Nothwendige Erinnerung wegen der Kleider- und Hochzeit-Ordnung

Textdaten
Autor: Rat der Stadt Leipzig
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Titel: E. E. Raths zu Leipzig nothwendige Erinnerung wegen der Kleider- und Hochzeit-Ordnung
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Erscheinungsdatum: 1652
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Drucker: Timotheus Ritzsch
Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: im VD17 unter der Nummer 3:635384A
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[1]

     E. E. Raths zu Leipzig
nothwendige Erinnerung wegen der
Kleider- und Hochzeit-Ordnung.



Gedruckt bey Timotheo Ritzschen.
1 6 5 2.


[2] WIr Bürgermeister und Rath der Stadt Leipzig machen uns keinen Zweifel / es werde männiglich insonderheit aber unsern Bürgern / Einwohnern und Schutzverwandten satsam bekant seyn; welcher gestalt wir geraume Zeithero zu unterschiedenen mahlen gewisse Ordnungen / wie sich ein oder der andere Stand in Kleidung / Schmuck / Gastereyen / Hochzeiten / Kindtäuffen und Begräbnüssen zu halten / wolmeynend abfassen / verneuern und zu eines iedwedern Wissenschafft publiciren lassen.

     Ob wir nun wol der gäntzlichen Zuversicht gelebet; es würden bemeldte unsere Bürger / Einwohner und Schutzverwandten sampt und sonders ihrer geleisteten schweren Pflicht und Schuldigkeit nach / sich dergleichen nützlichen / heilsamen und zu ihren allerseits besten angesehenen Ordnung gemeß bezeiget haben; So haben wir doch mit höchster Betrübnüß / Schmertzen und Vnwillen sehen / erfahren und vernehmen müssen / daß ihrer sehr viel / ja fast die meisten / so wol von den Kauff- und Handels-Leuten / als auch von andern Bürgern unn Innwohnern / wie nicht weniger der Kramer- unn Handwergs-Innung zugethanen / insonderheit aber Ihren Weibern / Töchtern / auch wol gar denen Mägden / Muhmen und Dienstboten (immaßen nicht zu läugnen / daß von dem untersten

[3] Stande diese Kleider Hoffart[1] zum meisten herrühret / und die andern / von demselben getrieben werden) diesen allen schnurstracks zu wider gehandelt / iedweder über seinen Stand und Gebühr sich allzusehr erhoben und nicht allein sehr kostbare Kleidung von Sammet / Atlaß oder andern dergleichen verbotenen Seidenen Zeugen / sondern auch darneben ansehnliche güldene Ketten / Perlé / Schmeltz-Rosen / Zobelne Mützen und Müffe in sehr hohem und theuerm Werth / güldene und silberne Spitzen und zwar dieses alles uff vielerley neue Muster und Maniren öffentlich und ungescheuet / oder do sie es vor männiglich nicht an den Tag bringen dürffen / dennoch etliche stoltze Weiber zu Hause und sonderlich in ihren Sechswochen zu tragen sich gelüsten lassen / wodurch dann die verfluchte und vermaledeyete Hoffart dermassen hochgetrieben und übermachet wird / daß es scheinet / als wann mit sonderbarem Fleiß gleichsam unter ihnen gestritten würde / wie ein Stand dem andern in solchem Hochmuth und schnöder Vppigkeit nur überlegen seyn möchte.      Da man doch offtmals wol weiß / der Außgang auch durch die verhandene unnd von GOtt gleichsamb zur Warnung vorgestelte Exempel leider mehr als zu viel bezeuget / daß etliche sich allzuweit über ihr Vermögen hierinnen angegriffen / und ihnen in ihrer Nahrung einen unwiederbringlichen

[4] Schaden zugezogen / woraus endlich erfolget / daß sie hernach mit Schand und Spott abstehen / nebenst den ihrigen in Noth und Armuth gerathen / unn endlich wol gar an dürfftiger Leibes- Vnterhaltung Mangel leiden müssen.      Wie aber hieraus gnugsam zu spüren / daß dergleichen Leute von ihrer schändlichen und teuffelischen Hoffart weder durch die schweren von dem erzürneten GOtt über diese Stadt verhängte Land-Straffen und annoch über unsern Häuptern schwebende Zorn-Ruthen / noch der Hohen Landes-Fürstlichen Obrigkeit ernstes Mißfallen und Vngnade / noch Ihrer Seelsorger so treulich und unzehlich mahl wiederholte öffentliche Ermahnungen / viel weniger durch unsere / als der vorgesetzten Stadt Obrigkeit vielfältig angeschlagene Mandata und Straffgebot sich abwenden lassen wollen. Also befinden wir im Gegentheil / und müssen in keiner Abrede seyn / daß wann diesem schnöden Pracht und leidigem Hoffarts-Wesen kein Einhalt geschehen / sondern ein iedweder wie bißhero seines Gefallens leben / unnd unseren dißfals gemachten Kleider-Ordnungen (darinnen doch einem und dem andern Stande gnugsam vergönnet unnd nachgelassen) zu wider zu handeln frey stehen solte; Wir solches weder gegen GOtt im Himmel / der Hohen Landes-Fürstl. Obrigkeit / noch gegen unsere

[5] Pflicht / Ampt und Gewissen verantworten können.      Dahero wir der unumbgänglichen Nothdurfft zu seyn erachtet / vorangeregte unsere hiebevorige insonderheit aber die Anno 1634. und 1640. verfassete und publicirte / auch Anno 1649. erklärte Kleider-Ordnungen anderweit zu wiederholen und damit sich niemand mit einiger Vnwissenheit zu entschuldigen / oder gleich ob solche Ordnungen gar abgethan und vergessen wären / ihme einbilden möchte / nochmals gebührende Erinnerung zu thun.      Wollen derowegen iedermänniglich von unsern Bürgern / Einwohnern und Schutzverwandten / wes Standes und Würden sie seynd / krafft dieses treulich ermahnet / denen Widerspenstigen und in der leidigen Hoffahrt ersoffenen aber ernstlich anbefohlen und aufferleget haben / daß sie so wol vor sich als auch bey ihren Weibern und Kindern die bißhero verübten groben Excesse in dem abscheulichen und bey GOtt und der gantzen erbaren Welt verhasseten Kleider- Pracht allerdings abschaffen / und unter dem Vorwandt / als wann ihnen ein mehrers gebührte / sich des geringsten nicht unterfangen / sondern ihr bestes selbst bedencken / mehr berührten unseren dißfals ergangenen Ordnungen sich allenthalben gemeß bezeigen / und über das jenige / was iedwedern Stande darinnen vergönnet und nachgelassen /

[6] ichtwas zu tragen oder vorzunehmen sich gäntzlich enthalten sollen.      Würde sich aber über alle geschöpffte Zuversicht eine oder die andere Person betreten lassen / daß sie dieser unserer treuhertzigen Warnung und Wolgemeynten Intention[2] zu wider gehandelt / so haben sich dieselbe ein anders nicht zu versehen / als daß sie wegen ihrer offenbahren vorsetzlichen Halsstarrigkeit ernstlich und unnachläßlich ohne Ansehung der Person nebenst Abnehmung der verbotenen unziemenden Kleider- Tracht unnd Geschmeide entweder mit tapfferer Geldbuße oder Gefängnüß also bestrafft werden sollen / daß sie endlich mit Schimpff und Schaden zu erfahren / wie es uns an Mitteln / solche widerspenstige / hoffärtige Hertzen zu schuldigem Gehorsam zu bringen nicht ermangeln werde.

     Dieweil auch bißanhero auf denen Hochzeiten / Kindtauffen und Begräbnüßen sehr große Mißbräuche eingerissen / und die dißfalls gethane Verordnung von denen meisten gäntzlich aus den Augen gesetzet worden / indem bey denen Hochzeiten die jenigen / denen es doch sonst / besage der Ordnung keines Weges nachgelassen / auch mit der höchsten Anzahl der Tische nicht zu friedé seyn wollé / sondern der bey dené Hochzeit Zetteln gewöhnliché Vnterschrifft unn angefügté Verwarnung ungeachtet

[7] sich etliche von der Crammer-Innung- und Handwercks-Zunfft bißhero eigenthätiger Weise unterstanden von neun / zehen biß eilff unnd zwölff Tischen Hochzeiten auszurichten / in Meynung / wann ihnen der liebe GOtt ein Stücklein Brodts gegönnet / es müste solches nothwendig bey ihren oder ihrer Kinder Ehren-Tagen über das gesetzte Ziel und Maße angegriffen und zwischen ihnen und andern ihres Standes / welche in solchen Mitteln nicht begriffen / ein Vnterscheid gehalten werden. Der gleichen Vbertretungen dann auch bey denen Kindtauffen mit Verfertigung und Austheilung der Marcipanen und Gevatter- Stücken / an deren Stadt itzo gar Fladen herfür kommen wollé / wie nicht weniger bey dené Begräbnüßen / mit dené Abdanckungen unn Muteten von solchen Leuten / do es schlechter Dinge verboten / ungescheuet vorzugehen pflegen. Wann aber hieraus überflüßig abzunehmen / wie der Obrigkeit dißfals vorsetzlich und ohne einige Noth zu wider gehandelt wird; Als können wir gleicher Gestalt solche unverantwortliche Excesse ferner nicht hingehen lassen / sondern sind gäntzlich entschlossen über der hiebevorigen dißfalls gemachten Ordnung mit allem Ernst und Eyffer zu halten / und wider die Verbrecher mit verdienter Bestraffung dergestalt

[8] gewiß und unfeilbar zu verfahren / daß andere ein Beyspiel hieran zu nehmen / und sich ihres Theils vor solchem Schimpf und Schaden zu hüten wissen.      Damit es aber dessen allen nicht bedürffe: So versehen wir Vns zu allgemeiner Bürgerschafft / Einwohnern unn Schutzverwandten / sie werden sich ingesampt / und ein iedweder Insonderheit der schuldigen Pflicht erinnern und ihren willigen Gehorsam verspüren lassen.      Haben derowegen zu ihrer allerseits Wissenschafft unn Nachricht diese nothwendige Verwarnung nochmals wiederholen und publiciren lassen wollen / darnach sich männiglich zu achten. Signatum Leipzig am 18. Decembris Anno 1 6 5 2.

Anmerkungen

  1. Hochmut, Prahlerei
  2. lat. Absicht, Plan, Vorhaben