdann ohne Weiteres den Flammen übergeben werden.
Leipzig, am 27. Juni 1868.
Die Redaction.