Neue Erdbeschreibung (Büsching): Ravensburg

Textdaten
Autor: Anton Friedrich Büsching
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Titel: Ravensburg
Untertitel:
aus: Neuer Erdbeschreibung dritten Theils, zweyter Band, welcher den schwäbischen, bayerischen, fränkischen und obersächsischen Kreis enthält, Fünfte Auflage, S. 1678–1679
Herausgeber:
Auflage: 5
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1771
Verlag: Johann Carl Bohn
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Erscheinungsort: Hamburg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Google und Commons
Kurzbeschreibung:
Siehe auch Ravensburg
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Bearbeitungsstand
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[1678]

Ravensburg.

Die freye Reichsstadt Ravensburg, vor Alters Gravensburg, liegt in einem Thal[WS 1], am Fluß Schuß im Algau, und ist rings von der Landvogtey umgeben. In derselben haben die Katholiken und Evangelischen, sowohl in welt- als geistlichen Sachen, gleiches Recht, aus beyden wird auch der Magistrat in gleicher Anzahl besetzet[WS 2]. Es sind hier 3 Klöster. Die Kirche bey dem Carmeliter Kloster haben beyde gottesdienstliche Parteyen in Gemeinschaft, außer derselben aber haben die Evangelischen die Kirche zur heil. Dreyfaltigkeit, und die Katholiken haben zwo Pfarrkirchen.[WS 3] Die Stadt hat vor Alters zu der guelfischen Grafschaft Altorf gehöret, ist aber schon vor König Rudolphs Zeit eine Reichsstadt gewesen, wie aus desselben ihr ertheilten Privilegien von 1276 und 86 erhellet. Die Kaiser Karl IV und Wenzel haben versprochen, sie bey ihrer Reichsunmittelbarkeit[WS 4] zu erhalten. Auf dem Reichstag hat sie unter den Reichsstädten der schwäbischen Bank die 18te, bey dem schwäbischen Kreis aber unter den Reichsstädten die 15te Stelle. Ihr Reichs- und Kreismatrikularanschlag ist 1683 von 196 Fl. herunter auf 78 Fl. gesetzet, 1728 aber wieder auf 100 Fl. erhöhet worden. Zu einem Kammerziel hat sie 60 Rhlr. 77 und einen halben Kr. zu erlegen. In die Landvogtey giebt sie zur Ehrung jährlich 10 Pfund Pfenninge. Sie ist eine uralte Mahlstatt des Landgerichts auf der Leutkircher Heide und in der Pürs. Die Burg und Feste, welche bey der Stadt auf einem Hügel gelegen hat, und 1647 von den Schweden verbrannt worden, ist zu der Landvogtey in Ober- und Nieder-Schwaben gezogen worden.

Die Herrschaft Schmaleck, welche die Grafen von Werden- und Heiligenberg der Stadt verkauft haben, und ihre Gerichte Albertschwendi, Dankertschweiler und Bettenreuti, liegen in der Landvogtey hohen Obrigkeit. In eben derselben hohen und niedern Gerichtsbarkeit liegen noch viele andere Güter der Stadt. Aus Kaiser Friderichs III Privilegio von 1478 erhellet, daß der Stadt [1679] das Oberforstamt über den ganzen Altorfer Wald, und die Besetzung eines jährlichen Waldgerichts, vom Reich zu Lehn gegeben worden. Von dem ravensburgischen Jagddistrict hat Friderich Gradmann von Ravensburg 1735 eine kleine Charte herausgegeben, auf welcher das unter der hohen Obrigkeit der Stadt stehende kleine Gebieth gleichfalls abgezeichnet ist.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. In der 7. Auflage 1790: …auf einer Höhe
  2. In der 7. Auflage 1790 wird ergänzt: „.. nämlich so, daß die Hälfte der 16 Personen von beyden Kirchen, aus denen er bestehet, zu den Geschlechtern gehöret. Die Anzahl der Häser wird auf 700, und der Einwohner auf 3 bis 4000 geschätzt.“
  3. In der 7. Auflage folgt dann: „Das hiesige Zucht- und Arbeits-Haus wird von den vereinigten Ständen des ober-schwäbischen Kreisviertels, welchen es gemeinschaftlich gehöret, nach einem festgesetzten Beytrags-Fuß, unterhalten. Die Stadt hat Wein- und Acker-Bau, Viehzucht, auch Tuch- und Strumpf-Weber und Gärten. Sie hat ...“
  4. Vorlage: Reichsunmmittelbarkeit