Franz Joseph Werfer
Versuch einer medizinischen Topographie der Stadt Gmünd
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IV.
Zustand und Einrichtung des Medizinalwesens, der Kranken- und Armenanstalten in Gmünd.

Eine eigne gesetzlich bestandene Medizinal-Ordnung, oder auch nur einzelne aus jener entspringende und zur Norm aufgestellte Vorschriften und Gesetze für die Physici, praktische Aerzte und Chirurgen, für die Apotheker, Bader und Hebammen sind mir von reichsstädtischer Verfassung her keine hier bekannt; sondern in vorkommenden Fällen und in Gegenständen, wo man das ärztliche Wissen und Urtheil nöthig erachtete, wurden die Vorschläge und das Gutachten der jeweiligen Physici eingeholt und zu Rathe gezogen; sonst aber scheint es in medizinisch-polizeylichen Gegenständen, so wie mit den Chirurgen, Apothekern, Badern und Hebammen nicht so streng genommen worden zu seyn. Erst seit der 1803 neu eingetretenen allgemeinen Staatsveränderung sind nun auch alle die in diesen Gegenstand einschlagenden allgemeine Landesverordnungen zugleich für hiesige Stadt und Gegend wirkend und gesetzlich geworden: daher denn gegenwärtig theils die F. Würtemb. Medizinal-Ordnung von 1755, theils die später im Verlauf der Zeit erlassene allgemeine medizinisch-polizeylichen Gesetze und Verfügungen zur Norm und Nachachtung

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vorgeschrieben und befohlen sind; und zwar namentlich unter andern die K. Generalverordnung vom 3 Juny 1808, um den verschiedenen Mängeln der medizinischen Polizey, welche sich besonders in einem Theil der neuen K. Staaten veroffenbaret haben, abzuhelfen, worinn die Vorschriften über die allgemeine Erfordernisse zur Ausübung der Praxis überhaupt und zur Behandlung innerlicher Krankheiten insbesondere; Verbote gegen das Medikastriren und Strafe desselben; Verbote gegen den Verkauf von Arkanis und das Hausiren mit Arzneyen; die Strafe der Arcanisten und Hausirer; das Verhalten der Apotheker[1], der Aerzte, der Kreis- Ober- und Souverinitärs-Beamten genau angegeben, und was die wiederholte Verbote gegen das Medikastriren betrifft, im July 1809 neuerdings verschärft worden sind; ferner die Generalverordnung vom 14 Juny 1809, die Receptform und die Abgaben der Gifte betreffend; die Verfügungen wegen der Schutzpockenimpfung, und noch manche andere zum Besten des Publikums und zur Regulirung des nöthigen Verhaltens der zum arzneylichen Fach gehörigen Personen erlassene und streng befohlene Anordnungen und Gesetze. Für die Leitung und Handhabung des Ganzen sorgt mit strenger Einsicht die K. Medizinal-Section in Stuttgart, von wo aus die allgemeinen und besondern Verordnungen und Verfügungen an die einzelne untergeordnete amtliche Medizinal-Behörden (Physikate) ergehen, und wohin hinwiederum die erforderliche Berichte über die ins medizinische, und medizinisch-polizeyliche Fach einschlagenden Gegenstände eingesandt werden müßen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Aporheker Vorlage