MKL1888:Zeitungsstempel
[854] Zeitungsstempel (Zeitungssteuer), eine indirekte Aufwandsteuer auf das Halten und Lesen von Zeitungen. Derselbe ist finanzieller Natur, wenn er nur eine Einnahme abwerfen soll; er dient einem preßpolizeilichen Interesse, wenn er neben der Kaution den Zweck erfüllen soll, Beaufsichtigung und Beschränkung der Presse zu erleichtern. Als Inseratenstempel ist der Z. eine Zusatzsteuer zur Gewerbesteuer. Für das Deutsche Reich ist der Z. durch das Preßgesetz vom 7. Mai 1874 beseitigt. Frankreich hatte einen Z. seit 1797, welcher 1850 und 1852 neu geregelt, 1871 durch eine Zusatzsteuer von dem zum Druck von Zeitungen bestimmten Papier ersetzt und 1881 ganz aufgehoben wurde. In England wurde die Abgabe von Inseraten 1853, der Z. 1855, die Papiersteuer 1861 beseitigt. Österreich besteuert periodische Zeitschriften, welche ein- oder mehrmal wöchentlich erscheinen, und zwar inländische mit 1 Kr., ausländische mit 1, bez. 2 Kr. Ausgenommen sind reine Fachzeitschriften, sofern sie keine Inserate annehmen.