MKL1888:Zurücknahme der Klage
[1002] Zurücknahme der Klage, die Abstandnahme des Klägers von der Weiterverfolgung des geklagten Anspruchs in dem betreffenden Rechtsstreit. Die Z. ist kein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, und ebendeshalb steht der Geltendmachung des letztern durch eine neue Klage die Z. nicht im Weg. Indessen kann der Beklagte nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 243, 247) die Einlassung auf die neue Klage verweigern, solange ihm die in dem frühern Verfahren entstandenen Kosten nicht erstattet sind. Die Zivilprozeßordnung bestimmt ferner, daß die Z. ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in welchem der Beklagte noch nicht die Verhandlung über die Hauptsache begonnen hat. Die Z. beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Sie verpflichtet den Kläger zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.