Textdaten
Autor: unbekannt
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Titel: Vermittlungsakte
Untertitel: Des Ersten Consuls der Fränkischen Republik zwischen den Parteien, in welche die Schweiz getheilt ist
aus: Schweizerisches Bundesarchiv Bern, Sig. BAR K0. Bd. 4
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum: 1803
Erscheinungsdatum: 1803
Verlag:
Drucker: Stämpfli
Erscheinungsort: Bern
Übersetzer:
Originaltitel: Acte de Médiation
Originalsubtitel: Fait par le PREMIER CONSUL de la République française, entre les Partis qui divisent la Suisse
Originalherkunft:
Quelle: „Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1803 bis 1813“, Bern, 1886
Kurzbeschreibung: Von Napoleon Bonaparte 1803 als „Vermittler“ für die Schweiz erlassene Verfassung, die im Dezember 1813 aufgehoben wurde.
Anmerkung zur deutschen Übersetzung in der gedruckten Ausgabe von 1886: „Das Orginal der Mediationsacte im Bundesarchiv [Pergamentdruk] enthält nur den französischen Text. Die hier gegebene deutsche Übersetzung ist, mit gewissen Änderungen, dem Landammann der Schweiz beglaubigten Druke entnommen worden, welcher in Folioformat im Jahr 1803 aus der G. Stämpfli’schen Drukerei in Bern hervorging“.
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Die Mediationsakte oder Vermittlungsakte, im französischen Orginal Acte de Médiation, stellt die Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zwischen 1803 und 1813 dar. Nach der französischen Besetzung der Schweiz 1798 wurde die Alte Eidgenossenschaft zunächst als Einheitsstaat nach dem Vorbild Frankreichs neu konstituiert. Das neue Staatswesen trug die offizielle Bezeichnung Helvetische Republik. Es gelang jedoch nicht, diesen neuen Staat zu konsolidieren, zu heftig waren die Gegensätze zwischen den Anhängern des Zentralismus, den Unitariern und den konservativen Anhängern der alten, föderalistischen Ordnung. Als Napoleon die französischen Truppen aus der Helvetischen Republik abzog, brach der Staat zusammen. Dies wurde bewusst von Napoleon in Kauf genommen, um eine neue, stabilere Ordnung etablieren zu können. Er liess deshalb 1803 die einflussreichsten Vertreter der Unitarier und Föderalisten zu sich nach Paris kommen zur sogenannten Helvetischen Consulta, an der unter seiner Vermittlung (franz. Médiation) eine neue Verfassung für die Schweiz ausgearbeitet werden sollte. Die aus den Beratungen resultierende Vermittlungsakte beinhaltet sowohl eine Verfassung für die neu als Bundesstaat konzipierte Schweizerische Eidgenossenschaft wie auch für alle Bundesstaaten, die Kantone. Die Vermittlungsakte wurde massgeblich von Napoleon selbst und seinen engsten Beratern gestaltet. Für die heutigen schweizerischen Kantone St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin gilt die Mediationsakte als eigentliches Gründungsdokument, da die Kantone durch die Akte erst geschaffen wurden. Formell wurde die Mediationsakte durch den «Bundesverein» vom 29. Dezember 1813 aufgehoben, nachdem unter dem Eindruck der Niederlage Napoleons und dem Anrücken der Heere der Koalition gegen die Schweiz zuerst in Bern und dann auch in anderen Kantonen die Gegenrevolution ausgebrochen war.

[Präambel] Bearbeiten

VERMITTLUNGSAKTE DES ERSTEN CONSULS DER FRÄNKISCHEN REPUBLIK ZWISCHEN DEN PARTEIEN, IN WELCHE DIE SCHWEIZ GETHEILT IST.

Bonaparte, Erster Consul der fränkischen und Präsident der italienischen Republik, an die Schweizer!

Helvetien, der Zwietracht preisgegeben, war mit seiner Auflösung bedroht. In sich selbst konnte es die Mittel nicht finden, um wieder zu einer verfassungsmäßigen Ordnung zu gelangen. Die alte Gewogenheit der fränkischen Nation für dieses achtungswerthe Volk, welches sie vor kurzem noch durch ihre Waffen vertheidigt und durch ihre Verträge als unabhängige Macht hatte anerkennen lassen; das Interesse Frankreichs und der italienischen Republik, deren Grenzen die Schweiz bedekt; das Ansuchen des Senats; das der democratischen Kantone; der Wunsch endlich des gesammten helvetischen Volks: haben es Uns zur Pflicht gemacht, als Vermittler aufzutreten zwischen den Parteien, die es trennen.

Zu dem Ende haben Wir die Senatoren Barthelemy, Röderer, Fouché und Demeunier beauftragt, mit sechs und fünfzig Deputirten des helvetischen Senats, der Städte und Kantone, in Unterredung zu treten. Die Beantwortung der Frage: Ob die Schweiz, von der Natur selbst zu einem Bundesstaate bestimmt, anders als durch Gewalt unter einer Central-Regierung erhalten werden könnte; die Ausfindigmachung derjenigen Verfassungsform, die mit den Wünschen jedes Kantons am meisten übereinstimmte; die Heraushebung dessen, was den in den neuen Kantonen entstandenen Begriffen von Freiheit und Wohlfahrt am besten entspräche; endlich dann in den alten Kantonen die Vereinbarung derjenigen Einrichtungen, die durch die Zeit ehrwürdig geworden waren, mit den wiederhergestellten Rechten des Volks: - Dies waren die Gegenstände, die der Untersuchung und Berathschlagung unterworfen werden mußten.

Ihre Wichtigkeit sowohl als das Schwierige derselben, haben Uns bewogen, zehn Ausgeschossene beider Parteien, nämlich die Bürger von Affry, Gluz, Jauch, Monod, Reinhard, Sprecher, Stapfer, Usteri, von Wattenwyl und Vonflüe, in eigener Person zu vernehmen; und Wir haben das Resultat ihrer Berathschlagungen theils mit den verschiedenen Vorschlägen der Kantonal-Deputationen, theils mit demjenigen zusammen gehalten, was sich aus den Unterredungen dieser Deputationen mit den committirten Senatoren ergeben hatte.

Nachdem Wir auf diese Weise alle Mittel erschöpft haben, um das Interesse und den Willen der schweizerischen Nation kennen zu lernen, so wird von Uns, in der Eigenschaft eines Vermittlers und ohne andere Absicht, als die Wohlfahrt der Völkerschaften zu erzweken, über deren Angelegenheiten Wir abzusprechen hatten, so wie ohne Verlezung der schweizerischen Unabhängigkeit, Folgendes festgesezt:

Erstes Capitel - Verfassung des Kantons Appenzell Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Appenzell theilt sich in Inner- und Außer-Rhoden. Die Abtheilungslinie, die Rechte und wechselseitige Unabhängigkeit beider Theile sind wieder hergestellt.

Artikel 2.

Die katholischen und reformirten Glaubensbekenntnisse haben in den Orten, wo man sich dazu bekennt, volle und gänzliche Freiheit zu Ausübung ihres Gottesdienstes.

Artikel 3.

Die souveräne Gewalt eines jeden Theils des Kantons besteht in der Landsgemeinde. Die Tagsazung wird die Reihenfolge bestimmen; in welcher der kraft der Bundesverfassung dem Kanton Appenzell zustehende Deputirte ernannt werden soll.

Artikel 4.

Die Landsgemeinde eines jeden Theils des Kantons besteht aus seinen Bürgern, welche zwanzig Jahr alt sind. Die Gesezesentwürfe, welche der große Rath derselben vorlegt, werden von ihr angenommen oder verworfen. Kein anderer Gegenstand kann von der Landsgemeinde in Berathschlagung genommen werden, als nachdem derselbe einen Monat zuvor dem großen Rathe schriftlich mitgetheilt und dessen Vorbericht eingeholt worden ist. Die außerordentlichen Landsgemeinden können nur über diejenigen Gegenstände berathen, wegen welcher sie zusammenberufen worden sind.

Artikel 5.

Die Landammänner, Statthalter, Sekelmeister, Pannerherrn, Landschreiber und andere Häupter von Inner- und Außer-Rhoden werden auf gleiche Art und mit den gleichen Rechten und Vorzügen, wie ehemals, gewählt. Sie bleiben die nämliche Zeit im Amte. Die Abwechslung, welche für die Gemeinden vor und hinter der Sitter statthatte, ist beibehalten.

Artikel 6.

In Außer-Rhoden behalten der große, kleine und doppelte Rath, der Gemeinderath vor und hinter der Sitter, der Kirchenrath, der Kriegsrath, und in Inner-Rhoden oder dem katholischen Theil der große, der kleine und der zweifache Rath ihre alten Verrichtungen, die gleiche Einrichtung und Wahlart.

Artikel 7.

Die Verwaltung der bürgerlichen und peinlichen Rechtspflege, sowie die Gemeinde-Ordnungen werden auf den ehemaligen Fuß wieder hergestellt.

Artikel 8.

Die Behörden aller Art sind gehalten, sich nach den Grundsäzen der Bundesacte zu richten. Der Kanton Appenzell darf weder mittel- noch unmittelbar mit einem andern Kanton oder mit fremden Mächten in Verbindung treten, als in Beobachtung der Bundesformen der helvetischen Republik.

Zweites Capitel - Verfassung des Kantons Aargau Bearbeiten

Erster Titel - Eintheilung des Gebiets und politischer Zustand der Burger. Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Aargau ist in eilf Bezirke abgetheilt, als: Zofingen, Kulm, Aarau, Brugg, Lenzburg, Zurzach, Bremgarten, Muri, Baden (mit Ausnahme der Dörfer Dietikon, Schlieren, Oetwyl und Hüttikon, die dem Kanton Zürich zugetheilt werden), Lauffenburg und Rheinfelden, welche beide letztere Bezirke das gesammte Frickthal in sich begreifen. Aarau ist der Hauptort des Kantons. Die eilf Bezirke sind in acht und vierzig Kreise eingetheilt. Die Bürger vereinigen sich, wenn es der Fall ist, in GemeindeVersammlungen und in Kreisversammlungen.

Artikel 2.

Um das Bürgerrecht in einer Gemeinde- oder Kreisversammlung auszuüben, muß man 1. seit einem Jahre in dem Kreise oder in der Gemeinde wohnhaft sein; 2. zwanzig Jahre alt sein, wenn man verheirathet oder es gewesen ist, und dreißig, wenn man unverheirathet ist; 3. Eigenthümer oder Nuznießer sein von einer Liegenschaft von zweihundert Schweizerfranken, oder einem Schuldtitel von hundert Schweizerfranken, der eine Liegenschaft zum Unterpfande hat; 4. wenn man nicht Ortsbürger von einer Gemeinde des Kantons ist, muß man ferner an das Armengut seines Wohnorts jährlich eine Summe entrichten, die das Gesez nach Maßgabe des Vermögens der Gemeinde bestimmen wird, jedoch so, daß dieselbe wenigstens sechs Franken betragen soll, und einhundert und achzig Franken nicht übersteigen kann; für die Theilnahme an den ersten Wahlen ist es indessen hinreichend, drei vom Hundert derjenigen Summe zu entrichten, die für den lezten Ankauf des Ortsbürgerrechts bezahlt worden ist. Von dieser vierten Bedingung sind ausgenommen: die Pfarrgeistlichen, desgleichen die Hausväter, die in der Schweiz geboren sind, vier Kinder über sechszehn Jahre haben, sich in der Miliz eingeschrieben befinden und einen bestimmten Beruf ausüben, oder sonst eine Erwerbsquelle besizen.

Artikel 3.

Vermittelst der jährlich an das Armengut zu entrichtenden Summe, oder der Erlegung des Capitals dieser Summe, wird man Antheilhaber am Gemeindegute und hat Anspruch auf die den Ortsbürgern zugesicherte Unterstüzung. Die Fremden oder Schweizerbürger aus einem andern Kantone, welche das Bürgerrecht im Kanton Aargau zu erlangen wünschen, und die zu dem Ende durch das Gesez vorgeschriebenen Bedingungen, namentlich das der Aufenthaltszeit erfüllt haben, können zu Erlegung eines Capitals angehalten werden, das dem zwanzigfachen Werthe des jährlichen Abtrags vom Antheilhaberrechte am Gemeindegute ihres Wohnorts gleichkommt. Dieser Abtrag soll durch einen besondern Beschluß der Gemeinde bestimmt werden.

Zweiter Titel - Öffentliche Gewalten Bearbeiten

Artikel 4.

In jeder Gemeinde ist ein Gemeinderath, der aus einem Ammann (Syndik), zwei Beigeordneten und wenigstens acht, höchstens sechszehn Vorgesezten besteht. Die Vorgesezten bleiben sechs Jahre am Amte; sie werden jedesmal zum Drittheil erneuert und sind wieder wählbar. Das Gesez bestimmt die Verrichtungen der Gemeinderäthe in Betreff 1. der örtlichen Polizei; 2. der Vertheilung und Beziehung der Auflagen; 3. der besondern Verwaltung des Gemeinde- und Armenguts, sowie der untergeordneten Gegenstände der allgemeinen Verwaltung, mit denen sie beauftragt werden können. Es bestimmt ferner die besondern Verrichtungen des Ammanns, der Beigeordneten und der Vorgesezten.

Artikel 5.

In jedem Kreise ist ein Friedensrichter, dessen Aufsicht und Leitung die Gemeinde-Verwaltungen des Kreises unterworfen sind. Er führt bei den Kreisversammlungen den Vorsiz und hat die Polizei derselben. Er schlichtet die Streithändel zwischen den Bürgern, ist der gerichtliche Polizeibeamte, der im Fall eines Verbrechens die vorläufige Untersuchung anzustellen hat, und spricht mit Zuzug von Beisizern über Civil-Streitigkeiten von geringem Werthe ab. Die nähere Bestimmung jeder dieser seiner Verrichtungen bleibt dem Geseze überlassen.

Artikel 6.

Ein großer Rath von 150 Mitgliedern, die auf fünf Jahre, oder in den durch den 14. Artikel bestimmten Fällen auf Lebenszeit ernannt sind, übt die höchste Gewalt aus. Er versammelt sich alljährlich auf den ersten Montag des Maimonats in der Stadt Aarau, und kann ordentlicherweise seine Sizungen nicht über einen Monat ausdehnen; es sei denn, daß der kleine Rath die Dauer derselben verlängere.

Der große Rath

1. Entscheidet über die Annahme oder Verwerfung der Gesezesvorschläge, die ihm vom kleinen Rathe vorgelegt werden. 2. Er läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und Reglemente Rechenschaft ablegen. 3. Er nimmt dem kleinen Rathe über die Verwaltung der öffentlichen Gelder Rechnung ab. 4. Er bestimmt die Besoldung der öffentlichen Beamten. 5. Er bewilligt die Veräußerung der Kantonal-Güter. 6. Er berathschlagt über die Zusammenberufung außerordentlicher Tagsazungen, wenn solche begehrt wird; ernennt die Abgeordneten des Kantons zu den Tagsazungen und ertheilt ihnen die Instructionen. 7. Er stimmt im Namen des Kantons.

Artikel 7.

Ein kleiner Rath, bestehend aus neun Mitgliedern des großen Raths, von dem sie fortwährend einen Theil ausmachen und die immer wieder wählbar sind, hat den Vorschlag der Geseze und Steuerverordnungen. Ihm liegt die Vollziehung der Geseze und Verordnungen ob, ihm zu welchem Ende er die nöthigen Beschlüsse faßt. Er hat die Leitung und Aufsicht über die untergeordneten Behörden, und ernennt seine Agenten. Er legt dem großen Rathe über alle Theile der öffentlichen Verwaltung Rechenschaft ab und zieht sich aus der Versammlung zurük, wenn über seine Amtsführung und Rechnungsablage berathschlagt wird. Er verfügt über die bewaffnete Macht zur Handhabung der öffentlichen Ordnung. Er kann die ordentlichen Sizungen des großen Rathes verlängern und außerordentliche veranstalten.

Artikel 8.

Für die bürgerliche und peinliche Rechtspflege gibt es Gerichte erster Instanz, deren Mitglieder durch die Parteien entschädigt werden. Die Anzahl dieser Gerichte, ihre Einrichtung und Competenz wird das Gesez bestimmen.

Artikel 9.

Ein Appellationsgericht von dreizehn Mitgliedern spricht in lezter Instanz ab. Um in peinlichen Fällen Urtheile auszufällen, müssen wenigstens neun Mitglieder gegenwärtig, und bei Verbrechen, welche Todesstrafe nach sich ziehen, muß das Gericht vollzählig sein. Es beruft nöthigenfalls Rechtsgelehrte in seine Mitte. Das Gesez bestimmt die Proceßform und die Amtsdauer der Richter.

Artikel 10.

Ueber streitige Administrationsfälle wird von einem Gerichte entschieden, das aus einem Mitgliede des kleinen Raths und vier Mitgliedern des Appellationsgerichts besteht.

Dritter Titel - Wahlart und Wählbarkeitsbedingungen Bearbeiten

Artikel 11.

Die Gemeindevorgesezten werden von den Gemeindeversammlungen aus den Bürgern ernannt, die dreißig Jahr alt sind und eine Liegenschaft von 500 Schweizerfranken im Werthe, oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe eigenthümlich oder nuznießungsweise besizen.

Artikel 12.

Die Friedensrichter werden von dem kleinen Rathe aus denjenigen Bürgern erwählt, die ein Grundeigenthum von 1000 Franken, oder einen Schuldtitel mit Unterpfand vom nämlichen Werthe besizen.

Artikel 13.

Die Stellen im großen Rathe werden theils durch die unmittelbare Wahl, theils durch Wahl und Loos zugleich auf folgende Weise besezt: Die im Umfange eines Kreises wohnhaften Activbürger bilden eine Versammlung, die nicht anders statt haben kann, als zufolge einer, vierzehn Tage zum voraus von dem Friedensrichter anbefohlenen und sieben Tage zum voraus von dem Gemeinderath jedes Orts bekannt gemachten Zusammenberufung. Jede Kreisversammlung hat drei Ernennungen zu machen:

1. Sie ernennt aus dem Bezirke, zu dem der Kreis gehört, einen Abgeordneten in den großen Rath ohne Anwendung des Looses. Das Alter von dreißig Jahren ist die einzige Wählbarkeitsbedingung für diese erste Ernennung. Der Friedensrichter, der bei der Versammlung den Vorsiz führt, kann in seinem Kreise nicht gewählt werden. 2. Sie ernennt drei Candidaten außer dem Kreise unter den Bürgern, die eine Liegenschaft von mehr als 20,000 Franken im Werthe, oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe als Eigenthümer oder Nuznießer besizen. Für diese zweite Ernennung muß man bloß 25 Jahre alt sein. 3. Sie ernennt ferner zwei Candidaten außer dem Kreise unter den Bürgern, die das fünfzigste Jahr ihres Alters überschritten haben. Für diese lezte Ernennung ist es hinreichend, eine Liegenschaft von 4000 Schweizerfranken, oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe als Eigenthümer oder Nuznießer zu besizen. Aus den 240 Candidaten werden durch das Loos 102 ausgezogen, die, verbunden mit den 48 Abgeordneten, welche die Kreisversammlungen unmittelbar ernennen, die 150 Mitglieder des großen Raths ausmachen.

Artikel 14.

Die Mitglieder des großen Raths von der zweiten und dritten Ernennung gehören keinem Kreise besonders an. Die von der zweiten Ernennung bleiben lebenslänglich an der Stelle, wenn sie im nämlichen Jahr von 15 Kreisen vorgeschlagen worden sind. Die Mitglieder von der dritten Ernennung bleiben ebenfalls lebenslänglich an der Stelle, wenn sie von 30 Kreisen im nämlichen Jahre vorgeschlagen worden sind.

Artikel 15.

Die Mitglieder des großen Raths von der ersten Ernennung können durch ihre Kreise entschädigt werden. Die Verrichtungen der übrigen sind unentgeldlich.

Artikel 16.

Für die Wiederbesezung der Stellen von der zweiten und dritten Ernennung, die in der Zwischenzeit von fünf Jahren im großen Rathe erledigt werden, wird unter den auf dem lezten Verzeichnisse zurükgebliebenen Candidaten das Loos gezogen. Die Erneuerung dieses Verzeichnisses geht jedes fünfte Jahr vor sich.

Artikel 17.

Wenn bei der periodischen Erneuerung des großen Raths sich mehr als 50 Mitglieder, die auf Lebenszeit ernannt sind, in demselben befinden, so wird der Oberschuß der Anzahl von 150 Mitgliedern beigezählt, so daß bei jeder allgemeinen Wahl wenigstens 52 Bürger, die entweder ein Grundeigenthum von 20,000 Franken besizen, oder über 50 Jahre alt sind, in den großen Rath treten.

Artikel 18.

Der Präsident des großen Raths wird für jede Sizungszeit unter den Mitgliedern des kleinen Raths gewählt, hat aber keine Stimme, wenn über die Rechnungen und die Amtsführung des leztern berathschlagt wird. So lange sein Vorsiz dauert, kann er den Berathschlagungen des kleinen Raths nicht beiwohnen.

Artikel 19.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden vom großen Rathe für sechs Jahre ernannt; die Erneuerung geschieht immer zum Drittheil. Der erste Ernennungsact bezeichnet diejenigen Mitglieder, welche am Ende des zweiten und vierten Jahres austreten sollen. Um gewählt werden zu können, wird ein Eigenthum oder eine Nuznießung von 9000 Franken in liegenden Gründen, oder auf Liegenschaften unterpfändlich versicherten Schuldtiteln erfordert. Der kleine Rath wählt jeden Monat seinen Präsidenten.

Artikel 20.

Die Mitglieder der Bezirksgerichte werden von dem kleinen Rathe auf einen dreifachen Vorschlag des Appellationsgerichts gewählt. Sie müssen aus der Classe von Bürgern genommen werden, die wenigstens 3000 Franken in Liegenschaften oder auf Liegenschaften unterpfändlich versicherten Schuldtiteln eigenthümlich oder nuznießungsweise besizen.

Artikel 21.

Die Mitglieder des Appellationsgerichts werden vom großen Rathe ernannt und müssen, außer den für den kleinen Rath vorgeschriebenen Eigenthumsbedingungen, während fünf Jahren gerichtliche Functionen ausgeübt haben, oder Mitglieder der obern Behörde gewesen sein.

Vierter Titel - Allgemeine Verfügungen und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 22.

Jeder im Kanton Aargau wohnende Schweizer kann zu Militärdiensten angehalten werden.

Artikel 23.

Die Kreisversammlungen können in keinem Falle weder unter sich, noch mit Individuen oder Gemeinheiten außer dem Kantone in Verbindung treten.

Artikel 24.

Die Verfassung sichert die freie und uneingeschränkte Ausübung des katholischen und protestantischen Gottesdienstes. Sie sichert ferner den Zehnt- und Bodenzinspflichtigen die Befugniß, ihre Beschwerden nach dem wahren Werthe derselben loszukaufen.

Drittes Capitel - Verfassung des Kantons Basels Bearbeiten

Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Basel ist in drei Bezirke eingetheilt, nämlich: die Stadt Basel, Waldenburg und Liestall.

Artikel 2.

Jeder Bezirk ist in 15 Zünfte eingetheilt. Die ehemaligen Zünfte, welche die Bürger von Basel und Klein-Basel in sich begreifen, sind wieder hergestellt. Außer der Stadt werden die Zünfte aus denjenigen Abtheilungen des Bezirks zusammengesetzt, welche sich an Bevölkerung möglichst gleichen und sich, so viel thunlich, am nächsten gelegen sind; ohne Rüksicht auf Handwerk, Stand oder Begangenschaft.

Artikel 3.

Jeder Schweizer, der im Kanton angesessen und 16 Jahre alt ist, kann zum Militärdienst angehalten werden.

Artikel 4.

Mitglieder der Zünfte sind alle die Bürger oder Bürgerssöhne einer Gemeinde des Kantons, die seit Jahresfrist in dem Gebiete der Zunft angesessen sind, einen unabhängigen Stand haben, in der Miliz eingeschrieben sich befinden; wenn sie unverheirathet sind dreißig, wenn sie aber wirklich verheirathet oder es gewesen zwanzig Jahre alt sind, und endlich Grundstüke oder Unterpfand tragende Schuldschriften von 500 Schweizerfranken im Werthe besizen.

Jeder Bürger des Kantons kann das Bürgerrecht der Stadt Basel erwerben.

Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten Bearbeiten

Artikel 5.

Ein großer Rath von 135 Mitgliedern macht die Geseze und Verordnungen und übt die andern Acte der höchsten souveränen Gewalt aus. Er berathschlagt über die Anfragen wegen Zusammenberufung außerordentlicher Tagsazungen; ernennt die Abgesandten des Kantons auf die ordentlichen und außerordentlichen Tagsazungen; bestimmt den Auftrag dieser Abgesandten; besezt alle Stellen, deren Amtsverrichtungen sich über den ganzen Kanton erstreken, und läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und andern von ihm ausgehenden Beschlüsse Rechenschaft geben.

Artikel 6.

Ein kleiner Rath, bestehend aus 25 Mitgliedern des großen Raths, in welchem sie ihre Stellen beibehalten und von denen wenigstens einer aus jedem Bezirke genommen werden muß, ist mit der Vollziehung der von der höchsten Gewalt ausgegangenen Geseze, Verordnungen und andern Beschlüsse beauftragt. Er schlägt die ihm nöthig scheinenden Geseze, Verordnungen und andern Beschlüsse vor; er leitet und beaufsichtigt die untern Behörden; er urtheilt in lezter Instanz über alle Streitigkeiten in Verwaltungssachen; er ernennt zu allen Stellen, deren Amtsverrichtungen sich auf einen ganzen Bezirk erstreken; endlich legt er dem großen Rathe über alle Theile der Verwaltung Rechenschaft ab.

Artikel 7.

Zwei Bürgermeister führen abwechselnd, jeder ein Jahr, den Vorsiz im großen und kleinen Rathe. Derjenige, welcher nicht im Amte ist, versieht nöthigen Falls die Stelle des andern; er ist Mitglied des kleinen Raths.

Artikel 8.

Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern des großen Raths, unter dem Vorsiz desjenigen Bürgermeisters, welcher nicht am Amte ist, urtheilt in höchster Instanz über alle bürgerlichen und peinlichen Rechtsfälle. Wenn es über die Anklage eines Verbrechens zu urtheilen hat, das Todesstrafe nach sich zieht, so werden ihm zur Urtheilsprechung vier durch das Loos bezeichnete Mitglieder des kleinen Raths beigeordnet.

Artikel 9.

Der große Rath versammelt sich alle sechs Monate auf die Dauer von 14 Tagen in Basel. Der kleine Rath versammelt sich gemäß Übung. Er kann die Sizungszeit des großen Raths verlängern, und denselben auch außerordentlicher Weise zusammen berufen.

Artikel 10.

Die zwei Bürgermeister werden von dem großen Rathe aus den Mitgliedern des kleinen Raths erwählt.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden von dem großen Rathe erwählt.

Die Mitglieder des großen Raths werden erwählt: Ein Drittheil unmittelbar durch die Zünfte und aus ihrer Mitte, die zwei andern Drittheile durch das Loos aus der Zahl derjenigen Vorgeschlagenen (Candidaten), welche die Zünfte frei aus denjenigen Bezirken genommen haben, zu welchen sie nicht selbst gehören.

Artikel 11.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden alle zwei Jahre zu einem Drittheil erneuert; die Austretenden sind aber stets wieder wählbar. Die Mitglieder des großen Raths, diejenigen ausgenommen, welche zugleich des kleinen Raths sind, können durch die, im Art. 18 vorgeschriebene, in den Zünften vorzunehmende Censur (Sichtung, Aussiebung) abberufen werden.

Artikel 12.

Die Zünfte können denjenigen Mitgliedern des großen Raths, welche sie unmittelbar erwählt haben, eine Besoldung festsezen. Die Verrichtungen der übrigen Mitglieder sind unentgeldlich.

Dritter Titel - Von den Wahlen und Abberufungen Bearbeiten

Artikel 13.

Behufs Bildung des großen Raths verfährt jede der 45 Zünfte des Kantons wie folgt:

Vorerst erwählt sie dasjenige Mitglied des großen Raths, das sie aus ihrer eigenen Mitte zu ernennen hat.

Sodann erwählt sie vier Candidaten aus den zwei Bezirken, zu welchen sie nicht selbst gehört; jedoch so, daß sie aus dem gleichen Bezirk nicht mehr als drei nehmen kann.

Von den auf diese Weise aus den drei Bezirken ernannten 180 Candidaten werden 90 durch das Loos bezeichnet, die alsdann Mitglieder des großen Raths sind und mit den 45 unmittelbar von den Zünften erwählten Mitgliedern den großen Rath vollzählig machen.

Artikel 14.

Wenn in dem großen Rathe Stellen erledigt werden, so ergänzen die Zünfte alle zwei Jahre diejenigen wieder, welche sie unmittelbar besezt hatten. Die andern Stellen hingegen werden, so wie sie erledigt sind, nach und nach wieder durch das Loos und aus der Zahl derjenigen Candidaten ergänzt, welche auf dem Verzeichnisse stehen geblieben sind.

Artikel 15.

Fünf Jahre nach der ersten Zusammensezung des großen Raths, und nachher je von neun zu neun Jahren wird das Verzeichniß der Candidaten erneuert; und wenn von denjenigen Stellen, die durch das Loos besezt worden sind, welche erledigt werden, so werden sie aus denen auf dem Verzeichnisse stehenden Candidaten wieder durch das Loos ersezt.

Artikel 16.

Die Wahlen geschehen auf dem Wege geheimer Abstimmung durch die absolute Mehrheit der Stimmen. Wenn jedoch keine absolute Stimmenmehrheit weder bei der ersten noch bei der zweiten Abstimmung herauskommt, so entscheidet das Loos zwischen den zwei Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen gehabt haben.

Artikel 17.

Niemand kann auf das Verzeichniß der Candidaten kommen, der nicht Bürger, 30 Jahre alt und Eigenthümer von Grundstüken oder von Unterpfand tragenden Schuldschriften von 10,000 Schweizerfranken im Werthe ist. Um hingegen unmittelbar von seiner eigenen Zunft gewählt zu werden ist es hinreichend, daß man Bürger, über 25 Jahre alt und Eigenthümer von Grundstüken, oder von Unterpfandrecht tragenden Schuldschriften von dem Werthe von 3000 Schweizerfranken sei.

Artikel 18.

Alle zwei Jahre, auf Ostern, entscheidet eine Commission von 15 Mitgliedern, welche durch das Loos auf jeder Zunft aus fünf der zehn Ältesten, aus fünf der zehn beträchtlichsten Eigenthümer und aus fünf aus allen Gliedern der Zunft, ohne Unterschied, zusammengesezt ist: ob die Censur (Sichtung) über ein oder zwei Mitglieder des großen Raths, die nicht zugleich auch Mitglieder des kleinen sind, vorgenommen werden soll. Wenn die Mehrheit der Commission entscheidet, daß die Censur statthaben soll, so bezeichnet sie das oder die zwei Mitglieder, über welche die Zunft abstimmen soll.

Die Zunft entscheidet sodann durch geheime Abstimmung für oder wider die Abberufung jedes der Censur unterworfenen Mitgliedes.

Um die Abberufung nach sich zu ziehen, wird ein Stimmenmehr erfordert, das größer ist als die Hälfte aller stimmfähigen Zunftgenossen.

Diejenigen Mitglieder des großen Raths, die von mehr als einer Zunft auf das Verzeichniß der Candidaten gebracht worden sind, können nur durch die Stimmenmehrheit der stimmfähigen Bürger einer gleichen Anzahl von Zünften abberufen- werden.

Die von ihren Zünften unmittelbar erwählten Mitglieder können nur von ihrer eigenen Zunft wieder abberufen werden.

Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 19.

Das Gesez wird die nähern Bestimmungen über die Einrichtung der Gewalten und die Einführung der untergeordneten Behörden festsezen.

Artikel 20.

Die Verfassung garantirt die Religion, zu welcher sich der Kanton bekennt.

Artikel 21.

Die Verfassung sichert die Befugniß, Zehnten und Bodenzinse loszukaufen. Das Gesez wird die Art und Weise dieses Loskaufs nach dem wahren Werthe bestimmen.


Viertes Capitel - Verfassung des Kantons Bern Bearbeiten

Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Bern ist in fünf Bezirke eingetheilt, nämlich: die Stadt Bern, das Oberland, das Landgericht, das Emmenthal und das Seeland.

Artikel 2.

Jeder Bezirk ist in 13 Zünfte eingetheilt. Die alten Zünfte der Stadt Bern sind wieder hergestellt. Außer der Stadt Bern werden diese Zünfte aus denjenigen Abtheilungen des Bezirkes zusammengesezt, welche eine möglichst gleichmäßige Bevölkerung haben und sich thunlichst nahe gelegen sind, ohne Rüksicht auf Handwerk, Begangenschaft und Stand.

Artikel 3.

Jeder Schweizer, der im Kanton angesessen und 16 Jahre alt ist, kann zum Militärdienst angehalten werden.

Artikel 4.

Mitglieder der Zünfte sind alle die Bürger oder Bürgerssöhne einer Gemeinde des Kantons, die seit Jahresfrist in dem Zunftbezirke angesessen sind, einen unabhängigen Stand haben, in der Miliz eingeschrieben sich befinden, wenn sie unverheirathet sind 30, wenn sie aber wirklich verheirathet oder es gewesen sind 20 Jahre alt sind, und endlich Grundstüke oder Unterpfand tragende Schuldschriften von 1000 Schweizerfranken an Werth für die Stadt Bern und von 500 Schweizerfranken für die übrigen Gemeinden des Kantons besizen. Jeder Bürger des Kantons kann das Burgerrecht der Stadt Bern erwerben.

Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten Bearbeiten

Artikel 5.

Ein großer Rath von 195 Mitgliedern macht die Geseze und Verordnungen und übt die andern Acte der höchsten souveränen Gewalt aus. Er berathschlagt über die Anfragen wegen Zusammenberufung außerordentlicher Tagsazungen; ernennt die Abgeordneten des Kantons auf die ordentlichen und außerordentlichen Tagsazungen; bestimmt die Instruction derselben; besezt alle Stellen, deren Amtsverrichtungen sich über den gan zen Kanton erstreken, und läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und andern von ihm ausgehenden Beschlüsse Rechenschaft geben.

Artikel 6.

Ein kleiner Rath, bestehend aus 27 Mitgliedern des großen Raths, in welchem sie ihre Stellen beibehalten und von denen wenigstens einer aus jedem Bezirk genommen werden muß, ist mit der Vollziehung der von der höchsten Gewalt ausgegangenen Geseze, Verordnungen und andern Beschlüsse beauftragt. Er schlägt die ihm nöthig scheinenden Geseze, Verordnungen und andere Beschlüsse vor; er leitet und beaufsichtiget die untern Behörden; er urtheilt in lezter Instanz über alle Streitigkeiten in Verwaltungssachen; er ernennt zu allen Stellen, deren Amtsverrichtungen sich über einen ganzen Bezirk erstreken; endlich legt er dem großen Rathe über alle Theile der Verwaltung Rechenschaft ab.

Artikel 7.

Zwei Schultheiße führen abwechselnd, jeder ein Jahr, den Vorsiz im großen und kleinen Rathe. Derjenige, welcher nicht am Amte ist, versieht nöthigenfalls die Stelle des andern; er ist Mitglied des kleinen Raths.

Artikel 8.

Ein Staatsrath, unter dem Vorsize des den kleinen Rath präsidirenden Schultheißen, bestehend aus den zwei erst(ältest-) und den zwei leztgewählten Mitgliedern des kleinen Raths und dem Sekelmeister, besorgt diejenigen Geschäfte, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, und legt sie der Berathung des einen oder des andern Raths vor.

Artikel 9.

Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern des großen Raths, präsidirt von demjenigen Schultheißen, welcher nicht am Amte ist, urtheilt in höchster Instanz über alle bürgerlichen und peinlichen Rechtsfälle. Wenn es über die Anklagen eines Verbrechens zu urtheilen hat, welches Todesstrafe nach sich zieht, so werden ihm zur Urtheilsprechung vier durch das Loos bezeichnete Mitglieder des kleinen Raths beigeordnet.

Artikel 10.

Der große Rath wird alle sechs Monate auf drei Wochen in Bern versammelt. Der kleine Rath versammelt sich gemäß Übung. Er kann die Sizungszeit des großen Raths verlängern und denselben auch außerordentlicher Weise zusammen berufen.

Artikel 11.

Die zwei Schultheiße werden von dem großen Rathe aus den Mitgliedern des kleinen Raths erwählt.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden von dem großen Rathe erwählt.

Die Mitglieder des großen Raths werden erwählt: Ein Drittheil unmittelbar durch die Zünfte und aus ihrer Mitte, die zwei andern Drittheile durch das Loos aus der Zahl derjenigen Candidaten, welche die Zünfte frei aus jenen Bezirken genommen haben, zu welchen sie nicht selbst gehören.

Artikel 12.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden alle zwei Jahre zu einem Drittheil erneuert; die austretenden Mitglieder sind aber stets wieder wählbar. Die Mitglieder des großen Raths, diejenigen ausgenommen, welche zugleich des kleinen Rathes sind, können durch die im Art. 19 vorgeschriebene, in den Zünften vorzunehmende Censur (Sichtung, Aussiebung) abberufen werden.

Artikel 13.

Die Zünfte können denjenigen Mitgliedern des großen Raths, welche sie unmittelbar erwählt haben, eine Besoldung festsetzen. Die Verrichtungen der übrigen Mitglieder sind unentgeldlich.

Dritter Titel - Von den Wahlen und Abberufungen Bearbeiten

Artikel 14.

Zur Bildung des großen Raths verfährt jede der 65 Zünfte wie folgt: Vorerst erwählt sie dasjenige Mitglied des großen Raths, das sie aus ihrer eigenen Mitte zu ernennen hat. Sodann ernennt sie aus denjenigen vier Bezirken, zu welchen sie nicht selbst gehört, vier Candidaten; sie kann jedoch aus dem gleichen Bezirke nicht mehr als drei ernennen. Von den auf diese Weise aus den fünf Bezirken ernannten 260 Candidaten werden 130 durch das Loos bezeichnet, die alsdann Mitglieder des großen Rathes sind und mit obigen 65 von den Zünften unmittelbar erwählten Mitgliedern den großen Rath vollzählig machen.

Artikel 15.

Wenn in dem großen Rathe Stellen in Erledigung fallen, so ergänzen die Zünfte alle zwei Jahre diejenigen wieder, welche sie unmittelbar besezt hatten. Die andern Pläze hingegen werden, so wie sie ledig werden, wieder durch das Loos und aus der Zahl derjenigen Candidaten ergänzt, welche auf dem Verzeichnisse stehen geblieben sind.

Artikel 16.

Fünf Jahre nach der ersten Zusammensezung des großen Raths, und nachher je von neun zu neun Jahren, wird das Verzeichniß der Candidaten erneuert; und wenn von denjenigen Pläzen, die durch das Loos besezt worden sind, welche in Erledigung fallen, so werden sie aus den auf dem Verzeichnisse übrig gebliebenen Candidaten durch das Loos wieder ersezt.

Artikel 17.

Die Wahlen geschehen auf dem Wege geheimer Stimmgebung durch die absolute Mehrheit der Stimmen. Wenn jedoch keine absolute Stimmenmehrheit, weder bei der ersten noch bei der zweiten Abstimmung herauskommt, so entscheidet das Loos zwischen den zwei Candidaten, welche die meisten Stimmen gehabt haben.

Artikel 18.

Niemand kann auf das Verzeichnis der Candidaten kommen, der nicht Bürger, dreißig Jahr alt und Eigenthümer von Grundstüken oder von Unterpfandsrecht tragenden Schuldschriften von 20,000 Schweizerfranken Werth ist. Um hingegen unmittelbar von seiner eigenen Zunft gewählt zu werden ist es hinreichend, daß man Bürger, über 25 Jahr alt und Eigenthümer von Grundstüken oder von Unterpfandrecht tragenden Schuldschriften von dem Werthe der 5000 Schweizerfranken sei.

Artikel 19.

Alle zwei Jahre, auf Ostern, entscheidet eine Commission von 15 Mitgliedern, welche durch das Loos auf jeder Zunft aus fünf der zehn Ältesten, aus fünf der zehn beträchtlichsten Eigenthümer und aus fünf aus allen Gliedern der Zunft, ohne Unterschied, zusammengesezt ist: ob die Censur (Grabeau) über ein Mitglied des großen Raths, das nicht zugleich auch vom kleinen ist, vorgenommen werden soll. Wenn die Mehrheit der Commission entscheidet, daß eine Censur statthaben soll, so bezeichnet sie das Mitglied, über welches die Zunft abstimmen soll.

Die Zunft entscheidet sodann durch geheimes Stimmenmehr für oder wider die Abberufung des der Censur unterworfenen Mitgliedes.

Um die Abberufung nach sich zu ziehen, wird ein Stimmenmehr erfordert, das größer ist, als die Hälfte aller stimmfähigen Zunftgenossen.

Diejenigen Mitglieder des großen Raths, die von mehr als einer Zunft auf das Verzeichniß der Vorgeschlagenen gekommen sind, können nur durch die Stimmenmehrheit der stimmfähigen Bürger einer gleichen Anzahl von Zünften abberufen werden.

Die von ihren Zünften unmittelbar erwählten Mitglieder können nur von ihrer eigenen Zunft wieder abberufen werden.

Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 20.

Das Gesez wird die nähern Bestimmungen über die Einrichtung der Gewalten und die Einführung der untergeordneten Behörden festsezen.

Artikel 21.

Die Verfassung garantirt die Religion, zu welcher sich der Kanton bekennt.

Artikel 22.

Die Verfassung garantirt die Befugniß, Zehnten und Bodenzinse loszukaufen. Das Gesez wird die Art und Weise dieses Loskaufes nach dem wahren Werthe bestimmen.

Fünftes Capitel - Verfassung des Kantons Freiburg Bearbeiten

Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Freiburg ist in fünf Bezirke abgetheilt, nämlich: die Stadt Freiburg und ihr Banngebiet, Murten, Bulle, Romont, Stäffis.

Artikel 2.

Der Bezirk der Stadt wird, wie ehemals, in vier Quartiere abgetheilt. Außer der Stadt wird jeder Bezirk in vier Quartiere eingetheilt, welche aus den an Bevölkerung möglichst gleichen und einander zunächst gelegenen Theilen bestehen.

Artikel 3.

Jeder Schweizer, der im Kanton angesessen und 16 Jahr alt ist, kann zum Militärdienst angehalten werden.

Artikel 4.

Mitglieder dieser Quartiere sind alle die Bürger oder Bürgerssöhne einer Gemeinde des Kantons, die seit Jahresfrist in dem Gebiete des Quartiers angesessen sind, einen unabhängigen Stand haben, in der Miliz eingeschrieben sich befinden, wenn sie unverheirathet sind 30, wenn sie aber wirklich verheirathet oder es gewesen sind 20 Jahr alt sind, und endlich Grundstüke oder Unterpfand tragende Schuldschriften von 500 Schweizerfranken im Werthe besizen.

Jeder Bürger des Kantons kann das Bürgerrecht der Stadt Freiburg erwerben.

Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten Bearbeiten

Artikel 5.

Ein großer Rath von 60 Mitgliedern macht die Geseze und Verordnungen und übt die andern Acte der höchsten souveränen Gewalt aus. Er berathschlagt über die Anfragen wegen Zusammenberufung außerordentlicher Tagsazungen, ernennt die Abgesandten des Kantons auf die ordentlichen und außerordentlichen Tagsazungen, bestimmt die Instruction derselben, besezt alle Stellen, deren Amtsverrichtungen sich über den ganzen Kanton erstreken, und läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und andern von ihm ausgehenden Beschlüsse Rechenschaft geben.

Artikel 6.

Ein kleiner Rath, bestehend aus 15 Mitgliedern des großen Raths, in welchem sie ihre Stellen beibehalten, und von denen wenigstens Einer aus jedem Bezirk genommen werden muß, ist mit der Vollziehung der von der höchsten Gewalt ausgegangenen Geseze, Verordnungen und andern Beschlüsse beauftragt. Er schlägt die ihm nöthig scheinenden Geseze, Verordnungen und andern Beschlüsse vor; er leitet und beaufsichtigt die untern Behörden; er urtheilt in lezter Instanz über alle Streitigkeiten in Verwaltungssachen; er ernennt zu allen Stellen, deren Amtsverrichtungen sich auf einen ganzen Bezirk erstreken; endlich legt er dem großen Rathe über alle Theile der Verwaltung Rechenschaft ab.

Artikel 7.

Zwei Schultheißen führen abwechselnd, jeder ein Jahr, den Vorsiz im großen und kleinen Rathe. Derjenige, welcher nicht im Amte ist, versieht nöthigenfalls die Stelle des andern; er ist Mitglied des kleinen Raths.

Artikel 8.

Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern des großen Raths, unter dem Vorsiz desjenigen Schultheißen, welcher nicht im Amte ist, urtheilt in höchster Instanz über alle bürgerlichen und peinlichen Rechtsfälle. Wenn es über die Anklage eines Verbrechens zu urtheilen hat, das Todesstrafe nach sich zieht, so werden ihm zur Urtheilsprechung vier durch das Loos bezeichnete Mitglieder des kleinen Raths beigeordnet.

Artikel 9.

Der große Rath versammelt sich alle sechs Monate für die Dauer von 14 Tagen in Freiburg. Der kleine Rath versammelt sich gemäß Übung. Er kann die Sizungen des großen Raths verlängern und denselben auch außerordentlicher Weise zusammenberufen.

Artikel 10.

Die zwei Schultheiße werden von dem großen Rathe aus den Mitgliedern des kleinen Raths erwählt.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden von dem großen Rathe erwählt.

Die Mitglieder des großen Raths werden erwählt: Ein Drittheil unmittelbar durch die Quartiere und aus ihrer Mitte; die zwei andern Drittheile durch das Loos aus der Zahl derjenigen Candidaten, welche die Quartiere frei aus denjenigen Bezirken genommen haben, zu welchen sie nicht selbst gehören.

Artikel 11.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden alle zwei Jahre zu einem Drittheil erneuert; die austretenden sind aber stets wieder wählbar. Die Mitglieder des großen Raths, diejenigen ausgenommen, welche zugleich Mitglied des kleinen Raths sind, können durch die im Artikel 18 vorgeschriebene, in den Quartieren vorzunehmende Censur (Sichtung, Aussiebung) abberufen werden.

Artikel 12.

Die Quartiere können denjenigen Mitgliedern des großen Raths, welche sie unmittelbar erwählt haben, eine Besoldung festsezen. Die Verrichtungen der übrigen Mitglieder sind unentgeldlich.

Dritter Titel - Von den Wahlen und Abberufungen Bearbeiten

Artikel 13.

Zu jeder Bildung des großen Raths verfährt jedes der zwanzig Quartiere des Kantons wie folgt: vorerst erwählt es dasjenige Mitglied des großen Raths, das es aus seiner eigenen Mitte des großen Raths, das es aus seiner eigenen Mitte zu ernennen hat. Sodann erwählt es aus den vier Bezirken, zu welchen es nicht selbst gehört, vier Candidaten, jedoch so, daß es aus dem gleichen Bezirk nicht mehr als drei nehmen kann. Von den auf diese Weise in allen Bezirken ernannten 80 Candidaten werden 40 durch das Loos bezeichnet, die alsdann Mitglieder des großen Raths sind, und mit den 20 unmittelbar von den Quartieren ernannten Mitgliedern den großen Rath vollzählig machen.

Artikel 14.

Wenn in dem grossen Rathe Stellen erledigt werden, so ergänzen die Quartieren alle zwei Jahre diejenigen wieder, welche sie unmittelbar besezt hatten. Die andern Stellen hingegen werden, so wie sie erledigt sind, wieder durch das Loos und aus der Zahl derjenigen Candidaten ergänzt, welche auf dem Verzeichnisse stehen geblieben sind.

Artikel 15.

Fünf Jahre nach der ersten Zusammensezung des großen Raths, und nachher je von neun zu neun Jahren wird das Verzeichniß der Candidaten erneuert; und wenn von denjenigen Stellen, die durch das Loos besezt worden sind, welche zu Erledigung kommen, so werden sie aus den auf dem Verzeichnisse stehenden Candidaten wieder durch das Loos ersezt.

Artikel 16.

Die Wahlen geschehen auf dem Wege geheimer Stimmgebung durch die absolute Mehrheit der Stimmen. Wenn jedoch keine absolute Stimmenmehrheit, weder bei der ersten noch bei der zweiten Abstimmung herauskommt, so entscheidet das Loos zwischen den zwei Candidaten, welche die meisten Stimmen gehabt haben.

Artikel 17.

Niemand kann auf das Verzeichniß der Candidaten kommen, der nicht Bürger, 30 Jahr alt und Eigenthümer von Grundstüken oder von Unterpfand tragenden Schuldschriften von 12,000 Schweizerfranken im Werthe ist. Um hingegen unmittelbar von seinem eigenen Quartier gewählt zu werden ist es hinreichend, daß man Bürger, über 25 Jahr alt, und Eigenthümer von Grundstüken oder von Unterpfandsrecht tragenden Schuldschriften von dem Werthe von 3000 Schweizerfranken sei.

Artikel 18.

Alle zwei Jahre, auf Ostern, entscheidet eine Commission von 15 Mitgliedern, welche durch das Loos in jedem Quartier aus fünf der zehn Ältesten, aus fünf der zehn beträchtlichsten Eigenthümern und aus fünf aus allen Mitgliedern des Quartiers ohne Unterschied zusammengesezt ist: ob die Censur (Sichtung) über ein Mitglied des großen Raths, das nicht zugleich auch Mitglied des kleinen ist, vorgenommen werden soll. Wenn die Mehrheit der Commission entscheidet, daß die Censur statthaben soll, so bezeichnet sie das Mitglied, über welches das Quartier abstimmen soll.

Das Quartier entscheidet sodann durch geheimes Stimmenmehr für oder wider die Abberufung des der Censur unterworfenen Mitglieds.

Um die Abberufung nach sich zu ziehen, wird ein Stimmen mehr erfordert, das größer ist als die Hälfte aller stimmfähigen Quartiergenossen.

Diejenigen Mitglieder des großen Raths, die von mehr als einem Quartier auf das Verzeichniß der Candidaten gebracht wurden, können nur durch die Stimmenmehrheit der stimmfähigen Bürger einer gleichen Anzahl von Quartieren abberufen werden.

Die von ihren Quartieren unmittelbar erwählten Mitglieder können nur von ihrem eigenen Quartier wieder abberufen werden.

Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 19.

Das Gesez wird die nähern Bestimmungen über die Einrichtungen der Gewalten und die Einführung der untergeordneten Behörden festsezen.

Artikel 20.

Die Verfassung garantirt die Religionen, die im Kanton ausgeübt werden.

Artikel 21.

Die Verfassung sichert die Befugniß, Zehnten und Bodenzinse loszukaufen. Das Gesez wird die Art und Weise dieses Loskaufs nach dem wahren Werthe bestimmen.

Sechstes Capitel - Verfassung des Kantons Glarus Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Glarus ist wieder in seine ehemaligen Grenzen hergestellt. Die Verfassung sichert die volle und gänzliche Freiheit des protestantischen und katholischen Gottesdienstes in den Orten, wo der eine oder der andere ausgeübt wird.

Artikel 2.

Die souveräne Gewalt steht bei der allgemeinen Versammlung der Bürger des ganzen Kantons (der gemeinen Landsgemeinde). Die Generalversammlung der Bürger eines der beiden Glaubensbekenntnisse hat das gleiche Recht, welches sie ehemals ausübten.

Artikel 3.

Die gemeine Landsgemeinde, bestehend aus den Bürgern des ganzen Kantons, welche 20 Jahr alt sind, entscheidet über Annahme oder Verwerfung der von dem Landrath (gemeinen Rath) vorgelegten Gesezesentwürfe.

Kein Gegenstand kann von der gemeinen Landsgemeinde in Berathschlagung genommen werden, es sei denn derselbe einen Monat zuvor dem gemeinen Rathe schriftlich mitgetheilt und desselben Vorbericht eingeholt worden.

Die außerordentlichen gemeinen Landsgemeinden können nur über diejenigen Gegenstände berathschlagen, wegen welchen sie zusammenberufen worden sind.

Artikel 4.

Die Häupter des Kantons, nämlich: der Landammann, der Statthalter, der Pannerherr, der Landssekelmeister, die beiden Landshauptleute, die Landsfähnriche, die beiden Zeugherren, die drei Landschreiber und der Landweibel, werden auf die gleiche Art und mit den gleichen Rechten wie ehemals gewählt; sie bleiben die nämliche Zeit im Amte. Die ordnungsmäßige Abwechslung für einige dieser Stellen und die Anordnung und Vertheilung der Ämter, in Rüksicht der beiden Glaubensbekenntnisse, sind wieder hergestellt wie sie es ehemals waren.

Der Abgesandte zu der Tagsazung wird durch die gemeine Landsgemeinde des ganzen Kantons während zwei Jahren aus den Bürgern des protestantischen und das dritte Jahr aus den Bürgern des katholischen Glaubensbekenntnisses ernannt.

Artikel 5.

Der gemeine Rath (Landrath), so wie der evangelische und der katholische Kirchenrath behalten ihre ehemaligen Befugnisse, Einrichtung und Wahlart.

Artikel 6.

So behalten auch die vier Gerichte des evangelischen Glaubensbekenntnisses, nämlich: das Fünfer-Gericht, das Neuner-Gericht, das Augenschein-Gericht, das Chorgericht, auch die beiden Gerichte des katholischen Glaubensbekenntnisses und das vermischte Gericht, ihre ehemalige Einrichtung, Wahlart und Competenzen.

Artikel 7.

Alle und jede Behörden sind gehalten, sich nach den Grundsäzen der Bundesacte zu richten.

Der Kanton Glarus darf weder mittel- noch unmittelbar mit einem andern Kanton, oder mit fremden Mächten in Verbindung treten, anders als in Beobachtung der Formen der Bundesacte.

Siebentes Capitel - Verfassung des Kantons Graubünden Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Graubünden ist in drei Bünde abgetheilt.

Artikel 2.

Jeder Bund ist, wie ehemals, in Hochgerichte eingetheilt. Die Herrschaft Meyenfeld bildet ein Hochgericht, das mit den andern gleiche Rechte genießt. Haldenstein ist dem Hochgericht der vier Dörfer, der fürstliche Hof der Stadt Chur, und Tarasp dem Unter-Engadin zugetheilt.

Artikel 3.

Die nöthigen Bedingungen zur Ausübung des Bürgerrechts in dem Kanton sind die nämlichen, wie ehemals; das Gesez kann sie abändern.

Artikel 4.

Jeder sechszehnjährige Bündtner gehört zu der Miliz des Kantons.

Artikel 5.

Die Bestätigung der Geseze und die Verwaltung sind in den Hochgerichten auf den ehemaligen Fuß wieder hergestellt. Die ehemaligen Unterthanen-Landschaften werden so eingerichtet wie die, so unabhängig waren.

Artikel 6.

Der Vorschlag der Geseze kommt dem großen Rathe zu, welcher aus 63 Repräsentanten besteht, die aus allen Hochgerichten im gleichen Verhältniß, wie ehemals, und aus allen Theilen des Hochgerichts gewählt werden, ohne Rüksicht auf Vorrechte, die allenfalls dagegen sein könnten. Der große Rath spricht in den Streitigkeiten ab, die sich zwischen den Gemeinden erheben könnten; er wacht über die gemeinsamen Interessen; er verlegt die etwa nöthigen Abgaben auf die Hochgerichte; er berathschlagt über die Begehren von außerordentlichen helvetischen Tagsazungen; er ernennt die Abgesandten zu allen ordentlichen und außerordentlichen Tagsazungen; er bestimmt die Instruction derselben; er sichert die Vollziehung der Decrete der helvetischen Tagsazung.

Artikel 7.

Ein kleiner Rath, bestehend aus den drei Bundeshäuptern, deren jedes in seinem Bunde durch die Repräsentanten der Gemeinden, und aus allen Bürgern des Bundes, ohne Rüksicht auf ehemals entgegengesezte Privilegien gewählt wird, ist mit der Vollziehung aller von dem großen Kantonsrath ausgehenden Acte beauftragt und übermacht demselben die Begehren der Gemeinden und Hochgerichte, welche seinen Entscheid erheischen.

Artikel 8.

Das ehemalige richterliche System ist in den Bünden wieder hergestellt; das Gesez kann Abänderungen treffen und ein Appellationsgericht in jedem Bunde, oder ein einziges für den ganzen Kanton errichten.

Artikel 9.

Weder die Bünde, noch die Hochgerichte dürfen unter einander correspondiren, anders als durch die Bundeshäupter oder durch den großen Rath. Weder die Hochgerichte, noch die Bünde, noch der große Rath dürfen mit andern Kantonen, oder mit einer fremden Macht in Verbindung treten, anders als durch Vermittelung der helvetischen Tagsazung; ungeachtet aller bisherigen entgegengesezten Übung.

Den Hochgerichten, den Bünden und dem großen Rath sind alle Handlungen, die der Einheit des Kantons oder der Bundeseinheit schaden könnten, untersagt.

Artikel 10.

Das Gesez macht in dem Detail der Einrichtung der Gewalten diejenigen Abänderungen, welche die Umstände erfordern können, und die mit der gegenwärtigen Verfassung verträglich sind.

Artikel 11.

Die Verfassung sichert die in dem Kanton ausgeübten Religionen.

Artikel 12.

Die Verfassung sichert jedem Bürger eines Bundes die freie Ausübung seines Gewerbes durch den ganzen Kanton.

Artikel 13.

Die Verfassung sichert das Recht, Zehnten und Bodenzinse loszukaufen. Das Gesez bestimmt die Art des Loskaufs nach dem wahren Werthe dieser Beschwerden.

Achtes Capitel - Verfassung des Kantons Lucern Bearbeiten

Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Lucern ist in fünf Bezirke eingetheilt, nämlich: die Stadt Lucern, Entlibuch, Willisau, Sursee, Hochdorf.

Artikel 2.

Jeder Bezirk ist in vier Quartiere eingetheilt, die so zusammengesezt sind, daß sie sich an Bevölkerung möglichst gleichen und einander möglichst nahe gelegen sind; ohne Rüksicht auf Handwerk, Stand oder Begangenschaft.

Artikel 3.

Jeder Schweizer, der im Kanton angesessen und 16 Jahr alt ist, kann zum Militärdienst angehalten werden.

Artikel 4.

Mitglieder dieser Quartiere sind alle die Bürger und Bürgerssöhne einer Gemeinde des Kantons, die seit Jahresfrist in dem Gebiete des Quartiers angesessen sind, einen unabhängigen Stand haben, in der Miliz eingeschrieben sich befinden, wenn sie unverheirathet sind 30, wenn sie aber wirklich verheirathet oder es gewesen sind 20 Jahre alt sind, und endlich Grundstüke oder Unterpfand tragende Schuldschriften von 500 Schweizerfranken im Werthe besizen. Jeder Bürger des Kantons kann das Bürgerrecht der Stadt Lucern erwerben.

Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten Bearbeiten

Artikel 5.

Ein grosser Rath von 60 Mitgliedern macht die Geseze und Verordnungen, und übt die andern Acte der höchsten souveränen Gewalt aus. Er berathschlagt über die Anfragen wegen Zusammenberufung außerordentlicher Tagsazungen, ernennt die Abgesandten des Kantons auf die ordentlichen und außerordentlichen Tagsazungen, bestimmt den Auftrag derselben, besezt alle Stellen, deren Amtsverrichtungen sich über den ganzen Kanton erstreken, und läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und andern von ihm ausgehenden Beschlüsse Rechenschaft geben.

Artikel 6.

Ein kleiner Rath, bestehend aus 15 Mitgliedern des großen Raths, in welchem sie ihre Stellen beibehalten, und von denen wenigstens Einer aus jedem Bezirk genommen werden muß, ist mit der Vollziehung der von der höchsten Gewalt ausgegangenen Geseze, Verordnungen und andern Beschlüsse beauftragt. Er schlägt die ihm nöthig scheinenden Geseze, Verordnungen und andern Beschlüsse vor; er leitet und beaufsichtigt die untern Behörden; er urtheilt in lezter Instanz über alle Streitigkeiten in Verwaltungssachen; er ernennt zu allen Stellen, deren Amtsverrichtungen sich auf einen ganzen Bezirk erstreken; endlich legt er dem großen Rathe über alle Theile der Verwaltung Rechenschaft ab.

Artikel 7.

Zwei Schultheiße führen abwechselnd, jeder ein Jahr, den Vorsiz im großen und kleinen Rathe. Derjenige, welcher nicht im Amt ist, versieht nöthigenfalls die Stelle des andern; er ist Mitglied des kleinen Raths.

Artikel 8.

Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern des großen Raths, unter dem Vorsiz desjenigen Schultheißen, welcher nicht im Amte ist, urtheilt in höchster Instanz über alle bürgerlichen und peinlichen Rechtsfälle. Wenn es über die Anklage eines Verbrechens zu urtheilen hat, das Todesstrafe nach sich zieht, so werden ihm zur Urtheilsprechung vier durch das Loos bezeichnete Mitglieder des kleinen Raths beigeordnet.

Artikel 9.

Der große Rath versammelt sich alle sechs Monate auf die Dauer von 14 Tagen in Lucern. Der kleine Rath versammelt sich nach Gewohnheit. Er kann die Sizungen des großen Raths verlängern und denselben auch außerordentlicher Weise zusammen berufen.

Artikel 10.

Die zwei Schultheiße werden von dem großen Rathe aus den Mitgliedern des kleinen Raths erwählt.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden von dem großen Rathe erwählt.

Die Mitglieder des großen Rathes werden erwählt: Ein Dritttheil unmittelbar durch die Quartiere und aus ihrer Mitte; die zwei andern Drittheile durch das Loos, aus der Zahl derjenigen Candidaten, welche die Quartiere frei aus jenen Bezirken genommen haben, zu welchen sie nicht selbst gehören.

Artikel 11.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden alle zwei Jahre zu einem Drittheil erneuert; die austretenden sind aber stets wieder wählbar.

Die Mitglieder des großen Raths, diejenigen ausgenommen, welche zugleich Mitglieder des kleinen Raths sind, können durch die im Artikel 18 vorgeschriebene, in den Quartieren vorzunehmende Censur (Sichtung, Aussiebung) abberufen werden.

Artikel 12.

Die Quartiere können denjenigen Mitgliedern des großen Raths, welche sie unmittelbar erwählt haben, eine Entschädigung festsezen. Die Verrichtung der übrigen Mitglieder sind unentgeldlich.

Dritter Titel - Von den Wahlen und Abberufungen Bearbeiten

Artikel 13.

Behufs Bildung des großen Raths verfährt jedes der zwanzig Quartiere des Kantons, wie folgt:

Vorerst ernennt es dasjenige Mitglied des großen Raths, das es aus seiner eigenen Mitte zu erwählen hat.

Sodann erwählt es vier Candidaten aus den Bezirken, zu welchen es nicht selbst gehört; jedoch so, daß es aus dem gleichen Bezirke nicht mehr als drei ernennen kann.

Von den auf diese Weise in allen Bezirken ernannten 80 Candidaten werden 40 durch das Loos bezeichnet, die alsdann Mitglieder des großen Rathes sind, und mit den 20 frei von den Quartieren ernannten Mitgliedern den großen Rath vollzählig machen.

Artikel 14.

Wenn in dem großen Rathe Stellen erledigt werden, so ergänzen die Quartiere alle zwei Jahre diejenigen Stellen wieder, welche sie unmittelbar besezt hatten. Die andern Stellen hingegen werden, so wie sie erledigt sind, nach und nach wieder durch das Loos und aus der Zahl derjenigen Candidaten ergänzt, welche auf dem Verzeichnisse stehen geblieben sind.

Artikel 15.

Fünf Jahre nach der ersten Zusammensezung des großen Raths, und nachher je von neun zu neun Jahren, wird das Verzeichniß der Candidaten erneuert, und wenn von denjenigen Stellen, die durch das Loos besezt worden sind, welche erledigt werden, so werden sie aus den auf dem Verzeichnisse stehenden Candidaten wieder durch das Loos ersezt.

Artikel 16.

Die Wahlen geschehen auf dem Wege geheimer Stimmgabe durch die absolute Mehrheit der Stimmen. Wenn jedoch keine absolute Stimmenmehrheit, weder bei der ersten noch bei der zweiten Abstimmung, herauskommt, so entscheidet das Loos zwischen den zwei Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Artikel 17.

Niemand kann auf die Candidatenliste kommen, der nicht Bürger, 30 Jahr alt und Eigenthümer von Grundstüken, oder von Unterpfand tragenden Schuldschriften von 12,000 Schweizerfranken im Werthe ist. Um hingegen unmittelbar von seinem eigenen Quartier gewählt zu werden, ist es hinreichend, daß man Bürger, 25 Jahr alt und Eigenthümer von Grundstüken, oder von Unterpfandsrecht tragenden Schuldschriften von dem Werthe von 3000 Schweizerfranken sei.

Artikel 18.

Alle zwei Jahre, auf Ostern, entscheidet eine Commission von 15 Mitgliedern, welche durch das Loos in jedem Quartier aus fünf der zehn Ältesten, aus fünf der zehn beträchtlichsten Eigenthümern und aus fünf aus allen Gliedern des Quartiers, ohne Unterschied, zusammengesezt ist: Ob die Censur (Sichtung) über ein Mitglied des großen Raths, das nicht zugleich auch Mitglied des kleinen ist, vorgenommen werden soll. Wenn die Mehrheit der Commission entscheidet, daß die Censur statthaben soll, so bezeichnet sie das Mitglied, über welches das Quartier abstimmen soll.

Das Quartier entscheidet sodann durch geheimes Stimmenmehr für oder wider die Abberufung des der Censur unterworfenen Mitgliedes.

Um die Abberufung zur Folge zu haben, wird ein Stimmenmehr erfordert, das größer ist, als die Hälfte aller stimmfähigen Quartiergenossen.

Diejenigen Mitglieder des großen Raths, die von mehr als einem Quartier auf das Verzeichniß der Candidaten gebracht worden waren, können nur durch die Stimmenmehrheit der stimmfähigen Bürger einer gleichen Anzahl von Quartieren abberufen werden.

Die von ihren Quartieren unmittelbar erwählten Mitglieder können nur von ihrem eigenen Quartier wieder abberufen werden.

Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 19.

Das Gesez wird die nähern Bestimmungen über die Einrichtung der Gewalten und die Einführung der untergeordneten Behörden festsezen.

Artikel 20.

Die Verfassung garantirt die Religion, die im Kanton ausgeübt wird.

Artikel 21.

Die Verfassung sichert die Befugniß, Zehnten und Bodenzinse loszukaufen. Das Gesez wird die Art und Weise dieses Loskaufs nach dem wahren Werthe bestimmen.

Neuntes Capitel - Verfassung des Kantons St. Gallen Bearbeiten

Erster Titel - Von der Eintheilung des Gebiets und dem politischen Stande der Bürger Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton St. Gallen ist in acht Bezirke abgetheilt, nämlich: die Stadt St. Gallen; Rorschach; Goßau; das obere Toggenburg; das untere Toggenburg; das Rheinthal; Sargans; Uznach.

Die Stadt St. Gallen ist der Hauptort des Kantons.

Die acht Bezirke sind in 44 Kreise eingetheilt, deren jeder mehrere Gemeinden in sich faßt, ausgenommen der von St. Gallen, der einzig aus der Stadt dieses Namens besteht.

Die Bürger vereinigen sich, wenn es der Fall ist, in Gemeindeversammlungen und in Kreisversammlungen.

Artikel 2.

Um das Bürgerrecht in einer Gemeinde- oder Kreisversammlung auszuüben, muß man:

1. Seit einem Jahre in dem Kreise oder in der Gemeinde wohnhaft sein.

2. 20 Jahre alt sein, wenn man verheirathet oder es gewesen ist, und 30, wenn man unverheirathet ist.

3. Eigenthümer oder Nuznießer sein von einer Liegenschaft von 200 Schweizerfranken, oder einem unterpfändlich versicherten Schuldtitel von 300 Franken.

4. Wenn man nicht ehemals Ortsbürger einer Gemeinde des Kantons war, muß man ferner an das Armengut seines Wohnorts jährlich eine Summe entrichten, die das Gesez nach Maßgabe des Vermögens der Gemeinde bestimmen wird; jedoch so, daß dieselbe wenigstens sechs Franken betragen und 100 Franken nicht übersteigen kann. Für die Theilnahme an den ersten Wahlen ist es indessen hinreichend, drei von Hundert derjenigen Summe zu entrichten, die für den lezten Ankauf des Ortsbürgerrechts bezahlt worden ist.

Von diesem vierten Bedinge sind ausgenommen: die Pfarrgeistlichen; desgleichen die Hausväter, die in der Schweiz geboren sind, vier Kinder über 16 Jahre haben, sich in der Miliz eingeschrieben befinden, und einen bestimmten Beruf ausüben oder sonst eine Erwerbsquelle besizen.

Artikel 3.

Vermittelst der jährlich an das Armengut zu entrichtenden Summe, oder der Erlegung des Capitals dieser Summe, wird man Antheilhaber am Gemeindegute und hat Anspruch auf die den Ortsbürgern zugesicherte Unterstüzung.

Die Fremden, oder Schweizerbürger aus einem andern Kantone, welche das Bürgerrecht im Kanton St. Gallen zu erlangen wünschen und die zu dem Ende durch das Gesez vorgeschriebenen Bedinge, namentlich das der Aufenthaltszeit, erfüllt haben, können zur Erlegung eines Capitals angehalten werden, das dem zwanzigfachen Werthe des jährlichen Abtrags vom Antheilhaberrechte am Gemeingute ihres Wohnorts gleichkommt. Dieser Abtrag soll durch einen besondern Beschluß der Gemeinde bestimmt werden.

Zweiter Titel - Öffentliche Gewalten Bearbeiten

Artikel 4.

In jeder Gemeinde ist ein Gemeinderath, der aus einem Ammann (Syndic), zwei Beigeordneten und wenigstens acht, höchstens sechszehn Mitgliedern besteht. Diese Gemeindsbeamten bleiben sechs Jahre im Amte; sie werden jedesmal zum Drittheil erneuert und sind wieder wählbar.

Das Gesez bestimmt die Verrichtungen der Gemeinderäthe in Betreff

1. Der örtlichen Polizei,

2. Der Vertheilung und Einziehung der Auflagen,

3. Der besondern Verwaltung des Gemeinde- und Armenguts, sowie der untergeordneten Gegenstände der allgemeinen Verwaltung, mit denen sie beauftragt werden können.

Es bestimmt ferner die besondern Verrichtungen des Ammanns, der Beigeordneten und der Rathsmitglieder.

Artikel 5.

In jedem Kreise ist ein Friedensrichter, dessen Aufsicht und Leitung die Gemeindeverwaltungen des Kreises unterworfen sind.

Er führt bei den Kreisversammlungen den Vorsiz und hat die Polizei derselben.

Er schlichtet die Streithändel zwischen den Bürgern, ist der gerichtliche Polizeibeamte, der im Fall eines Verbrechens die vorläufige Untersuchung anzustellen hat und spricht, mit Zuzug von Beisizern, über Civilstreitigkeiten von geringem Werthe ab.

Die nähere Bestimmung jeder dieser seiner Verrichtungen bleibt dem Gesez überlassen.

Artikel 6.

Ein großer Rath von 150 Mitgliedern, die auf fünf Jahre, oder in den durch den 14. Artikel bestimmten Fällen, auf Lebenszeit ernannt sind, übt die höchste Gewalt aus. Er versammelt sich alljährlich auf den ersten Montag des Maimonats in der Stadt St. Gallen und kann ordentlicher Weise seine Sizungen nicht über einen Monat ausdehnen, es sei denn, daß der kleine Rath die Dauer derselben verlängere.

Der große Rath

1. Entscheidet über die Annahme oder Verwerfung der Gesezesvorschläge, die ihm vom kleinen Rathe zugehen.

z. Er läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und Reglemente Rechenschaft ablegen.

3. Er nimmt dem kleinen Rathe über die Verwaltung der öffentlichen Gelder Rechnung ab.

4. Er bestimmt die Besoldung der öffentlichen Beamten.

5. Er bewilligt die Veräußerung von Kantonalgütern.

6. Er berathschlagt über die Begehren der Einberufung außerordentlicher Tagsazungen, ernennt die Abgeordneten des Kantons zu den Tagsazungen und ertheilt ihnen Instructionen.

7. Er stimmt im Namen des Kantons.

Artikel 7.

Ein kleiner Rath, bestehend aus neun Mitgliedern des großen Raths, von dem sie fortwährend einen Theil ausmachen und die immer wieder wählbar sind, hat den Vorschlag der Geseze und Steuerverordnungen.

Ihm liegt die Vollziehung der Geseze und Verordnungen ob, zu welchem Ende er die nöthigen Beschlüsse faßt. Er hat die Leitung und Aufsicht über die untergeordneten Behörden und ernennt seine Agenten.

Er legt dem großen Rathe über alle Theile der öffentlichen Verwaltung Rechnung ab und zieht sich aus der Versammlung zurük, wenn über seine Amtsführung und Rechnungsablage berathschlagt wird.

Er verfügt über die bewaffnete Macht zu Handhabung der öffentlichen Ordnung.

Er kann die ordentlichen Sizungen des großen Raths verlängern und außerordentliche veranstalten.

Artikel 8.

Für die bürgerliche und peinliche Rechtspflege gibt es Gerichte erster Instanz, deren Mitglieder durch die Partheien entschädigt werden.

Die Anzahl dieser Gerichte, ihre Einrichtung und Competenz wird das Gesez bestimmen.

Artikel 9.

Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern spricht in lezter Instanz ab. Um in peinlichen Fällen Urtheile auszufällen, müssen wenigstens neun Mitglieder gegenwärtig, und bei Verbrechen, die die Todesstrafe nach sich ziehen, muß das Gericht vollzählig sein. Es beruft nöthigenfalls Rechtsgelehrte in seine Mitte. Das Gesez bestimmt die Proceßform und die Amtsdauer der Richter.

Artikel 10.

Über streitige Administrationsfälle wird von einem Gerichte entschieden, das aus einem Mitgliede des kleinen Raths und vier Mitgliedern des Appellationsgerichts besteht.

Dritter Titel - Wahlart und Wählbarkeitsbedinge Bearbeiten

Artikel 11.

Die Gemeindevorgesezten werden von den Gemeindeversammlungen aus den Bürgern ernannt, die dreißig Jahr alt sind und eine Liegenschaft von 500 Franken im Werthe, oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe eigenthümlich oder nuznießungsweise besizen.

Artikel 12.

Die Friedensrichter werden von dem kleinen Rathe aus denjenigen Bürgern erwählt, die ein Grundeigenthum von 1000 Franken, oder einen Schuldtitel mit Unterpfand vom nämlichen Werthe besizen.

Artikel 13.

Die Stellen im großen Rathe werden theils durch die unmittelbare Wahl, theils durch Wahl und Loos zugleich auf folgende Weise besezt:

Die im Umfange eines Kreises wohnhaften Activbürger bilden eine Versammlung, die nicht anders statthaben kann, als zufolge einer 14 Tage zum voraus von dem Friedensrichter anbefohlenen, und sieben Tage zum voraus von dem Gemeinderath jedes Orts bekannt gemachten Zusammenberufung. Jede Kreisversammlung hat drei Ernennungen zu machen.

1. Sie ernennt aus dem Bezirke, zu dem der Kreis gehört, einen Abgeordneten in den großen Rath ohne Anwendung des Looses; der Kreis St. Gallen ernennt deren fünf. Das Alter von 30 Jahren ist das einzige Wählbarkeitsbeding für diese erste Ernennung. Der Friedensrichter, der bei der Versammlung den Vorsiz führt, kann in seinem Keise nicht gewählt werden.

2. Sie ernennt drei Candidaten außerhalb dem Kreise unter den Bürgern, die eine Liegenschaft von mehr als 16,000 Schweizerfranken im Werthe, oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe als Eigenthümer oder Nuznießer besizen. Für diese zweite Ernennung genügt ein Alter von 25 Jahren.

3. Sie ernennt ferner zwei Candidaten außerhalb dem Kreise unter den Bürgern, die das fünfzigste Altersjahr überschritten haben. Für diese lezte Ernennung ist es hinreichend, eine Liegenschaft von 4000 Schweizerfranken, oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe als Eigenthümer oder Nuznießer zu besizen.

Aus den 220 Candidaten werden durch das Loos 102 ausgezogen, die zusammen mit den 48 Abgeordneten, welche die Kreisversammlungen unmittelbar ernennen, die 150 Mitglieder des großen Raths ausmachen.

Artikel 14.

Die Mitglieder des großen Raths von der zweiten und dritten Ernennung gehören keinem Kreis besonders an.

Die von der zweiten Ernennung bleiben lebenslänglich an der Stelle, wenn sie im gleichen Jahre von 15 Kreisen vorgeschlagen worden sind. Die von der dritten Ernennung bleiben ebenfalls lebenslänglich an der Stelle, wenn sie von 30 Kreisen im nämlichen Jahre vorgeschlagen worden sind.

Artikel 15.

Die Mitglieder des großen Raths von der ersten Ernennung können durch ihre Kreise entschädigt werden. Die Verrichtungen der übrigen sind unentgeldlich.

Artikel 16.

Für die Wiederbesezung der Stellen von der zweiten und dritten Ernennung, die in der Zwischenzeit von fünf Jahren im großen Rathe erledigt werden, wird unter den auf dem lezten Verzeichnisse zurükgebliebenen Candidaten das Loos gezogen. Die Erneuerung dieses Verzeichnisses geschieht jedes fünfte Jahr.

Artikel 17.

Wenn bei der periodischen Erneuerung des großen Raths sich mehr als 49 Mitglieder, die auf Lebenszeit ernannt sind, in demselben befinden, so wird der Oberschuß der Anzahl von 150 Mitgliedern beigezählt; so daß bei jeder allgemeinen Wahl wenigstens 53 Bürger, die entweder ein Grundeigenthum von 16,000 Schweizerfranken besizen, oder über 50 Jahre alt sind, in den großen Rath treten.

Artikel 18.

Der Präsident des großen Raths wird für jede Sizungszeit unter den Mitgliedern des kleinen Raths gewählt, hat aber keine Stimme, wenn über die Rechnungen und die Amtsführung des leztern berathschlagt wird.

So lange sein Vorsiz dauert, kann er den Berathungen des kleinen Raths nicht beiwohnen.

Artikel 19.

Die Mitglieder des kleinen Rathes werden vom großen Rathe für sechs Jahre ernannt; die Erneuerung geschieht immer zum Drittheil. Der erste Ernennungsact bezeichnet diejenigen Mitglieder, welche am Ende des zweiten und vierten Jahres austreten sollen.

Um gewählt werden zu können, wird ein Eigenthum oder eine Nuznießung von 9000 Franken in liegenden Gründen, oder auf Liegenschaften unterpfändlich versicherten Schuldtiteln erfordert.

Der kleine Rath wählt jeden Monat seinen Präsidenten.

Artikel 20.

Die Mitglieder der Bezirksgerichte werden von dem kleinen Rathe auf einen dreifachen Vorschlag des Appellationsgerichts gewählt. Sie müssen aus der Klasse von Bürgern genommen werden, die wenigstens 3000 Schweizerfranken in Liegenschaften, oder auf Liegenschaften unterpfändlich versicherten Schuldtiteln eigenthümlich oder nuznießungsweise besizen.

Artikel 21.

Die Mitglieder des Appellationsgerichts werden vom großen Rathe ernannt und müssen, außer dem für den kleinen Rath vorgeschriebenen Eigenthumsbedinge, während fünf Jahren gerichtliche Functionen ausgeübt haben, oder Mitglieder der obern Behörden gewesen sein.

Vierter Titel - Allgemeine Verfügungen und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 22.

Jeder im Kanton St. Gallen wohnende Schweizer kann zu Militärdiensten angehalten werden.

Artikel 23.

Die Kreisversammlungen können in keinem Falle, weder unter sich noch mit Individuen oder Gemeinheiten außerhalb des Kantons in Verbindung treten.

Artikel 24.

Die Verfassung sichtet die freie und uneingeschränkte Ausübung des katholischen und protestantischen Gottesdienstes.

Sie sichert ferner den Zehnt- und Bodenzinspflichtigen die Berechtigung, ihre Beschwerden nach dem wahren Werthe derselben loszukaufen.

Zehntes Capitel - Verfassung des Kantons Schaffhausen Bearbeiten

Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Schaffhausen ist in drei Bezirke eingetheilt, nämlich: 1) die Stadt Schaffhausen; 2) das Klettgau; 3) Stein und Reyet.

Artikel 2.

Der Bezirk der Stadt ist in sechs Gesellschaften eingetheilt, deren jede aus zwei so viel wie möglich gleich zahlreichen Zünften besteht. Außer der Stadt bildet jeder Bezirk sechs Zünfte, die aus denjenigen Abtheilungen des Bezirks zusammengesezt sind, welche sich an Bevölkerung möglichst gleich und, so viel thunlich, am nächsten gelegen sind, ohne Rüksicht auf Handwerk, Stand oder Begangenschaft.

Artikel 3.

Jeder Schweizer, der im Kanton angesessen und 16 Jahre alt ist, kann zu Militärdiensten angehalten werden.

Artikel 4.

Mitglieder dieser Zünfte sind alle die Bürger oder Bürgerssöhne einer Gemeinde des Kantons, die seit Jahresfrist in dem Gebiete der Zunft angesessen sind, einen unabhängigen Stand haben, in der Miliz eingeschrieben sich befinden, wenn sie unverheirathet sind 30, wenn sie aber wirklich verheirathet oder es gewesen sind 20 Jahre alt sind, und endlich Grundstüke oder unterpfändliche Schuldschriften von 500 Schweizerfranken im Werthe besizen.

Jeder Bürger des Kantons kann das Bürgerrecht der Stadt Schaffhausen erwerben.

Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten Bearbeiten

Artikel 5.

Ein großer Rath von 54 Mitgliedern macht die Geseze und Verordnungen und übt die andern Acte der höchsten souveränen Gewalt aus. Er berathschlagt über die Anfragen wegen Zusammenberufung außerordentlicher Tagsazungen; ernennt die Abgesandten des Kantons auf die ordentlichen und außerordentlichen Tagsazungen; bestimmt den Auftrag dieser Abgesandten; besezt alle Stellen, deren Amtsverrichtungen sich über den ganzen Kanton erstreken, und läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und andern von ihm ausgehenden Beschlüsse Rechenschaft geben.

Artikel 6.

Ein kleiner Rath, bestehend aus 15 Mitgliedern des großen Raths, die ihre Stellen noch ferner in demselben beibehalten, und von welchen wenigstens einer aus jedem Bezirk genommen werden muß, ist mit der Vollziehung der von der höchsten Gewalt ausgegangenen Geseze, Verordnungen und andern Beschlüsse beauftragt. Er schlägt die ihm nöthig scheinenden Geseze, Verordnungen und andern Beschlüsse vor; er leitet die untern Behörden und hat die Aufsicht über dieselben; er urtheilt in lezter Instanz über alle Streitigkeiten in Verwaltungssachen; er ernennt zu allen Stellen, deren Amtsverrichtungen sich auf einen ganzen Bezirk erstreken; endlich legt er dem großen Rathe über alle Theile der Verwaltung Rechenschaft ab.

Artikel 7.

Zwei Bürgermeister führen abwechselnd, jeder ein Jahr, den Vorsiz im großen und kleinen Rathe. Derjenige, welcher nicht im Amt ist, versieht nöthigenfalls die Stelle des andern; er ist Mitglied des kleinen Raths.

Artikel 8.

Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern des großen Raths, unter dem Vorsiz desjenigen Bürgermeisters, welcher nicht im Amte ist, urtheilt in höchster Instanz über alle bürgerlichen und peinlichen Rechtsfälle. Wenn es über die Anklage eines Verbrechens zu urtheilen hat, das Todesstrafe nach sich zieht, so werden ihm zur Urtheilfällung vier durch das Loos bezeichnete Mitglieder des kleinen Raths beigeordnet.

Artikel 9.

Der große Rath versammelt sich alle sechs Monate auf vierzehn Tage in Schaffhausen. Der kleine Rath versammelt sich nach Übung. Er kann die Sizungen des großen Raths verlängern und denselben auch außerordentlicher Weise zusammenberufen.

Artikel 10.

Die zwei Bürgermeister werden von dem großen Rathe aus den Mitgliedern des kleinen Raths erwählt.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden von dem großen Rathe erwählt.

Die Mitglieder des großen Raths werden erwählt: Ein Drittheil unmittelbar durch die Zunftgesellschaften oder durch die Zünfte und aus ihrer Mitte; die zwei andern Drittheile durch das Loos aus der Zahl derjenigen Candidaten, welche die Zunftgesellschaften und Zünfte frei aus denjenigen Bezirken genommen haben, zu welchen sie nicht selbst gehören.

Artikel 11.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden alle zwei Jahre zu einem Drittheil erneuert; die austretenden sind aber stets wieder wählbar. Die Mitglieder des großen Raths, diejenigen ausgenommen, welche zugleich Mitglieder des kleinen Raths sind, können durch die, im Artikel 18 vorgeschriebene, in den Zunftgesellschaften und Zünften vorzunehmende Censur (Sichtung, Aussiebung) abberufen werden.

Artikel 12.

Die Zunftgesellschaften und Zünfte können demjenigen Mitgliede des großen Raths, welches sie unmittelbar erwählt haben, eine Besoldung festsezen. Die Verrichtungen der übrigen Mitglieder sind unentgeldlich.

Dritter Titel - Von den Wahlen und Zurükberufungen Bearbeiten

Artikel 13.

Für die Bildung des großen Raths nimmt jede der sechs Zunftgesellschaften und der zwölf Zünfte die folgenden zwei Ernennungen vor.

Vorerst ernennt sie dasjenige Mitglied des großen Raths, das sie aus ihrer eigenen Mitte zu erwählen hat. Sodann erwählt sie vier Candidaten aus den Bezirken, zu denen sie selbst nicht gehört; jedoch so, daß sie aus dem gleichen Bezirke nicht mehr als drei nehmen kann. Von den auf diese Weise in allen Bezirken ernannten 72 Candidaten werden 36 durch das Loos bezeichnet, die alsdann Mitglieder des großen Raths sind, und mit den 18 unmittelbar von den Zunftgesellschaften und Zünften ernannten Mitgliedern denselben vollzählig machen.

Artikel 14.

Wenn in dem großen Rathe Stellen erledigt werden, so ergänzen die Zunftgesellschaften und Zünfte alle zwei Jahre diejenigen Stellen wieder, welche sie unmittelbar besezt hatten. Die andern Stellen hingegen werden, so wie sie erledigt sind, nach und nach wieder durch das Loos und aus der Zahl derjenigen Candidaten ergänzt, welche auf dem Verzeichnisse stehen geblieben sind.

Artikel 15.

Fünf Jahre nach der ersten Zusammensezung des großen Raths, und nachher je von neun zu neun Jahren, wird das Verzeichniß der Candidaten erneuert; und wenn von denjenigen Stellen, die durch das Loos besezt worden sind, welche erledigt werden, so werden sie aus denen auf dem Verzeichnisse stehenden Candidaten wieder durch das Loos ersezt.

Artikel 16.

Die Wahlen geschehen in geheimer Abstimmung durch die absolute Mehrheit der Stimmen. Wenn jedoch keine absolute Stimmenmehrheit, weder bei der ersten noch bei einer zweiten Abstimmung herauskommt, so entscheidet das Loos zwischen den zwei Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen gehabt haben.

Artikel 17.

Niemand kann auf das Verzeichniß der Candidaten gesezt werden, der nicht Bürger, 30 Jahr alt und Eigenthümer von Grundstüken oder von Unterpfand habenden Schuldschriften von 12,000 Schweizerfranken im Werthe ist. Um hingegen unmittelbar von seiner eigenen Zunftgesellschaft oder Zunft gewählt zu werden, ist es hinreichend, daß man Bürger, 25 Jahr alt und Eigenthümer von Grundstüken, oder von Unterpfandsrecht tragenden Schuldschriften von dem Werthe von 3000 Schweizerfranken sei.

Artikel 18.

Alle zwei Jahre, auf Ostern, entscheidet eine Commission von 15 Mitgliedern, welche durch das Loos auf jeder Zunftgesellschaft oder Zunft aus fünf der zehn Ältesten, aus fünf der zehn beträchtlichsten Eigenthümern und aus fünf aus allen Mitgliedern der Zunftgesellschaft oder Zunft, ohne Unterschied, zusammengesezt ist: ob die Censur (Sichtung) über ein Mitglied des großen Raths, das nicht zugleich auch Mitglied des kleinen ist, vorgenommen werden soll. Wenn die Mehrheit der Commission entscheidet, daß die Censur statthaben soll, so bezeichnet sie das Mitglied, über welches die Zunftgesellschaft oder Zunft abstimmen soll.

Die Zunftgesellschaft oder Zunft entscheidet sodann durch geheimes Stimmenmehr für oder wider die Abberufung des der Censur unterworfenen Mitglieds.

Um die Abberufung zur Folge zu haben, wird ein Stimmenmehr erfordert, das größer ist als die Hälfte aller stimmfähigen Zunftgesellschafts- oder Zunftgenossen.

Diejenigen Mitglieder des großen Raths, die von mehr als einer Zunftgesellschaft oder Zunft auf das Verzeichniß der Candidaten gebracht worden sind, können nur durch die Stimmenmehrheit der stimmfähigen Bürger einer gleichen Anzahl von Zunftgesellschaften oder Zünften abberufen werden.

Die von ihren Zunftgesellschaften oder Zünften unmittelbar erwählten Mitglieder können nur von ihrer eigenen Zunftgesellschaft oder Zunft wieder abberufen werden.

Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 19.

Das Gesez wird die nähern Bestimmungen über die Einrichtung der Gewalten und die Einführung der untergeordneten Behörden festsezen.

Artikel 20.

Die Verfassung garantirt die Religion, die im Kanton ausgeübt wird.

Artikel 21.

Die Verfassung sichert die Befugniß, Zehnten und Bodenzinse loszukaufen. Das Gesez wird die Art und Weise dieses Loskaufs nach dem wahren Werthe bestimmen.

Elftes Capitel - Verfassung des Kantons Schwyz Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Schwyz begreift die Gemeinden des ehemaligen Kantons in sich, und überdies Gersau, Küßnacht, das Gebiet Einsiedeln, die Höfe, die March und Reichenburg. Schwyz ist der Hauptort und die katholische Religion die Religion des Kantons. Die Einwohner des neuen Gebiets haben die gleichen Rechte wie die des alten Kantons.

Artikel 2.

Die souveräne Gewalt ruht in der Landsgemeinde des ganzen Kantons; sie kann aber über das besondere Eigenthum der Gemeinden nicht verfügen.

Artikel 3.

Die gemeine Landsgemeinde, bestehend aus den Bürgern des ganzen Kantons, die zwanzig Jahr alt sind, genehmigt oder verwirft die Gesezesvorschläge, welche der Landrath ihr vorlegt.

Kein Gegenstand kann von der gemeinen Landsgemeinde in Berathung genommen werden, als nachdem derselbe einen Monat zuvor dem Landrathe schriftlich mitgetheilt und desselben Vorbericht eingeholt worden ist.

Die außerordentlichen gemeinen Landsgemeinden können nur über diejenigen Gegenstände, wegen welchen sie zusammenberufen wurden, berathschlagen.

Artikel 4.

Die administrative und gerichtliche Organisation von Gersau, Küßnacht, Einsiedeln, den Höfen, der March und Reichenburg, sowie der Antheil, den die Bürger dieser Bezirke im Verhältniß ihrer Bevölkerung an der Bildung der Räthe oder allgemeinen Behörden des Kantons zu nehmen haben, wird nach der im Art. 6 vorgeschriebenen Form bestimmt werden.

Inzwischen

1. Haben die Versammlungen der Viertel, Pfarrgemeinden und Genossamen die gleichen Rechte, welche sie vormals ausübten.

z. Der Landammann, der Landesstatthalter, der Landessekelmeister, der Landeshauptmann und der Pannerherr werden auf die gleiche Art und mit den gleichen Rechten, wie ehemals, gewählt und bleiben die nämliche Zeit im Amte.

3. Der Landrath, der doppelte und dreifache Landrath behalten ihre ehemaligen Verrichtungen, Einrichtung und Wahlart. Die Mitglieder dieser drei Behörden verwalten, wie ehemals, die besondern Angelegenheiten ihres Bezirks.

4. So behalten auch die ehemaligen Civilgerichte, das Zuchtgericht, das Neunergericht, das Siebnergericht und das Gassengericht ihre alte Wahlart, Einrichtung und Amtspflichten.

5. Die bürgerlichen Verordnungen und die Municipal-Statuten von Gersau, Küßnacht, Einsiedeln, den Höfen, der March und von Reichenburg sind einstweilen beibehalten.

Artikel 5.

Die Behörden aller Art sind gehalten, sich nach den Grundsäzen der Bundesacte zu richten.

Der Kanton Schwyz darf weder mittel- noch unmittelbar mit einem andern Kanton, oder mit fremden Mächten in Verbindung treten, anders als in Beobachtung der Formen der Bundesacte.

Artikel 6.

Eine durch die Landsgemeinde gewählte Commission vors 13 Mitgliedern wird einen Vorschlag über die Mittel der Vollziehung des 1. Paragraphs des Art. 4 ausarbeiten. Dieser Vorschlag erhält Gesezeskraft, wenn er durch die Tagsazung gebilligt wird; die Abänderungen dürfen jedoch in nichts weder gegen die Grundsätze noch die Anordnungen der Bundesacte verstoßen.

Zwölftes Kapitel - Verfassung des Kantons Tessin Bearbeiten

Erster Titel - Von der Eintheilung des Gebiets und dem politischen Stande der Bürger Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Tessin begreift außer seinem gegenwärtigen Gebiete noch das Liviner-Thal.

Artikel 2.

Der Kanton ist in acht Bezirke abgetheilt, nämlich: Mendrisio, Lugano, Locarno, Valle Maggia, Bellinzona, Riviera, Blenio, Leventina. Bellinzona ist der Hauptort des Kantons.

Die acht Bezirke sind in 38 Kreise eingetheilt. Die Bürger vereinigen sich, wenn es der Fall ist, in Gemeindeversammlungen und in Kreisversammlungen.

Artikel 3.

Um das Bürgerrecht in einer Gemeinde- oder Kreisversammlung auszuüben, muß man: 1. Seit einem Jahre in dem Kreise oder in der Gemeinde wohnhaft sein; 2. zwanzig Jahre alt sein wenn man verheirathet oder es gewesen ist, und dreißig wenn man unverheirathet ist; 3. Eigenthümer oder Nuznießer sein von einer Liegenschaft von 200 Schweizerfranken, oder einem Schuldtitel von 300 Franken, der eine Liegenschaft zum Unterpfande hat; 4. in denjenigen Kreisen, in denen Burgerrechte waren, muß man ferner, wenn man nicht bereits Bürger einer Gemeinde des Kantons war, an das Armengut seines Wohnorts jährlich eine Summe entrichten, die das Gesez nach Maßgabe des Vermögens der Gemeinde bestimmen wird; jedoch so, daß dieselbe wenigstens sechs Franken betragen soll und 50 Franken nicht übersteigen kann. Für die Theilnahme an den ersten Wahlen ist es indessen hinreichend, drei vom Hundert derjenigen Summe zu entrichten, die für den lezten Ankauf des Ortsbürgerrechts bezahlt worden ist. Von diesem vierten Bedinge sind ausgenommen: die Pfarrgeistlichen; desgleichen die Hausväter, die in der Schweiz oder in den ehemaligen Unterthanenlanden geboren sind, vier Kinder über 16 Jahre haben, sich in der Miliz eingeschrieben befinden und einen bestimmten Beruf ausüben, oder sonst eine Erwerbsquelle besizen.

Artikel 4.

Vermittelst der jährlich an das Armengut zu entrichtenden Summe, oder der Erlegung des Capitals dieser Summe, wird man Antheilhaber am Gemeindegut und hat Anspruch auf die den Ortsbürgern zugesicherte Unterstüzung.

Die Fremden oder Schweizerbürger aus einem andern Kantone, welche das Bürgerrecht im Kanton Tessin zu erlangen wünschen, und die zu dem Ende durch das Gesez vorgeschriebene Bedinge, namentlich das der Aufenthaltszeit, erfüllt haben, können zu Erlegung eines Capitals angehalten werden, das dem zwanzigfachen Werthe des jährlichen Abtrags vom Antheilhaberrechte am Gemeingute ihres Wohnorts gleichkommt. Dieser Abtrag soll durch einen besondern Beschluß der Gemeinde bestimmt werden.

Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten Bearbeiten

Artikel 5.

In jeder Gemeinde ist ein Gemeinderath, der aus einem Ammann (Syndic), zwei Beigeordneten und wenigstens acht, höchstens 16 Mitgliedern besteht. Die Gemeindebeamten bleiben sechs Jahre im Amte; sie werden jedesmal zum Drittheil erneuert und sind wieder wählbar. Das Gesez bestimmt die Verrichtungen der Gemeinderäthe, in Betreff 1. der örtlichen Polizei; 2. der Vertheilung und Beiziehung der Auflagen; 3. der besondern Verwaltung des Gemeinde- und Armenguts, sowie der untergeordneten Gegenstände der allgemeinen Verwaltung, mit denen sie beauftragt werden können.

Es bestimmt ferner die besondern Verrichtungen des Ammanns, der Beigeordneten und der Gemeinderathsmitglieder.

Artikel 6.

In jedem Kreise ist ein Friedensrichter, dessen Aufsicht und Leitung die Gemeindeverwaltungen des Kreises unterworfen sind.

Er führt bei den Kreisversammlungen den Vorsiz und hat die Polizei derselben.

Er schlichtet die Streithändel zwischen den Bürgern; er ist der gerichtliche Polizeibeamte, der im Fall eines Verbrechens die vorläufige Untersuchung anzustellen hat, und erledigt mit Zuzug von Beisizern Civilstreitigkeiten von geringem Werthe. Die nähere Bestimmung jeder dieser seiner Verrichtungen bleibt dem Gesez überlassen.

Artikel 7.

Ein großer Rath von 110 Mitgliedern, die auf fünf Jahre, oder in den durch den Artikel 15 bestimmten Fällen, auf Lebenszeit ernannt sind, übt die höchste Gewalt aus. Er versammelt sich alljährlich auf den ersten Montag des Maimonats in Bellinzona und kann ordentlicher Weise seine Sizungen nicht über einen Monat ausdehnen, es sei denn, daß der kleine Rath die Dauer derselben verlängere.

Der große Rath

1. Entscheidet über die Annahme oder Verwerfung der Gesezesvorschläge, die ihm vom kleinen Rathe vorgelegt werden.

2. Er läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und Reglemente Rechenschaft ablegen.

3. Er nimmt dem kleinen Rathe über die Verwaltung der öffentlichen Gelder Rechnung ab.

4. Er bestimmt die Besoldung der öffentlichen Beamten.

5. Er bewilligt die Veräußerung von Kantonalgütern.

6. Er berathschlagt über die Begehren der Zusammenberufung außerordentlicher Tagsazungen, ernennt die Abgeordneten des Kantons zu den Tagsazungen, und ertheilt ihnen die Instructionen.

7. Er stimmt im Namen des Kantons.

Artikel 8.

Ein kleiner Rath, bestehend aus neun Mitgliedern des großen Raths, von dem sie fortwährend einen Theil ausmachen, und die immer wieder wählbar sind, hat den Vorschlag der Geseze und Steuerverordnungen.

Ihm liegt die Vollziehung der Geseze und Verordnungen ob, zu welchem Ende er die nöthigen Beschlüsse faßt. Er hat die Leitung und Aufsicht über die untergeordneten Behörden, und ernennt seine Agenten.

Er legt dem großen Rathe über alle Theile der öffentlichen Verwaltung Rechenschaft ab und zieht sich aus der Versammlung zurük, wenn über seine Amtsführung und Rechnungsablage berathschlagt wird.

Er verfügt über die bewaffnete Macht zur Handhabung der öffentlichen Ordnung.

Er kann die ordentlichen Sizungen des großen Raths verlängern und außerordentliche veranstalten.

Artikel 9.

Für die bürgerliche und peinliche Rechtspflege gibt es Gerichte erster Instanz, deren Mitglieder durch die Parteien entschädigt werden.

Das Gesez wird die Zahl dieser Gerichte, ihre Einrichtung und Competenz bestimmen.

Artikel 10.

Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern spricht in lezter Instanz ab.

Um in peinlichen Fällen Urtheile auszufällen, müssen wenigstens neun Mitglieder anwesend, und bei Verbrechen, die die Todesstrafe nach sich ziehen, muß das Gericht vollzählig sein. Es beruft nöthigenfalls Rechtsgelehrte in seine Mitte.

Das Gesez bestimmt die Proceßform und die Amtsdauer der richterlichen Stellen.

Artikel 11.

Über streitige Administrationsfälle wird von einem Gerichte entschieden, das aus einem Mitgliede des kleinen Raths und vier Mitgliedern des Appellationsgerichts besteht.

Dritter Titel - Wahlart und Wählbarkeitsbedinge Bearbeiten

Artikel 12.

Die Gemeindevorgesezten werden von den Gemeindeversammlungen ernannt aus den Bürgern, die 30 Jahr als sind und eine Liegenschaft von 500 Franken im Werthe, oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe eigenthümlich oder nuznießungsweise besizen.

Artikel 13.

Die Friedensrichter werden von dem kleinen Rathe aus denjenigen Bürgern erwählt, die ein Grundeigenthum von 1000 Franken, oder einen Schuldtitel mit Unterpfand vom nämlichen Werthe besizen.

Artikel 14.

Die Stellen im großen Rathe werden theils durch die unmittelbare Wahl, theils durch Wahl und Loos zugleich auf folgende Weise besezt:

Die im Umfange eines Kreises wohnhaften Activbürger bilden eine Versammlung, die nicht anders statthaben kann, als zufolge einer 14 Tage zum voraus von dem Friedensrichter anbefohlenen und sieben Tage zum voraus von dem Gemeinderath jedes Orts bekannt gemachten Zusammenberufung.

Jede Kreisversammlung hat drei Ernennungen zu machen:

1. Sie ernennt aus dem Bezirke, zu dem der Kreis gehört, einen Abgeordneten in den großen Rath ohne Anwendung des Looses. Das Alter von 30 Jahren ist das einzige Wählbarkeitsbeding für diese erste Ernennung. Der Friedensrichter, der bei der Versammlung den Vorsiz führt, kann in seinem Kreise nicht gewählt werden.

2. Sie ernennt drei Candidaten außerhalb dem Kreise, unter den Bürgern, die eine Liegenschaft von mehr als 16,000 Schweizerfranken im Werthe oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe als Eigenthümer oder Nuznießer besizen. Für diese zweite Ernennung genügt das Alter von 25 Jahren.

3. Sie ernennt ferner zwei Candidaten außerhalb dem Kreise unter den Bürgern, die das fünfzigste Altersjahr überschritten haben. Für diese lezte Ernennung ist es hinreichend, eine Liegenschaft von 4000 Schweizerfranken, oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe als Eigenthümer oder Nuznießer zu besizen.

Die 190 Candidaten werden durch das Loos auf 72 reducirt, die, verbunden mit den 38 Abgeordneten, welche die Kreisversammlungen unmittelbar ernennen, die 110 Mitglieder des großen Raths ausmachen.

Artikel 15.

Die Mitglieder des großen Raths von der zweiten und dritten Ernennung gehören keinem Kreise besonders an.

Die von der zweiten Ernennung bleiben lebenslänglich an der Stelle, wenn sie im nämlichen Jahre von 15 Kreisen vorgeschlagen worden sind. Die Mitglieder von der dritten Ernennung bleiben ebenfalls lebenslänglich an der Stelle, wenn sie von 30 Kreisen im nämlichen Jahre vorgeschlagen worden sind.

Artikel 16.

Die Mitglieder des großen Raths von der ersten Ernennung können durch ihre Kreise entschädigt werden. Die Verrichtungen der übrigen sind unentgeldlich.

Artikel 17.

Für die Wiederbesezung der Stellen von der zweiten und dritten Ernennung, die im großen Rathe erledigt werden, wird unter den auf dem letzten Verzeichnisse zurükgebliebenen Candidaten das Loos gezogen. Die Erneuerung dieses Verzeichnisses geschieht jedes fünfte Jahr.

Artikel 18.

Wenn bei der periodischen Erneuerung des großen Raths sich mehr als 34 Mitglieder, die auf Lebenszeit ernannt sind, in demselben befinden, so wird der Oberschuß der Anzahl der 110 Mitglieder beigezählt, so daß bei jeder allgemeinen Wahl wenigstens 38 Bürger, die entweder ein Grundeigenthum von 16,000 Schweizerfranken besizen, oder über 50 Jahre alt sind, in den großen Rath treten.

Artikel 19.

Der Präsident des großen Raths wird für jede Sizungszeit unter den Mitgliedern des kleinen Raths gewählt, hat aber keine Stimme, wenn über die Rechnungen und die Amtsführung des leztern berathschlagt wird.

So lange sein Vorsiz dauert, kann er den Berathschlagungen des kleinen Raths nicht beiwohnen.

Artikel 20.

Die Mitglieder des kleinen Rathes werden vom großen Rathe für sechs Jahre ernannt; die Erneuerung geschieht immer zum Drittheil. Der erste Ernennungsact bezeichnet diejenigen Mitglieder, weiche am Ende des zweiten und dritten Jahres austreten sollen.

Um gewählt werden zu können, wird ein Eigenthum oder eine Nuznießung von 9000 Schweizerfranken in liegenden Gründen oder auf Liegenschaften unterpfändlich versicherten Schuldtiteln erfordert.

Der kleine Rath wählt jeden Monat seinen Präsidenten.

Artikel 21.

Die Mitglieder der Bezirksgerichte werden von dem kleinen Rathe auf einen dreifachen Vorschlag des Appellationsgerichts gewählt. Sie müssen aus der Classe von Bürgern genommen werden, die wenigstens 3000 Schweizerfranken in Liegenschaften oder auf Liegenschaften unterpfändlich versicherten Schuldtiteln eigenthümlich oder nuznießungsweise besizen.

Artikel 22.

Die Mitglieder des Appellationsgerichts werden vom großen Rathe ernannt und müssen, außer dem für den kleinen Rath vorgeschriebenen Eigenthumsbedinge, während fünf Jahren gerichtliche Functionen ausgeübt haben oder Mitglieder der obern Behörden gewesen sein.

Vierter Titel - Allgemeine Verfügungen und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 23.

Jeder im Kanton Tessin wohnende Schweizer kann zu Militärdienst angehalten werden.

Artikel 24.

Die Kreisversammlungen können in keinem Falle weder unter sich noch mit Individuen oder Gemeinheiten außer dem Kantone in Verbindung treten.

Artikel 25.

Die katholische Religion ist die Religion des Kantons.

Die Verfassung sichert den Zehnt- und Bodenzinspflichtigen die Befugniß zu, ihre Beschwerden nach dem wahren Werthe derselben loszukaufen.

Vierzehntes Kapitel - Verfassung des Kantons Thurgau Bearbeiten

Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Thurgau ist in acht Bezirke abgetheilt, nämlich: Arbon, Steckborn, Frauenfeld, Weinfelden, Bischofszell, Tobel, Gottlieben, Dießenhofen. Frauenfeld ist der Hauptort des Kantons.

Die acht Bezirke sind in 32 Kreise eingetheilt, deren jeder aus mehreren Gemeinden besteht. Die Städte von mehr als 2500 Einwohnern bilden einen eigenen Kreis. Die Bürger vereinigen sich, wenn es der Fall ist, in Gemeindeversammlungen und in Kreisversammlungen.

Artikel 2.

Um das Bürgerrecht in einer Gemeinde- oder Kreisversammlung auszuüben, muß man: 1. seit einem Jahre in dem Kreise oder in der Gemeinde wohnhaft sein; 2. zwanzig Jahre alt sein, wenn man verheirathet oder es gewesen ist, und dreißig, wenn man unverheirathet ist; 3. Eigenthümer oder Nuznießer sein von einer Liegenschaft im Werthe von 200 Schweizerfranken, oder einem unterpfändlich versicherten Schuldtitel von 300 Franken. 4. Wenn man nicht von früher her Ortsbürger einer Gemeinde des Kantons ist, muß man ferner an das Armengut seines Wohnortes jährlich eine Summe entrichten, die das Gesez nach Maßgabe des Vermögens der Gemeinde bestimmen wird; jedoch so, daß dieselbe wenigstens sechs Franken betragen soll, und hundert Franken nicht übersteigen kann. Für die Theilnahme an den ersten Wahlen ist indessen hinreichend, drei vom Hundert derjenigen Summe zu entrichten, die für den lezten Ankauf des Ortsbürgerrechts bezahlt worden ist. Von diesem vierten Bedinge sind ausgenommen: die Pfarrgeistlichen; desgleichen die Hausväter, die in der Schweiz geboren sind, vier Kinder über 16 Jahre haben, sich in der Miliz eingeschrieben befinden und einen bestimmten Beruf ausüben, oder sonst eine Erwerbsquelle besitzen.

Artikel 3.

Vermittelst der jährlich an das Armengut zu entrichtenden Summe, oder der Erlegung des Capitals dieser Summe wird man Antheilhaber am Gemeindegute und hat Anspruch auf die den Ortsbürgern zugesicherte Unterstüzung.

Die Fremden, oder Schweizerbürger aus einem andern Kanton, welche das Bürgerrecht im Kanton Thurgau zu erlangen wünschen, und die zu dem Ende durch das Gesez vorgeschriebenen Bedinge, namentlich das der Aufenthaltszeit, erfüllt haben, können zur Erlegung eines Capitals angehalten werden, das dem zwanzigfachen Werthe des, jährlichen Abtrags vom Antheilhaberrechte am Gemeingute ihres Wohnorts gleichkommt. Dieser Abtrag soll durch einen besondern Beschluß der Gemeinde bestimmt werden.

Zweiter Titel - Öffentliche Gewalten Bearbeiten

Artikel 4.

In jeder Gemeinde ist ein Gemeinderath, der aus einem Ammann (Syndic), zwei Beigeordneten und wenigstens acht, höchstens 16 Mitgliedern besteht. Die Gemeindebeamten bleiben sechs Jahre im Amte; sie werden jedesmal zum Drittheil erneuert und sind wieder wählbar.

Das Gesez bestimmt die Verrichtungen der Gemeinderäthe in Betreff: 1. der örtlichen Polizei; 2. der Vertheilung und Beziehung der Auflagen; 3. der besondern Verwaltung des Gemeinde- und Armenguts, sowie der Gegenstände der allgemeinen Verwaltung, mit denen sie beauftragt werden können.

Es bestimmt ferner die besondern Verrichtungen des Ammanns, der Beigeordneten und der Gemeinderathsmitglieder.

Artikel 5.

In jedem Kreise ist ein Friedensrichter, dessen Aufsicht und Leitung die Gemeindeverwaltungen des Kreises unterworfen sind.

Er führt in den Kreisversammlungen den Vorsiz und hat die Polizei derselben.

Er schlichtet die Streithändel zwischen den Bürgern; er ist der gerichtliche Polizeibeamte, der im Fall eines Verbrechens die vorläufige Untersuchung anzustellen hat, und erledigt mit Zuzug von Beisitzern Civilstreitigkeiten von geringerem Werthe. Die nähere Bestimmung jeder dieser seiner Verrichtungen bleibt dem Gesez überlassen.

Artikel 6.

Ein großer Rath von 100 Mitgliedern, die auf fünf Jahre, oder in den durch den Art. 14 bestimmten Fällen auf Lebenszeit ernannt sind, übt die höchste Gewalt aus. Er versammelt sich alljährlich auf den ersten Montag des Mai in der Stadt Frauenfeld, und kann ordentlicher Weise seine Sizungen nicht über einen Monat ausdehnen; es sei denn, daß der kleine Rath die Dauer derselben verlängere.

Der große Rath

1. Entscheidet über die Annahme oder Verwerfung der Gesezesvorschläge, die ihm vom kleinen Rath vorgelegt werden.

2. Er läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und Reglemente Rechenschaft ablegen.

3. Er nimmt dem kleinen Rathe über die Verwaltung der öffentlichen Gelder Rechnung ab.

4. Er bestimmt die Besoldung der öffentlichen Beamten.

5. Er bewilligt die Veräußerung von Kantonalgütern.

6. Er berathschlagt über die Begehren der Zusammenberufung außerordentlicher Tagsazungen, ernennt die Abgeordneten des Kantons zu den Tagsazungen und ertheilt ihnen Instructionen.

7. Er stimmt im Namen des Kantons.

Artikel 7.

Ein kleiner Rath, bestehend aus neun Mitgliedern des großen Raths, von dem sie fortwährend einen Theil ausmachen, und die immer wieder wählbar sind, hat den Vorschlag der Geseze und Steuerverordnungen.

Ihm liegt die Vollziehung der Geseze und Verordnungen ob, zu welchem Ende er die nöthigen Beschlüsse faßt. Er hat die Leitung und Aufsicht über die untergeordneten Behörden, und ernennt seine Agenten.

Er legt dem großen Rathe über alle Theile der öffentlichen Verwaltung Rechenschaft ab, und zieht sich aus der Versammlung zurük, wenn über seine Amtsführung und Rechnungsablage berathschlagt wird.

Er verfügt über die bewaffnete Macht zu Handhabung der öffentlichen Ordnung.

Er kann die ordentlichen Sizungen des großen Raths verlängern, und außerordentliche veranstalten.

Artikel 8.

Für die bürgerliche und peinliche Rechtspflege gibt es Gerichte erster Instanz, deren Mitglieder durch die Parteien entschädigt werden. Die Anzahl dieser Gerichte, ihre Einrichtung und Competenz wird durch das Gesez bestimmt.

Artikel 9.

Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern spricht in lezter Instanz ab.

Um in peinlichen Fällen Urtheile auszufällen, müssen wenigstens neun Mitglieder anwesend und bei Verbrechen, die Todesstrafe nach sich ziehen, muß das Gericht vollzählig sein. Es beruft nöthigenfalls Rechtsgelehrte in seine Mitte.

Das Gesez bestimmt die Proceßkosten und die Amtsdauer der Richter.

Artikel 10.

Über streitige Administrationsfälle wird von einem Gerichte entschieden, das aus einem Mitgliede des kleinen Raths und vier Mitgliedern des Appellationsgerichts besteht.

Dritter Titel - Wahlart und Wählbarkeitsbedinge Bearbeiten

Artikel 11.

Die Gemeindevorgesezten werden von den Gemeindeversammlungen aus den Bürgern ernannt, die 30 Jahre alt sind und eine Liegenschaft von 500 Fr. am Werthe, oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel mit Unterpfand vom nämlichen Werthe eigenthümlich oder nuznießend besizen.

Artikel 12.

Die Friedensrichter werden von dem kleinen Rathe aus denjenigen Bürgern erwählt, die ein Grundeigenthum von 1000 Franken oder einen Schuldtitel mit Unterpfand vom nämlichen Werthe besizen.

Artikel 13.

Die Stellen im großen Rathe werden theils durch die unmittelbare Wahl, theils durch Wahl und Loos zugleich auf folgende Weise besezt:

Die im Umfange eines Kreises wohnhaften Activbürger bilden eine Versammlung, die nicht anders statthaben kann, als zufolge einer 14 Tage zum Voraus von dem Friedensrichter anbefohlenen und sieben Tage zum Voraus von dem Gemeinderath jedes Ortes bekannt gemachten Zusammenberufung.

Jede Kreisversammlung hat drei Ernennungen zu machen:

1. Sie ernennt aus dem Bezirke, zu dem der Kreis gehört, einen Abgeordneten in den großen Rath ohne Anwendung des Looses. Das Alter von 30 Jahren ist das einzige Wählbarkeitsbeding für diese erste Ernennung. Der Friedensrichter, der bei der Versammlung den Vorsiz führt, kann in seinem Kreise nicht gewählt werden.

2. Sie ernennt drei Candidaten außerhalb dem Kreise unter den Bürgern, die eine Liegenschaft von mehr als 20,000 Schweizerfranken am Werthe oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe als Eigenthümer oder Nuznießer besizen. Für diese zweite Ernennung genügt das Alter von 25 Jahren.

3. Sie ernennt ferner zwei Candidaten außerhalb dem Kreise unter den Bürgern, die das 50. Altersjahr überschritten haben. Für diese lezte Ernennung ist es hinreichend, eine Liegenschaft von 4000 Schweizerfranken oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe als Eigenthümer oder Nuznießer zu besizen.

Die 160 Candidaten werden durch das Loos auf 68 reducirt, die, verbunden mit den 32 Abgeordneten, welche die Kreisversammlungen unmittelbar ernennen, die 100 Mitglieder des großen Raths ausmachen.

Artikel 14.

Die Mitglieder des großen Raths von der zweiten und dritten Ernennung gehören keinem Kreise besonders an.

Die von der zweiten Ernennung bleiben lebenslänglich an der Stelle, wenn Sie im nämlichen Jahre von 15 Kreisen vorgeschlagen worden sind. Die von der dritten Ernennung bleiben ebenfalls lebenslänglich an der Stelle, wenn sie von 30 Kreisen im nämlichen Jahre vorgeschlagen worden sind.

Artikel 15.

Die Mitglieder des großen Raths von der ersten Ernennung können durch ihre Kreise entschädigt werden. Die Verrichtungen der übrigen sind unentgeldlich.

Artikel 16.

Für die Wiederbesezung der Stellen von der zweiten und dritten Ernennung, die im großen Rathe erledigt werden, wird unter den auf dem lezten Verzeichnisse zurükgebliebenen Candidaten das Loos gezogen. Die Erneuerung dieses Verzeichnisses geschieht jedes fünfte Jahr.

Artikel 17.

Wenn bei der periodischen Erneuerung des großen Raths sich mehr als 32 Mitglieder, die auf Lebenszeit ernannt sind, in demselben befinden, so wird der Überschuß der Anzahl der 100 Mitglieder beigezählt; so, daß bei jeder allgemeinen Wahl wenigstens 36 Bürger, die entweder ein Grundeigenthum von 20,000 Schweizerfranken besizen oder über 50 Jahre alt sind, in den großen Rath treten.

Artikel 18.

Der Präsident des Großen Raths wird für jede Sizungszeit aus den Mitgliedern des kleinen Raths gewählt, hat aber keine Stimme, wenn über die Rechnungen und die Amtsführung des lezteren berathschlagt wird.

So lange sein Vorsiz dauert, kann er den Verhandlungen des kleinen Raths nicht beiwohnen.

Artikel 19.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden vom großen Rathe für sechs Jahre ernannt; die Erneuerung geschieht immer zum Drittheil. Der erste Ernennungsact bezeichnet diejenigen Mitglieder, welche am Ende des zweiten und vierten Jahres austreten sollen.

Um gewählt werden zu können, wird ein Eigenthum oder eine Nuznießung von 9000 Schweizerfranken in liegenden Gründen, oder auf Liegenschaften unterpfändlich versicherten Schuldtiteln erfordert. Der kleine Rath wählt jeden Monat seinen Präsidenten.

Artikel 20.

Die Mitglieder der Bezirksgerichte werden von dem kleinen Rathe auf einen dreifachen Vorschlag des Appellationsgerichts gewählt. Sie müssen aus der Classe von Bürgern genommen werden, die wenigstens 3000 Schweizerfranken in Liegenschaften oder auf Liegenschaften unterpfändlich versicherten Schuldtiteln eigenthümlich oder nuznießungsweise besizen.

Artikel 21.

Die Mitglieder des Appellationsgerichts werden vom großen Rath ernannt, und müssen, außer dem für den kleinen Rath vorgeschriebenen Eigenthumsbedinge, während fünf Jahren gerichtliche Functionen ausgeübt haben oder Mitglieder der obern Behörden gewesen sein.

Vierter Titel - Allgemeine Verfügungen und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 22.

Jeder im Kanton Thurgau wohnende Schweizer kann zu Militärdiensten angehalten werden.

Artikel 23.

Die Kreisversammlungen können in keinem Falle, weder unter sich noch mit Individuen oder Gemeinheiten außer dem Kantone, in Verbindung treten.

Artikel 24.

Die Verfassung sichert die freie und uneingeschränkte Ausübung des katholischen und protestantischen Gottesdienstes.

Sie sichert ferner den Zehnt- und Bodenzinspflichtigen die Befugniß zu, ihre Beschwerden nach dem wahren Werthe derselben loszukaufen.

Fünfzehntes Capitel - Verfassung des Kantons Unterwalden Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Unterwalden ist in zwei Theile getheilt, nämlich in Ob- und Nidwalden. Das Gebiet von Engelberg bleibt Unterwalden nid dem Wald einverleibt. Beide Länder werden sich über die diesfallsigen weitern Verhältnisse verständigen, und im Falle man nicht übereinkommen könnte, entscheidet die Bundesbehörde.

Es darf zwischen den Bürgern von Engelberg und jenen des alten Gebiets kein Unterschied stattfinden; es herrscht zwischen Unterwalden ob dem Wald und Unterwalden nid dem Wald Gleichheit der Rechte. Sarnen ist der Hauptort des erstern und Stanz der Hauptort des leztern.

Artikel 2.

Die Scheidungslinie beider Länder und ihre wechselseitige Unabhängigkeit sind wieder hergestellt. Abwechselnd ernennt jedes von ihnen den Abgesandten an die Tagsazung.

Die katholische Religion ist die Religion beider Theile des Kantons.

Artikel 3.

Die souveräne Gewalt eines jeden Theils des Kantons steht bei der Landsgemeinde.

Artikel 4.

Die Landsgemeinde, bestehend aus den Bürgern des Kantons, welche 20 Jahre alt sind, entscheidet über die Annahme oder Verwerfung der Gesezesentwürfe, welche der Landrath ihr vorlegt.

Kein anderer Gegenstand kann daselbst in Berathschlagung genommen werden, als nachdem er einen Monat zuvor dem Landrath schriftlich mitgetheilt und von diesem begutachtet worden ist.

Die außerordentlichen Landsgemeinden können nur über diejenigen Gegenstände berathschlagen, wegen welcher sie zusammenberufen worden sind.

Artikel 5.

Die Häupter beider Länder, nämlich: die vier Landammänner, der Statthalter, der Pannerherr, der Landessekelmeister, der Bauherr und Zeugherr, die zwei Landshauptmänner, die zwei Landsfähnriche und der Ober-Waisenvogt werden auf die nämliche Art, mit den nämlichen Rechten und Vorzügen, wie ehemals, gewählt; sie bleiben die nämliche Zeit im Amte.

Artikel 6.

Ebenso behalten ihre ehemaligen Amtsverrichtungen, die nämliche Einrichtung und Wahlart, in Unterwalden ob dem Wald: der Landrath, der zweifache und dreifache Landrath, die Kirchenräthe, die Siebnergerichte, und das Landsgeschwornen-Gericht; und in Unterwalden nid dem Wald: der Landrath, der zweifache und dreifache Landrath, der Wochenrath, die Urtirathsherren, die Civilgerichte erster Instanz und das Appellations- oder Geschwornengericht des Landes.

Nichtsdestoweniger sind die bürgerlichen Verordnungen und die Municipalstatute des Gebiets von Engelberg einstweilen beibehalten.

Artikel 7.

An der ehemaligen Verwaltung der Zucht- und Criminaljustiz ist nichts abgeändert.

Artikel 8.

Die Behörden aller Art sind gehalten, sich nach den Grundsäzen der Bundesacte zu richten.

Der Kanton Unterwalden darf weder mittel- noch unmittelbar mit einem andern Kanton, oder mit fremden Mächten in Verbindung treten, anders als in Beobachtung der Bundesformen der helvetischen Republik.

Sechzehntes Kapitel - Verfassung des Kantons Uri Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Uri ist in zwei Bezirke abgetheilt, nämlich in das Gebiet des alten Kantons und in das Urserenthal. Die katholische Religion ist die Religion des Kantons.

Altdorf ist der Hauptort. Die Bürger des Urserenthals haben die gleichen Rechte, wie die des alten Gebiets.

Artikel 2.

Die souveräne Gewalt des Kantons steht bei der Landsgemeinde beider Bezirke; sie kann aber über das besondere Eigenthum eines Bezirks nicht verfügen.

Artikel 3.

Die Landsgemeinde, bestehend aus allen Bürgern, welche 20 Jahre alt sind, beschließt über die Annahme oder Verwerfung der Gesezesentwürfe, welche der Landrath ihr vorlegt.

Kein anderer Gegenstand kann daselbst in Berathschlagung genommen werden, als nachdem er einen Monat zuvor dem Landrathe schriftlich mitgetheilt und dessen Gutachten darüber vernommen worden ist.

Die außerordentlichen Landsgemeinden können nur über diejenigen Gegenstände berathschlagen, wegen welcher sie zusammenberufen worden sind.

Das Vorstellungsrecht einer jeden Gemeinde, oder eines jeden Bürgers, welche durch einen Schluß der Landsgemeinde beeinträchtigt worden wären, ist beibehalten.

Artikel 4.

Die Organisation im richterlichen und Verwaltungsfache des Urserenthals, sowie der Antheil, den dasselbe im Verhältniß seiner Bevölkerung an der Bildung des Landraths des Kantons haben soll, wird nach der im Art. 7 vorgeschriebenen Form bestimmt werden.

Inzwischen haben die Nachgemeinde, die Auffahrtsgemeinde, die Versammlung der Räthe und Landleute, die Versammlung der Genossamen und die Dorfgemeinden die nämlichen Rechte, welche sie ehemals ausgeübt haben.

Ebenso werden auf die nämliche Art, mit den nämlichen Rechten und auf die nämliche Amtszeit, wie ehemals, erwählt: der Landammann, der Statthalter, der Landssekelmeister, der Pannerherr, der Landshauptmann, der Zeugherr, die beiden Landsfähnriche, die sechs Landschreiber, die acht Landsfürsprecher, und der Großweibel; der Landrath, der Wochenrath, der zwei- und dreifache Malefiz-Landrath, der geheime Rath, der Kriegsrath, und die andern Räthe oder Commissionen; die ehemaligen Civilgerichte, nämlich: die Dorfgerichte, die Siebner-Landgerichte, das Gericht der Siebner zur Reuß, das Gassengericht und das Fünfzehner-Gericht.

In dem Urserenthal werden gleichfalls die Häupter des Thals auf die nämliche Art, mit den nämlichen Amtsaufträgen und auf die nämliche Amtszeit, wie ehemals, erwählt; nämlich der Thalammann, der Statthalter, der Sekelmeister, der Thalschreiber, der Thalrath, und überhaupt die mit richterlichen oder Verwaltungsgeschäften beauftragten Bürger.

Artikel 5.

Die Behörden aller Art sind gehalten, sich nach den Grundsäzen der Bundesacte zu richten.

Artikel 6.

Der Kanton Uri darf weder mittel- noch unmittelbar mit einem andern Kanton, oder mit fremden Mächten in Verbindung treten, anders als in Befolgung der Bundesformen der helvetischen Republik.

Artikel 7.

Eine Commission von 13 Mitgliedern, welche aus dem Bezirk des ehemaligen Kantons und aus dem Urserenthale durch die beiderseitigen Landsgemeinden ernannt worden, wird ein Vorschlag über die Mittel der Vollziehung des ersten Paragraphs des Art. 4 ausarbeiten. Dieser Vorschlag erhält Gesezeskraft, wenn er durch die Tagsazung gebilligt wird; die Abänderungen dürfen jedoch in nichts weder gegen die Grundsäze noch die Anordnungen der Bundesacte verstoßen.

Siebzehntes Capitel - Verfassung des Kantons Waadt Bearbeiten

Erster Titel - Von der Eintheilung des Gebiets, und dem politischen Stande der Bürger Bearbeiten

Artikel 1.

Die gegenwärtigen Grenzen des Kantons Waadt werden nicht abgeändert. Die ehemaligen Vogteien Peterlingen und Wiflisburg bleiben mit dem Kanton vereinigt. Lausanne ist der Hauptort des Kantons.

Artikel 2.

Das Gebiet des Kantons Waadt ist in 60 Kreise eingetheilt, deren jeder aus mehreren Gemeinden besteht. Die Städte von mehr als 2000 Einwohnern bilden einen eigenen Kreis. Die Bürger vereinigen sich, wenn es der Fall ist, in Gemeinde- und in Kreisversammlungen.

Artikel 3.

Um das Bürgerrecht in einer Gemeinde- oder Kreisversammlung auszuüben, muß man:

1. Seit einem Jahre in dem Kreise oder in der Gemeinde wohnhaft sein.

2. Zwanzig Jahre alt sein, wenn man verheirathet oder es gewesen ist, und 30, wenn man unverheirathet ist.

3. Eigenthümer oder Nuznießer sein von einer Liegenschaft von 200 Schweizerfranken, oder einem unterpfändlich versicherten Schuldtitel von 300 Franken.

4. Wenn man nicht ehemals schon Ortsbürger einer Gemeinde des Kantons war, muß man ferner an das Armengut seines Wohnorts jährlich eine Summe entrichten, die das Gesez nach Maßgabe des Vermögens der Gemeinde bestimmen wird; jedoch so, daß dieselbe wenigstens sechs Franken betragen soll und 180 Franken nicht übersteigen kann. Für die Theilnahme an den ersten Wahlen aber genügt die Entrichtung von drei vom Hundert derjenigen Summe, die für den lezten Ankauf des Ortsbürgerrechts bezahlt worden ist. Von diesem vierten Bedinge sind ausgenommen: die Pfarrgeistlichen; desgleichen die Hausväter, die in der Schweiz geboren sind, vier Kinder über 16 Jahre haben, sich in der Miliz eingeschrieben befinden und einen bestimmten Beruf ausüben, oder sonst eine Erwerbsquelle besizen.

Artikel 4.

Vermittelst der jährlich an das Armengut zu entrichtenden Summe oder der Erlegung des Capitals dieser Summe wird man Antheilhaber am Gemeindegute und hat Anspruch auf die den Ortsbürgern zugesicherte Unterstüzung.

Die Fremden oder Schweizerbürger aus einem andern Kanton, welche das Bürgerrecht im Kanton Waadt zu erlangen wünschen und die zu dem Ende durch das Gesez vorgeschriebenen Bedinge, namentlich das der Aufenthaltszeit, erfüllt haben, können zur Erlegung eines Kapitals angehalten werden, das dem 20fachen Werthe des jährlichen Abtrags vom Antheilhaberrechte am Gemeingute ihres Wohnorts gleich kommt. Dieser Abtrag soll durch einen besondern Beschluß der Gemeinde bestimmt werden.

Zweiter Titel - Öffentliche Gewalten Bearbeiten

Artikel 5.

In jeder Gemeinde ist ein Gemeinderath, der aus einem Ammann (Syndic), zwei Beigeordneten und wenigstens acht, höchstens 16 Rathsmitgliedern besteht. Die Gemeindebeamten bleiben sechs Jahre im Amte; sie werden jedesmal zum Drittheil erneuert und sind wieder wählbar. Das Gesez bestimmt die Obliegenheiten der Gemeinderäthe in Betreff

1. Der örtlichen Polizei.

2. Der Vertheilung und Beziehung der Auflagen.

3. Der besondern Verwaltung des Gemeinde- und Armenguts, sowie der einzelnen Gegenstände der allgemeinen Verwaltung, mit denen sie beauftragt werden können.

Es bestimmt ferner die besondern Verrichtungen des Ammanns, der Beigeordneten und der Rathsmitglieder.

Artikel 6.

In jedem Kreise ist ein Friedensrichter, dessen Aufsicht und Leitung die Gemeindeverwaltungen des Kreises unterworfen sind.

Er führt bei den Kreisversammlungen den Vorsiz und hat die Polizei derselben.

Er schlichtet die Streithändel zwischen den Bürgern; er ist der gerichtliche Polizeibeamte, der im Fall eines Verbrechens die vorläufige Untersuchung anzustellen hat, und beurtheilt, mit Zuzug von Beisizern, Civilstreitigkeiten von geringem Werthe. Die nähere Bestimmung jeder dieser seiner Verrichtungen bleibt dem Gesez überlassen.

Artikel 7.

Ein großer Rath von 180 Mitgliedern, die auf fünf Jahre, oder in den durch den Art. 15 bestimmten Fällen auf Lebenszeit ernannt sind, übt die höchste Gewalt aus. Er versammelt sich alljährlich auf den ersten Montag des Mai in der Stadt Lausanne und kann ordentlicher Weise seine Sizungen nicht über einen Monat ausdehnen, es sei denn, daß der kleine Rath die Dauer derselben verlängere.

Der große Rath

1. Entscheidet über die Annahme oder Verwerfung der Gesezesvorschläge, die ihm vom kleinen Rathe zugehen.

2. Er läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und Reglemente Rechenschaft ablegen.

3. Er nimmt dem kleinen Rathe über die Verwaltung der öffentlichen Gelder Rechnung ab.

4. Er bestimmt die Besoldung der öffentlichen Beamten:

5. Er bewilligt die Veräußerung von Kantonalgütern.

6. Er berathschlagt über die Begehren der Zusammenberufung außerordentlicher Tagsazungen, ernennt die Abgeordneten des Kantons zu den Tagsazungen und ertheilt ihnen die Instructionen.

7. Er stimmt im Namen des Kantons.

Artikel 8.

Ein kleiner Rath, bestehend aus neun Mitgliedern des großen Raths, von dem sie fortwährend einen Theil ausmachen und die immer wieder wählbar sind, hat den Vorschlag der Geseze und Steuerverordnungen.

Ihm liegt die Vollziehung der Geseze und Verordnungen ob, zu welchem Ende er die nöthigen Beschlüsse faßt. Er hat die Leitung und Aufsicht über die untergeordneten Behörden, und ernennt seine Agenten. Er legt dem großen Rathe über alle Theile der öffentlichen Verwaltung Rechenschaft ab und zieht sich aus der Versammlung zurük, wenn über seine Amtsführung und Rechnungsablage berathschlagt wird.

Er verfügt über die bewaffnete Macht zu Handhabung der öffentlichen Ordnung.

Er kann die ordentlichen Sizungen des großen Raths verlängern und außerordentliche veranstalten.

Artikel 9.

Für die bürgerliche und peinliche Rechtspflege gibt es Gerichte erster Instanz, deren Mitglieder durch die Parteien entschädigt werden. Die Anzahl dieser Gerichte, ihre Einrichtung und Competenz wird durch das Gesez bestimmt.

Artikel 10.

Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern urtheilt in lezter Instanz.

Das Gesez bestimmt die Form der peinlichen Urtheile.

Artikel 11.

Über streitige Administrationsfälle wird von einem Gerichte entschieden, das aus einem Mitgliede des kleinen Raths und vier Mitgliedern des Appellationsgerichts besteht.

Dritter Titel - Wahlart und Wählbarkeitsbedinge Bearbeiten

Artikel 12.

Die Gemeindevorgesezten werden von den Gemeindeversammlungen aus den Bürgern ernannt, die 30 Jahre alt sind und eine Liegenschaft von 500 Fr. am Werthe oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe eigenthümlich oder nuznießungsweise besizen.

Artikel 13.

Die Friedensrichter werden von dem kleinen Rathe aus denjenigen Bürgern erwählt, die ein Grundeigenthum von 1000 Franken oder einen Schuldtitel mit Unterpfand vom nämlichen Werthe besizen.

Artikel 14.

Die Stellen im großen Rathe werden theils durch die unmittelbare Wahl, theils durch Wahl und Loos zugleich auf folgende Weise besezt:

Die im Umfange eines Kreises wohnhaften Activbürger bilden eine Versammlung, die nicht anders statthaben kann, als zufolge einer 14 Tage zum Voraus von dem Friedensrichter anbefohlenen und sieben Tage zum Voraus von dem Gemeinderath jedes Ortes bekannt gemachten Zusammenberufung.

Jede Kreisversammlung hat drei Ernennungen zu machen:

1. Sie ernennt aus dem Bezirk, zu dem der Kreis gehört, einen Abgeordneten in den großen Rath ohne Anwendung des Looses (die Stadt Lausanne aber wegen ihrer Bevölkerungszahl unmittelbar drei Mitglieder). Das Alter von 30 Jahren ist das einzige Wählbarkeitsbeding für diese erste Ernennung. Der Friedensrichter, der bei der Versammlung den Vorsiz führt, kann in seinem Kreise nicht gewählt werden.

2. Sie ernennt drei Candidaten außerhalb dem Kreise unter den Bürgern, die eine Liegenschaft von mehr als 20,000 Schweizerfranken am Werthe oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe als Eigenthümer oder Nuznießer besizen. Für diese zweite Ernennung genügt das Alter von 25 Jahren.

3. Sie ernennt ferner zwei Candidaten außerhalb dem Kreise unter den Bürgern, die das 50. Altersjahr überschritten haben. Für diese lezte Ernennung ist es hinreichend, eine Liegenschaft von 4000 Schweizerfranken, oder einen auf eine Liegenschaft unterpfändlich versicherten Schuldtitel vom nämlichen Werthe als Eigenthümer oder Nuznießer zu besizen.

Aus den 300 Candidaten werden durch das Loos 118 ausgezogen, die, verbunden mit den 62 Abgeordneten, welche die Kreisversammlungen unmittelbar ernennen, die 180 Mitglieder des großen Raths ausmachen.

Artikel 15.

Die Mitglieder des großen Raths von der zweiten und dritten Ernennung gehören keinem Kreise besonders an.

Die von der zweiten Ernennung bleiben lebenslänglich an der Stelle, wenn sie im nämlichen Jahre von 15 Kreisen vorgeschlagen worden sind. Die von der dritten Ernennung bleiben ebenfalls lebenslänglich an der Stelle, wenn sie von 30 Kreisen im nämlichen Jahre vorgeschlagen worden sind.

Artikel 16.

Die Mitglieder des großen Raths von der ersten Ernennung können durch ihre Kreise entschädigt werden. Die Verrichtungen der übrigen sind unentgeltlich.

Artikel 17.

Für die Wiederbesezung der Stellen von der zweiten und dritten Ernennung, die im großen Rathe erledigt werden, wird unter den auf dem lezten Verzeichnisse zurükgebliebenen Candidaten das Loos gezogen. Die Erneuerung dieses Verzeichnisses geht jedes fünfte Jahr vor sich.

Artikel 18.

Wenn bei der periodischen Erneuerung des großen Raths sich mehr als 59 Glieder, die auf Lebenszeit ernannt sind, in demselben befinden, so wird der Oberschuß der Anzahl von 180 Mitgliedern beigezählt; so, daß bei jeder allgemeinen Wahl wenigstens 59 Bürger, die entweder ein Grundeigenthum von 20,000 Schweizerfranken besitzen oder über 50 Jahre alt sind, in den großen Rath treten.

Artikel 19.

Der Präsident des großen Raths wird für jede Sizungsperiode aus den Mitgliedern des kleinen Raths gewählt, hat aber keine Stimme, wenn über die Rechnungen und die Amtsführung des leztern berathschlagt wird.

So lange sein Vorsiz dauert, kann er den Berathungen des kleinen Raths nicht beiwohnen.

Artikel 20.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden vom großen Rath für sechs Jahre ernannt; die Erneuerung geschieht immer zum Dritttheil. Der erste Ernennungsact bezeichnet diejenigen Mitglieder, welche am Ende des zweiten und vierten Jahres austreten sollen.

Um gewählt werden zu können, wird ein Eigenthum oder eine Nuznießung von 9000 Schweizerfranken in liegenden Gründen oder auf Liegenschaften unterpfändlich versicherten Schuldtiteln erfordert.

Der kleine Rath wählt jeden Monat seinen Präsidenten.

Artikel 21.

Die Mitglieder der Bezirksgerichte werden von dem kleinen Rathe auf einen dreifachen Vorschlag des Appellationsgerichts gewählt. Sie müssen aus der Classe von Bürgern genommen werden, die wenigstens 3000 Schweizerfranken in Liegenschaften oder auf Liegenschaften unterpfändlich versicherten Schuldtiteln eigenthümlich oder nuznießungsweise besizen.

Artikel 22.

Die Mitglieder des Appellationsgerichts werden vom großen Rathe ernannt und müssen, außer dem für den kleinen Rath vorgeschriebenen Eigenthumsbedinge, während fünf Jahren gerichtliche Functionen ausgeübt haben, oder Advocaten vor einer Gerichtsstelle, oder endlich Mitglieder der obern Behörden gewesen sein.

Vierter Titel - Allgemeine Verfügungen und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 23.

Jeder im Kanton Waadt wohnende Schweizer kann zu Militärdiensten angehalten werden.

Artikel 24.

Die Kreisversammlungen können in keinem Falle weder unter sich noch mit Individuen oder Gemeinheiten außer dem Kantone in Verbindung treten.

Artikel 25.

Die Verfassung sichert die freie und uneingeschränkte Ausübung der gegenwärtig im Kanton vorhandenen Glaubensbekenntnisse.

Achzehntes Capitel - Verfassung des Kantons Zug Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Zug ist in seine ehemaligen Grenzen hergestellt. Die Gerichtsbarkeit, so wie die politischen Rechte, welche ehemals entweder durch die Stadt Zürich oder durch den Abt von Einsiedeln in einem Theile dieses Kantons ausgeübt worden, sind abgeschafft.

Die Stadt Zug hat keine Unterthanen mehr und eben so wenig das Recht, einen besondern Abgesandten zu den außerordentlichen Tagsazungen abzusenden.

Artikel 2.

Die katholische Religion ist die Religion des Kantons.

Artikel 3.

Die souveräne Gewalt steht bei der Landsgemeinde. Die ehemaligen Unterthanen der Stadt Zug können auf derselben stimmen, wenn sie anders die erforderlichen Bedinge erfüllen.

Artikel 4.

Die Landsgemeinde, bestehend aus den Bürgern des ganzen Kantons, welche zwanzig Jahr alt sind, entscheidet über Annahme oder Verwerfung der Gesezesvorschläge, welche der Kantonsrath (Stadt- und Amtrath) ihr vorlegt.

Kein anderer Gegenstand kann daselbst in Berathschlagung genommen werden, als nachdem er einen Monat zuvor dem Kantonsrathe schriftlich mitgetheilt worden ist, und auf dessen Gutachten hin.

Die außerordentlichen Landsgemeinden können nur über diejenigen Gegenstände, wegen welchen sie zusammenberufen wurden, berathschlagen.

Artikel 5.

Die Häupter des Kantons, nämlich der Ammann, der Statthalter, der Landeshauptmann, der Pannerherr, der Landesfähnrich und der Landschreiber, werden auf die nämliche Art, mit den nämlichen Amtsaufträgen, wie ehemals, erwählt; sie bleiben die nämliche Zeit im Amte. Die Abwechslung für die Stelle des Ammanns und für die Ernennung der Abgesandten zu der Tagsazung ist beibehalten.

Artikel 6.

Der Kantonsrath (Stadt- und Amtrath), welcher, wie ehemals, das Appellationsgericht ausmacht; die besondern Räthe der Stadt und der drei Bezirke Menzingen, Ägeri und Baar; das Achtergericht (große Gericht); das Schuldgericht; das besondere Gericht der Stadt Zug und das Zuchtgericht einer jeden Gemeinde, behalten ebenfalls ihre ehemaligen Amtsverrichtungen, die nämliche Einrichtung und Wahlform. Nichtsdestoweniger wird die Tagsazung die Einrichtung der Gemeinden, welche ehemals Unterthanen der Stadt Zug waren, so wie den Antheil, den sie im Verhältniß ihrer Bevölkerung, 1) an der Bildung des Kantonsraths, 2) an der Ernennung des Achtergerichts zu erhalten haben, bestimmen.

Artikel 7.

Die Behörden aller Art sind gehalten, sich nach den Grundsäzen der Bundesacte zu richten.

Der Kanton Zug darf weder mittelbar noch unmittelbar mit einem andern Kanton, oder mit fremden Mächten, in Verbindung treten, anders als in Befolgung der Formen der Bundesacte.

Neunzehntes Capitel - Verfassung des Kantons Zürich Bearbeiten

Erster Titel - Von der Eintheilung des Kantons und dem politischen Stande der Bürger Bearbeiten

Artikel 1.

Der Kanton Zürich ist in fünf Bezirke eingetheilt; nämlich: die Stadt Zürich, Horgen, Uster, Bülach, Winterthur.

Artikel 2.

Jeder Bezirk ist in dreizehn Zünfte eingetheilt. Die ehemaligen Zünfte der Stadt Zürich sind wieder hergestellt. Außer der Stadt werden diese Zünfte aus denjenigen Abtheilungen des Bezirks zusammengesezt, welche eine gleichmäßige Bevölkerung haben und sich, so viel möglich, am nächsten gelegen sind; ohne Rüksicht auf Handwerk, Begangenschaft und Stand.

Artikel 3.

Jeder Schweizer, der im Kanton angesessen und sechszehn Jahre alt ist, kann zu Militärdiensten angehalten werden.

Artikel 4.

Mitglieder dieser Zünfte sind alle die Bürger, oder Bürgerssöhne einer Gemeinde des Kantons, die seit Jahresfrist in dem Gebiete der Zunft angesessen sind, einen unabhängigen Stand haben, in der Miliz eingeschrieben sich befinden, wenn sie unverheirathet sind dreißig, wenn sie aber wirklich verheirathet oder es gewesen sind zwanzig Jahre alt sind, und endlich Grundstüke oder unterpfändlich versicherte Schuldschriften von 500 Schweizerfranken im Werthe besizen.

Jeder Bürger des Kantons kann das Bürgerrecht der Stadt Zürich erwerben.

Zweiter Titel - Von den öffentlichen Gewalten Bearbeiten

Artikel 5.

Ein großer Rath von 195 Mitgliedern macht die Geseze und Verordnungen und übt die andern Acte der höchsten souveränen Gewalt aus. Er berathschlagt über die Anfragen wegen Zusammenberufung außerordentlicher Tagsazungen; ernennt die Abgesandten des Kantons auf die ordentlichen und außerordentlichen Tagsazungen; bestimmt den Auftrag dieser Abgesandten; besezt alle Stellen, deren Amtsverrichtungen sich über den ganzen Kanton erstreken, und läßt sich über die Vollziehung der Geseze, Verordnungen und andern von ihm ausgehenden Beschlüsse Rechenschaft geben.

Artikel 6.

Ein kleiner Rath, bestehend aus 25 Mitgliedern des großen Raths, die ihre Stellen in demselben beibehalten und von welchen wenigstens einer aus jedem Bezirke genommen werden muß, ist mit der Vollziehung der von der höchsten Gewalt ausgegangenen Geseze, Verordnungen und andern Beschlüsse beauftragt. Er schlägt die ihm nöthig scheinenden Geseze, Verördnungen und andern Beschlüsse vor; er leitet die untern Behörden und hat die Aufsicht über dieselben; er urtheilt in lezter Instanz über alle Streitigkeiten in Verwaltungssachen; er ernennt zu allen Stellen, deren Amtsverrichtungen sich auf einen ganzen Bezirk erstreken; endlich legt er dem großen Rathe über alle Theile der Verwaltung Rechenschaft ab.

Artikel 7.

Zwei Bürgermeister führen abwechselnd, jeder ein Jahr, den Vorsiz im großen und kleinen Rathe. Derjenige, welcher nicht im Amte ist, versieht nöthigen Falls die Stelle des andern; er ist Mitglied des kleinen Raths.

Artikel 8.

Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern des großen Raths, unter dem Vorsiz desjenigen Bürgermeisters, welcher nicht im Amte ist, urtheilt in höchster Instanz über alle bürgerlichen und peinlichen Rechtsfälle. Wenn es über die Anklage eines Verbrechens zu urtheilen hat, das Todesstrafe nach sich zieht, so werden ihm zur Urtheilsfällung vier durch das Loos bezeichnete Mitglieder des kleinen Raths beigeordnet.

Artikel 9.

Der große Rath versammelt sich alle sechs Monate auf die Dauer von 14 Tagen in Zürich. Der kleine Rath versammelt sich gemäß Übung. Er kann die Sizung des großen Raths verlängern, und denselben auch außerordentlicher Weise zusammen berufen.

Artikel 10.

Die zwei Bürgermeister werden von dem großen Rathe aus den Mitgliedern des kleinen Raths erwählt.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden von dem großen Rathe erwählt.

Die Mitglieder des großen Raths werden erwählt: Ein Drittheil unmittelbar durch die Zünfte und aus ihrer Mitte, die zwei andern Drittheile durch das Loos, aus der Zahl jener Candidaten, welche die Zünfte frei aus denjenigen Bezirken genommen haben, zu welchen sie nicht selbst gehören.

Artikel 11.

Die Mitglieder des kleinen Raths werden alle zwei Jahre zu einem Drittheil erneuert; die Austretenden sind aber stets wieder wählbar. Die Mitglieder des großen Raths, diejenigen ausgenommen, welche zugleich des kleinen Raths sind, können durch die im Art. 18 vorgeschriebene, in den Zünften vorzunehmende Censur (Sichtung, Aussiebung) abberufen werden.

Artikel 12.

Die Zünfte können demjenigen Mitgliede des großen Raths, welches sie unmittelbar erwählt haben, eine Besoldung festsezen. Die Verrichtungen der übrigen Mitglieder sind unentgeltlich.

Dritter Titel - Von den Wahlen und Abberufungen Bearbeiten

Artikel 13.

Zu der Bildung des großen Raths verfährt jede der 65 Zünfte des Kantons wie folgt:

Vorerst ernennt sie dasjenige Mitglied des großen Raths, das sie aus ihrer eigenen Mitte zu wählen hat.

Sodann erwählt sie vier Candidaten aus den Bezirken, zu welchen sie nicht selbst gehört; jedoch so, daß sie aus dem gleichen Bezirk nicht mehr als drei nehmen kann.

Von den auf diese Weise in allen Bezirken ernannten 260 Candidaten werden 130 durch das Loos bezeichnet, die alsdann Mitglieder des großen Raths sind und mit den 65 unmittelbar von den Zünften ernannten Mitliedern den großen Rath vollzählig machen.

Artikel 14.

Wenn in dem großen Rathe Stellen erledigt werden, so ergänzen die Zünfte alle zwei Jahre diejenigen wieder, welche sie unmittelbar besezt hatten. Die andern Stellen hingegen werden, so wie sie erledigt sind, nach und nach wieder durch das Loos und aus der Zahl derjenigen Candidaten ergänzt, welche auf dem Verzeichnisse stehen geblieben sind.

Artikel 15.

Fünf Jahre nach der ersten Zusammensezung des großen Raths, und nachher je von neun zu neun Jahren, wird das Verzeichniß der Candidaten erneuert, und wenn von denjenigen Stellen, die durch das Loos besezt worden sind, welche erledigt werden, so werden sie aus den auf dem Verzeichnisse stehenden Candidaten wieder durch das Loos ersezt.

Artikel 16.

Die Wahlen geschehen in geheimer Abstimmung durch die absolute Mehrheit der Stimmen. Wenn jedoch keine absolute Stimmenmehrheit, weder bei der ersten noch bei der zweiten Abstimmung herauskommt, so entscheidet das Loos zwischen den zwei Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen gehabt haben.

Artikel 17.

Niemand kann auf das Verzeichniß der Candidaten kommen, der nicht Bürger, dreißig Jahr alt und Eigenthümer von Grundstüken, oder von unterpfändlich versicherten Schuldschriften von 20,000 Schweizerfranken am Werthe ist. Um hingegen unmittelbar von seiner eigenen Zunft gewählt zu werden, ist es hinreichend, daß man Bürger, 25 Jahre alt und Eigenthümer von Grundstücken, oder von Unterpfandsrecht tragenden Schuldschriften von dem Werthe von 500 Schweizerfranken sei.

Artikel 18.

Alle zwei Jahre, auf Ostern, entscheidet eine Commission von 15 Mitgliedern, welche durch das Loos auf jeder Zunft aus fünf der zehn Ältesten, aus fünf der zehn beträchtlichsten Eigenthümern, und aus fünf aus allen Angehörigen der Zunft ohne Unterschied zusammengesezt ist: Ob die Censur (Sichtung) über ein Mitglied des großen Raths, das nicht zugleich auch Mitglied des kleinen ist, vorgenommen werden soll. Wenn die Mehrheit der Commission entscheidet, daß die Censur statthaben soll, so bezeichnet sie das Mitglied, über welches die Zunft abstimmen soll.

Die Zunft entscheidet sodann in geheimer Abstimmung für oder wider die Abberufung des der Censur unterworfenen Mitgliedes.

Um die Abberufung zur Folge zu haben, wird ein Stimmenmehr erfordert, das größer ist als die Hälfte aller stimmfähigen Zunftgenossen. Diejenigen Mitglieder des großen Raths, die von mehr als einer Zunft auf das Verzeichnis der Candidaten gebracht worden sind, können nur durch die Stimmenmehrheit der stimmfähigen Bürger einer gleichen Anzahl von Zünften abberufen werden.

Die von ihren Zünften unmittelbar erwählten Mitglieder können nur von ihrer eigenen Zunft wieder abberufen werden.

Vierter Titel - Von der durch die Verfassung ertheilten Gewalt und Gewährleistung Bearbeiten

Artikel 19.

Das Gesez wird die nähern Bestimmungen über die Einrichtung der Gewalten und die Einführung der untergeordneten Behörden festsezen.

Artikel 20.

Die Verfassung sichert die Religionen, die im Kanton ausgeübt werden.

Artikel 21.

Die Verfassung sichert die Befugniß, Zehnten und Bodenzinse loszukaufen. Das Gesez wird die Art und Weise dieses Loskaufs nach dem wahren Werthe bestimmen.

Zwanzigstes Capitel - Bundesverfassung Bearbeiten

Erster Titel - Allgemeine Verfügungen Bearbeiten

Artikel 1.

Die neunzehn Kantone der Schweiz, als: Appenzell, Aargau, Basel, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Lucern, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Unterwalden, Uri, Waadt, Zug und Zürich sind unter sich, gemäss den in ihren besondern Verfassungen aufgestellten Grundsäzen, verbündet. Sie übernehmen gegenseitig die Gewährleistung für ihre Verfassung, ihr Gebiet, ihre Freiheit und Unabhängigkeit, sowohl gegen auswärtige Mächte als gegen die Angriffe eines Kantons oder einer besondern Partei.

Artikel 2.

Die Truppen- und Geldbeiträge, welche für die Vollziehung dieser Gewährleistung erforderlich sein möchten, werden von jedem Kantone nach folgendem Verhältnisse geliefert:

Zu 15,203 Mann wird beitragen: Bern 2292 Zürich 1929 Waadt 1482 St. Gallen 1315 Aargau 1205 Graubünden 1200 Tessin 902 Lucern 867 Thurgau 835 Freiburg 620 Appenzell 486 Solothurn 452 Basel 409 Schwyz 301 Glarus 241 Schaffhausen 233 Unterwalden 191 Zug 125 Uri 118

An eine Summe von 490,507 Schweizerfranken wird bezahlen: Graubünden 12,000 Schwyz 3,012 Unterwalden 1,907 Uri 1,184 Tessin 18,039 Appenzell 9,728 Glarus 4,823 Zug 2,497 St. Gallen 39,451 Lucern 26,016 Thurgau 25,052 Freiburg 18,591 Bern 91,695 Zürich 77,153 Waadt 59,273 Aargau 52,212 Solothurn 18,097 Schaffhausen 9,327 Basel 20,450

Artikel 3.

Es gibt in der Schweiz weder Unterthanenlande noch Vorrechte der Orte, der Geburt, der Personen oder Familien.

Artikel 4.

Jeder Schweizerbürger ist befugt, seinen Wohnsiz in einen andern Kanton zu verlegen und sein Gewerbe daselbst frei zu treiben; er kann die politischen Rechte, gemäß dem Geseze des Kantons, in dem er sich niederläßt, erwerben, aber dieselben nicht zu gleicher Zeit in zwei Kantonen ausüben.

Artikel 5.

Die ehemaligen Zugs- und Abzugsrechte sind abgeschafft. Der freie Verkehr mit Lebensmitteln, Vieh und Handelswaaren ist gewährleistet. Im Innern der Schweiz können keine örtlichen oder allgemeinen Eingangs-, Durchpaß- oder Zollgebühren eingeführt werden. Die äußern Grenzzölle gehören den an das Ausland stoßenden Kantonen; jedoch sollen die Tarife der Tagsazung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Artikel 6.

Jeder Kanton behält die Zölle bei, die zur Ausbesserung der Wege, Heerstraßen und Flußufer bestimmt sind. Die Tarife bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Tagsazung.

Artikel 7.

Die in der Schweiz verfertigten Münzen haben einen gleichen Gehalt, der von der Tagsazung zu bestimmen ist.

Artikel 8.

Kein Kanton kann weder einem gesezmäßig verurtheilten Verbrecher noch einem Beklagten, der nach den gesezlichen Formen belangt wird, eine Freistatt geben.

Artikel 9.

Die Anzahl besoldeter Truppen, die ein Kanton unterhalten kann, ist auf 200 Mann beschränkt.

Artikel 10.

Jedes Bündniß eines einzelnen Kantons mit einem andern Kantone, oder mit einer auswärtigen Macht, ist verboten.

Artikel 11.

Die Regierung, oder die gesezgebende Behörde eines jeden Kantons, die ein Decret der Tagsazung übertreten würde, kann als aufrührerisch vor ein Gericht gezogen werden; das aus den Präsidenten der peinlichen Gerichtshöfe aller andern Kantone zusammengesezt werden soll.

Artikel 12.

Die Kantone üben alle Gewalt aus, die nicht ausdrüklich der Bundesbehörde übertragen ist.

Zweiter Titel - Vom Directorial-Kanton Bearbeiten

Artikel 13.

Die Tagsazung versammelt sich wechselweise von einem Jahre zum andern zu Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich und Lucern.

Artikel 14.

Die Kantone, von denen diese Städte die Hauptorte sind, werden nach der Reihe Directorial-Kantone. Das Directorialjahr fängt mit dem ersten Januar an.

Artikel 15.

Der Directorial-Kanton sorgt für die Wohnung der Deputirten bei der Tagsazung und für ihre Ehrenwache; er bestreitet die Sizungskosten.

Artikel 16.

Der Schultheiß oder Bürgermeister des Directorial-Kantons verbindet mit seinem Titel denjenigen eines Landammanns der Schweiz; er hat das Siegel der helvetischen Republik in Verwahrung; er kann sich nicht aus der Stadt entfernen. Der große Rath seines Kantons sezt ihm einen besondern Gehalt aus, und bestreitet die mit dieser obrigkeitlichen Würde verbundenen außerordentlichen Ausgaben.

Artikel 17.

Die fremden Gesandten übergeben dem Landammann der Schweiz ihre Creditive oder Zurükberufungsschreiben, und wenden sich für die Unterhandlungen an ihn. Er ist ebenfalls die Zwischenbehörde für die übrigen diplomatischen Verhältnisse.

Artikel 18.

Bei Eröffnung der Tagsazung macht er derselben amtliche Mittheilung über den Zustand der innern und äußern Bundesangelegenheiten.

Artikel 19.

Kein Kanton kann in seinem Innern mehr als 500 Mann Milizen aufbieten und in Bewegung sezen, ohne den Landammann der Schweiz davon benachrichtigt zu haben.

Artikel 20.

Im Fall eines Aufstandes im Innern eines Kantons, oder irgend eines andern dringenden Bedürfnisses, läßt der Landammann Truppen von einem Kanton in den andern marschiren, jedoch nur auf Verlangen des großen oder kleinen Raths des Hülfe begehrenden Kantons und auf Einholung des Gutachtens vom kleinen Rathe des Directorial-Kantons; mit dem Vorbehalte, daß nach Unterdrückung der Feindseligkeiten, oder bei fortdauernder Gefahr, die Tagsazung von ihm zusammenberufen werde.

Artikel 21.

Wenn während der Zeit da keine Tagsazung versammelt ist, Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Kantonen entstehen sollten, so wendet man sich an den Landammann der Schweiz, der je nach der größern oder geringern Dringlichkeit der Umstände, entweder Schiedsrichter zum Vermitteln ernennt, oder die Erörterung bis zur nächsten Tagsazung aussezt.

Artikel 22.

Er warnt die Kantone, wenn ihr inneres Betragen die Ruhe der Schweiz gefährdet, oder irgend etwas Unregelmäßiges und dem Bundesvertrage oder ihrer besondern Verfassung Zuwiderlaufendes bei ihnen stattfindet. In diesem Falle kann er die Zusammenberufung des großen Raths, oder da, wo die höchste Gewalt unmittelbar von dem Volke ausgeübt wird, die der Landsgemeinde verordnen.

Artikel 23.

Der Landammann der Schweiz kann nöthigenfalls Aufseher zur Untersuchung der Heerstraßen, Wege und Flüsse absenden. Er ordnet dringende Arbeiten, die dahin gehören, an, und läßt sie im Falle der Noth unmittelbar und auf Kosten dessen, dem es zukommen mag, ausführen, wenn sie in der vorgeschriebenen Zeit nicht angefangen oder vollendet sind.

Artikel 24.

Seine Unterschrift gibt den damit bekleideten Acten das Ansehen und den Charakter von Nationalacten.

Dritter Titel - Von der Tagsazung Bearbeiten

Artikel 25.

Jeder Kanton sendet einen Abgeordneten zur Tagsazung, dem ein oder zwei Räthe beigeordnet werden können, die im Falle von Abwesenheit oder Krankheit seine Stelle einnehmen.

Artikel 26.

Die Abgeordneten bei der Tagsazung haben beschränkte Vollmachten und Instructionen, denen zuwider sie nicht stimmen können.

Artikel 27.

Der Landammann der Schweiz ist von Rechts wegen Deputirter des Directorial-Kantons.

Artikel 28.

Die neunzehn Abgeordneten, aus denen die Tagsazung besteht, machen insgesammt 25 Stimmen bei den Berathschlagungen aus.

Die Abgeordneten der Kantone, deren Volksmenge 100,000 Seelen übersteigt, als die von Bern, Zürich, Waadt, St. Gallen, Aargau und Graubünden, haben jeder zwei Stimmen.

Die Abgeordneten der Kantone, deren Volksmenge weniger als 100,000 Seelen beträgt, als die von Tessin, Lucern, Thurgau, Freiburg, Appenzell, Solothurn, Basel, Schwyz, Glarus, Schaffhausen, Unterwalden, Zug und Uri, haben jeder nur eine Stimme.

Artikel 29.

Die Tagsazung versammelt sich unter dem Vorsiz des Landammanns der Schweiz den ersten Montag im Juni; ihre Sizungszeit kann sich nicht über einen Monat hinaus erstreken.

Artikel 30.

Außerordentliche Tagsazungen können stattfinden:

1. Auf das Verlangen einer angrenzenden Macht oder eines Kantons, wenn dasselbe von dem großen Rathe des Directorial-Kantons unterstüzt wird, welcher zu dem Ende zusammenberufen wird, wenn er zu der Zeit nicht versammelt ist.

2. Auf das Gutachten des großen Raths oder der Landsgemeinde von fünf Kantonen, wenn dieselben ein von dem Directorial-Kanton nicht für zulässig erkanntes Begehren dieser Art gegründet finden.

3. Auf eine durch den Landammann der Schweiz geschehene Zusammenberufung.

Artikel 31.

Die Kriegserklärungen, Friedensschlüsse und Bündnisse gehen von der Tagsazung aus; jedoch ist die Zustimmung von drei Viertheilen der Kantone dazu erforderlich.

Artikel 32.

Die Tagsazung allein schließt Handelstractate und Verkommnisse über den auswärtigen Dienst ab. Sie bevollmächtigt die Kantone, wenn es der Fall ist, mit einer fremden Macht über andere Gegenstände besonders zu unterhandeln.

Artikel 33.

Ohne ihre Einwilligung können in keinem Kantone Anwerbungen für eine auswärtige Macht statthaben.

Artikel 34.

Die Tagsazung befiehlt die Stellung des im zweiten Artikel für jeden Kanton festgesezten Truppencontingents; sie ernennt den General, der sie anführen soll, und trifft überdies alle nöthigen Verfügungen für die Sicherheit der Schweiz und für die Vollziehung der übrigen Vorschriften des ersten Artikels. Das nämliche Recht steht ihr zu, wenn der Ausbruch von Unruhen in einem Kanton die Ruhe der übrigen Kantone bedroht.

Artikel 35.

Sie hat die außerordentlichen Gesandten zu ernennen und abzusenden.

Artikel 36.

Sie entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Kantonen entstehen, wenn dieselben auf dem Wege der Vermittlung nicht haben können beigelegt werden. Zu dem Ende bildet sie sich, nachdem ihre ordentlichen Geschäfte abgethan sind, in ein Syndicat, wobei jeder Deputirte dannzumal nur eine Stimme hat, und für seine daherigen Verrichtungen keine Instructionen erhalten kann.

Artikel 37.

Die Verhandlungen der Tagsazung werden in zwei Protokolle niedergeschrieben, von denen das eine dem Directorial-Kanton verbleibt und das andere zugleich mit dem Staatssiegel am Ende des December an den Hauptort des folgenden Directorial-Kantons gebracht wird.

Artikel 38.

Ein Kanzler und ein Staatsschreiber, welche die Tagsazung für zwei Jahre zu ernennen hat und die auf dem von ihr festgesezten Fuße von dem Directorial-Kanton besoldet werden, folgen jedesmal dem Staatssiegel und den Protokollen.

Artikel 39.

Die Verfassungsurkunde jedes Kantons, auf Pergament geschrieben und mit dem Kantonssiegel versehen, wird in den Archiven der Tagsazung niedergelegt.

Artikel 40.

Durch die gegenwärtige Bundesacte, so wie durch die besondern Verfassungen der neunzehn Kantone, werden alle frühern Verfügungen, die denselben zuwider laufen könnten, aufgehoben, und in Allem, was die innere Einrichtung der Kantone und ihre gegenseitigen Verhältnisse betrifft, können keine Rechte auf den ehemaligen politischen Zustand der Schweiz begründet werden.

[Schlussbemerkungen] Bearbeiten

Die Ruhe der Schweiz und der Erfolg der neuen Einrichtungen, die in's Werk zu sezen sind, erfordern, daß die nothwendigen Vorkehren, um dieselben an die Stelle der zu Ende gehenden Ordnung der Dinge treten zu lassen, und um die Sorge für die öffentliche Wohlfahrt neuen Obrigkeiten zu übertragen, vor dem Einflusse der Leidenschaften bewahrt werden; daß Alles, was solche anreizen und aufregen kann, davon entfernt bleibe, und daß bei ihrer Vollziehung mit Mäßigung, Parteilosigkeit und Klugheit verfahren werde. Ein angemessener Gang dieses Geschäfts läßt sich aber nicht anders als von Committirten erwarten, deren Ernennung die Vermittlungsacte selbst übernimmt und die von dem nämlichen Geiste beseelt sind, der diese Vermittlung eingegeben hat.

Aus diesen Betrachtungen wird von uns, in der oben erwähnten Eigenschaft, und unter dem bereits ausgedrükten Vorbehalte, Folgendes festgesezt:

Artikel 1.

Für das Jahr 1803 ist Freiburg der Directorial-Kanton.

Artikel 2.

Der Bürger Ludwig von Affry ist Landammann der Schweiz für dieses Jahr, und bis zur Zusammenkunft der Tagsazung mit außerordentlichen Vollmachten versehen.

Artikel 3.

Die Originalurkunde der Vermittlungs-Acte soll dem Landammann eingehändigt werden, um dieselbe in das Archiv des Directorial-Kantons niederzulegen.

Artikel 4.

In jedem Kanton wird eine Commission von sieben Mitgliedern, deren eines von uns gewählt und sechs von den zehn zur Unterhandlung ausgeschossenen Deputirten bezeichnet worden sind, beauftragt, die Verfassung in Ausübung zu sezen und den Kanton einstweilen zu verwalten.

Artikel 5.

Diese Commissionen sind zusammengesezt wie folgt:

Für den Kanton Appenzell.

Die Bürger Joh. Ulrich Bischoffsberger, Präsident; Graff, Ex-Repräsentant; Hauptli, Doctor der Medizin; Jakob Tobler (von Speicher); Schmid (von Urnäsch), gew. Landammann; Scheuß (von Herisau), gew. Statthalter; Schlepfer (von Speicher).

Für den Kanton Aargau.

Die Bürger Dolder, jeziger Landammann, Präsident; Dorrer, Arzt; Ringier-Seelmatter (von Zofingen); Rengger, Ex-Minister; Rothplez, Ex-Finanzminister; Suter(von Zofingen); Friederich (aus dem Frickthal).

Für den Kanton Basel.

Die Bürger Sarrasin, Deputirter der Stadt Basel, Präsident; Wieland, Senator; Rudolf Stählin, ehem. Sekelmeister; Schaffer, Verwalter; Schmidt, Kriegsminister; Heußler, von der Appellationskammer; Hieronimus Gemuseus.

Für den Kanton Bern.

Die Bürger Von Wattenwyl, Präsident; Koch (von Thun), Artillerie-Offizier; Mülinen, Sohn; Frisching, ehemaliger Landammann; Pfander (von Belp), Senator; Moser(von Herzogenbuchsee), Verwalter; Jenner, Ex-Minister der auswärtigen Angelegenheiter

Für den Kanton Freiburg.

Die Bürger Ludwig von Affry, Präsident; D'Eglise, Senator; Badoux, Ex-Senator; Fegueli, Alt-Rath; Thorin, Verwalter; Abraham Herrenschwand, Richter; Johann von Montenach, Municipalitäts-Mitglied.

Für den Kanton Glarus.

Die Bürger Zweifel, Ex-Senator, Präsident; Heer, Ex-Statthalter; Jgnaz Müller (von Näfels); Freuler, Alt-Rath; Zwicki, Alt-Rath; Blumer(von Schwanden), gew. Unterstatthalter; Schindler, Ex-Präsident der Verwaltungskammer.

Für den Kanton Graubünden.

Die Bürger Sprecher, Senator, Präsident; Florian Planta; Gaudenz Planta, Statthalter; Franz Rüdi (von Obersax), Landrichter; Bieli, Ex-Senator; Theodor Enderlin (von Meyenfeld); Georg Gengel, Sohn, Ex-Statthalter.

Für den Kanton Lucern.

Die Bürger Rüttimann, Deputirter des Senats, Präsident; Kruß, ehemaliger Schultheiß; Ludwig Balthasar (von Lucern); Keller, Statthalter; Pfyffer, Oberst; Thalmann, Unterstatthalter; Widmer(von Lucern), Verwalter.

Für den Kanton St. Gallen.

Die Bürger Müller-Friedberg, Deputirter des Senats, Präsident; Mesmer, Senator; Zollikofer, Präsident der Verwaltungskammer; Bolt, Ex-Statthalter; Rüti (von Wyl); Bühler, Unterstatthalter von Rapperschwyl; Steinlin, gewesener Bürgermeister.

Für den Kanton Schaffhausen.

Die Bürger Maurer, Kantonsdeputirter, Präsident; Stierlin, Statthalter; Speiß, ehemaliger Sekelmeister; Schmid (von Stein); Bernhard Müller (von Thayngen); Philipp Ehrmann; Müller, Professor.

Für den Kanton Schwyz.

Die Bürger Zay, Kantonsdeputirter, Präsident; Schueler; ehemaliger Landammann; Suter, Statthalter; Kählin (von Einsiedeln), Unterstatthalter; Andreas Camenzind (von Gersau), Ex-Gesezgeber; Bruy, Sohn, Ammann von Lachen; Stuzer(von Küßnacht), Ammann.

Für den Kanton Solothurn.

Die Bürger Glutz, Deputirter von Solothurn, Präsident; Surbeck, Municipalitäts-Mitglied; Grimm, Präsident des Kantonsgerichts; Lüthi, von der Verwaltungskammer; Roll, Statthalter; Bloch (von Enzigen), Richter; Munzinger (von Olten).

Für den Kanton Tessin.

Die Bürger Sacchi, Verwalter von Bellenz, Präsident; Maderni(von Mendris), Richter; Jakob Buonvicini (von Lugano), Ex-Statthalter; Rusconi, Ex-Statthalter; Maghetti, von der Verwaltungskammer; Franzoni, Statthalter; Frasca, Ex-Senator.

Für den Kanton Thurgau.

Die Bürger Sauter, Statthalter, Präsident; Reding, Ex-Kanzler; Anderwerth (von Münsterlingen), Ex-Senator; Aepli, Arzt; Morell, Senator; Sulzberger, Präsident der Municipalität zu Frauenfeld; Rogg, Unterstatthalter zu Frauenfeld.

Für den Kanton Unterwalden.

Die Bürger Von Flüe, Senator, Präsident; Bucher, ehemaliger Landammann; Stockmann, ehemaliger Landammann; Kaiser, Statthalter; Xaver Würsch (von Emmeten); Eugenius Müller (von Engelberg), Kantonsrichter; Imfeld, ehemaliger Landammann von Obwalden.

Für den Kanton Uri.

Die Bürger Jauch, Kantons-Deputirter, Präsident; Thaddäus Schmid, Municipalitäts-Präsident von Altdorf; Müller, gewesener Landammann; Franz Maria Zgraggen, Districtsrichter; Josef Maria Planzer (von Bürglen); Muheim (von Flüelen), Districtsrichter; Meyer, Unterstatthalter (von Urseren).

Für den Kanton Waadt.

Die Bürger Monod, Statthalter, Präsident; Glayre, Ex-Director; Bergier, Verwalter; Pidou, Senator; Carrard (von Orbe); De Mellet, Vater (von Vivis); Muret, Ex-Senator.

Für den Kanton Zug.

Die Bürger Müller, Vater, gew. Ammann, Präsident;, Kaiser, Statthalter; Heß (von Ägeri), Hauptmann; Andermatt(von Baar), Vice-Präsident des Kantonsgerichts; Weber(von Menzingen), gew. Ammann; Bossart, Präsident des Districtsgerichts; Siedler, Districtsrichter.

Für den Kanton Zürich.

Die Bürger Heinrich Meister, Gelehrter, Präsident; Reinhard, Deputirter von Zürich; Paul Usteri, Deputirter des Kantons; Heinrich Steiner (von Winterthur); Füeßli, Mitglied des Vollziehungsraths; Meyer(von Zürich), Mitglied des Kantonsgerichts; Wyß, Ex-Verwalter.

Artikel 6.

Auf den 10. des nächstkünftigen Märzmonats wird sich die Central-Regierung auflösen, nachdem sie vorher ihre Schriften und Archive dem Landammann der Schweiz eingehändigt haben wird.

Artikel 7.

Jede Commission wird sich auf den 10. März am Hauptorte des Kantons versammeln und ihren Zusammentritt sogleich dem Regierungsstatthalter bekannt machen.

Artikel 8.

Innert 24 Stunden nach dieser Bekanntmachung wird der Regierungsstatthalter die auf die Verwaltung Bezug habenden Schriften der Commission überliefern.

Artikel 9.

In denjenigen Fällen, die besondere Instructionen oder Vollmachten erfordern könnten, werden sich die Commissionen an den Landammann der Schweiz wenden.

Artikel 10.

Auf den 15. April wird die Verfassung in Ausübung sein; auf den 1. Juni soll jeder Kanton seine Abgeordneten zur Tagsazung ernannt und ihre Instructionen abgefaßt haben, und am ersten Montag im Juli des gegenwärtigen Jahrs wird die Tagsazung zusammentreten.

Artikel 11.

Die bei dem obersten Gerichtshofe anhängig gebliebenen Geschäfte werden vor das Appellationsgericht des Kantons gebracht werden, in dem sich die Parteien befinden. Der oberste Gerichtshof wird seine Verrichtungen auf den 10. März einstellen.

Artikel 12.

Die helvetischen Truppen, die sich gegenwärtig im Solde der Schweiz befinden und auf den 1. Mai von den Kantonen nicht werden angestellt sein, sollen in den Dienst der fränkischen Republik angenommen werden.

Artikel 13.

Niemand kann für wirkliche oder vorgebliche Revolutionsverbrechen belangt werden, es mögen nun dieselben im Privatstande, oder während der Ausübung eines öffentlichen Amts begangen worden sein.

Da die Auflösung der Central-Regierung und die Wiederherstellung der Souveränetät in den Kantonen Vorkehrungen zu Tilgung der helvetischen Schulden und eine Verfügung über die als national erklärten Güter erheischen, so wird von Uns, in unserer oben erwähnten Eigenschaft und unter dem bereits ausgedrükten Vorbehalte, Folgendes festgesezt:

Artikel 1.

Die Güter, die vormals den Klöstern zugehörten, sollen ihnen wieder zugestellt werden, sei es, daß diese Güter in dem nämlichen oder in einem andern Kanton gelegen seien.

Artikel z.

Die Verwaltung der National-Güter, mit Ausnahme derjenigen in den Kantonen Waadt und Aargau, die vormals Bern zugehörten, wird vorläufig den Kantonen überlassen, deren Eigenthum sie waren; die Berner Schuldtitel sollen einstweilen dreien von den Kantonen Bern, Waadt und Aargau ernannten Commissarien eingehändigt werden.

Artikel 3.

In jedem Kanton, der mit Schulden belastet ist, die aus der Zeit vor der Revolution herstammen, soll aus dem übrig bleibenden ehemaligen Kantonal-Vermögen zu ihrem Unterpfande oder für ihre Abführung ein Fond angewiesen werden.

Artikel 4.

Für jede Stadt soll ein mit ihren örtlichen (Municipal-) Ausgaben verhältnißmäßiges Einkommen wieder errichtet werden.

Artikel 5.

Die National-Schuld soll liquidirt und die von einigen Kantonen besessenen Schuldtitel auf das Ausland sollen vor Allem aus und nach einer gleichmäßigen Vertheilung zu ihrer Tilgung verwendet werden. Wenn die Schuld den Betrag dieser Titel übersteigt, so soll der Überschuß auf die Kantone vertheilt werden, und zwar nach Maaßgabe derjenigen ehemaligen unbeweglichen Güter, die nach Abführung der vor der Revolution entstandenen Kantonal-Schulden, und nach der Wiedererrichtung eines Eigenthums für die Städte, ihnen übrig bleiben.

Artikel 6.

Die beweglichen und unbeweglichen Güter, die nach der Wiedererrichtung des (in den obigen Artikeln vermeldeten) Gemeineigenthums und nach Bezahlung der Kantonal- und National-Schulden übrig bleiben, fallen den Kantonen, denen sie ehemals zugehört haben, wieder anheim. Diejenigen, die in den Kantonen Waadt und Aargau übrig bleiben, fallen diesen Kantonen zu. Was von den bernischen Schuldtiteln allfällig übrig bleibt, soll gleichmäßig unter die Kantone Bern, Waadt und Aargau vertheilt werden.

Artikel 7.

Eine Commission von fünf Mitgliedern, nämlich den Bürgern Stapfet Minister der helvetischen Republik; Custer, gewesenem Finanzminister; Rämy, ehemaligem Kanzler von Freiburg, und gegenwärtigem Mitgliede der Verwaltungskammer; Sulzer von Winterthur, helvetischem Deputirten, und Lorenz Mayr von Lucern, Präsident der Verwaltungskammer, - wird die Bedürfnisse der Municipalitäten untersuchen; den Umfang derselben und die zur Wiedererrichtung ihres Einkommens nöthigen Fonds bestimmen; die Kantonal- und National-Schulden liquidiren; für jede Schuld die zu ihrer unterpfändlichen Versicherung oder zu ihrer Tilgung erforderlichen Fonds anweisen, und endlich entscheiden, welche Güter jedem Kantone wieder eigenthümlich zufallen sollen.

Artikel 8.

Sie wird ihre Arbeiten über die Schulden den 10. Mai, und diejenigen über die Einkünfte der Städte und das Eigenthum der Kantone den 10. Juni bekannt machen; jede derselben wird sie sogleich dem Landammann der Schweiz und jedem einzelnen Kantone mittheilen, um deren Resultate in Vollziehung zu sezen.

Artikel 9.

Die Commission wird an dem Hauptorte des Directorial-Kantons zusammentreten und bis zu Beendigung ihrer Arbeiten daselbst verweilen.

Die gegenwärtige Acte, als das Resultat einer langen Erörterung zwischen klugen und wohlgesinnten Männern, schien uns die angemessensten Verfügungen für die Herstellung des Friedens und die Gründung der öffentlichen Wohlfahrt in der Schweiz zu enthalten. Sobald dieselben zur Ausführung gekommen sein werden, sollen die fränkischen Truppen zurükgezogen werden.

Wir erkennen Helvetien, nach der in der gegenwärtigen Acte aufgestellten Verfassung, als eine unabhängige Macht.

Wir garantiren die Bundesverfassung und die eines jeden Kantons gegen alle Feinde der Ruhe Helvetiens, wer sie immer auch sein mögen, und wir verheißen, die freundschaftlichen Verhältnisse, die seit mehreren Jahrhunderten beide Nationen verbunden haben, fernerhin fortzusezen.

Also geschehen und gegeben zu Paris, den 30. Pluviose, im Jahr XI. (19. Februar 1803).

Bonaparte.

Der Staats-Secretär,

Hugues B. Maret.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten,

Ch. Maur. Talleyrand.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten der italienischen Republik,

F. Marescalchi.

Die gegenwärtige Acte ist von den unterzeichneten Senatoren, als Committirten, den zehn unterzeichneten Schweizer-Deputirten eingehändigt worden, zu Paris, den 30. Pluviose im Jahr XI. (19. Februar 1803).

Barthélemy. Röderer. Fouché. Demeunier. Ludwig von Affry. Peter Gluz. Emanuel Jauch. H. Monod. Reinhard. Sprecher-Bernegg. P. A. Stapfer. Paul Usteri. R. von Wattenwyl von Montbenay. Jgnaz von Flüe.