Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Welfenfonds“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 16 (1890), Seite 519
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Welfenfonds. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 519. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Welfenfonds (Version vom 07.12.2023)

[519] Welfenfonds, das durch Vertrag vom 29. Sept. 1867 dem frühern König Georg V. (s. Georg 15) von Hannover zugewiesene, 2. März 1868 aber wieder sequestrierte Vermögen von 48 Mill. Mk., welches durch eine besondere preußische Kommission in Hannover verwaltet, und dessen Zinsen zur Bekämpfung welfischer Umtriebe (vgl. Reptilienfonds) verwendet werden. Seit 1879 erhält die Witwe Georgs V., Königin Marie, nebst ihren Töchtern eine jährliche Rente von 240,000 Mk. aus dem W. ausgezahlt.


Jahres-Supplement 1891–1892
Band 19 (1892), Seite 979
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[979] Welfenfonds. Obwohl die Einkünfte des W. seit dem Tode des Königs Georg V. nur zum kleinern Teil zu dem ursprünglichen Zweck der „Überwachung und Abwehr der gegen Preußen gerichteten Unternehmungen des Königs Georg und seiner Agenten“ verwendet worden waren, da diese Unternehmungen an Zahl und Gefahr abnahmen, waren sie doch ausgegeben worden für die geheimen Ausgaben der Reichsregierung, für gemeinnützige Zwecke in der Provinz Hannover u. dgl., weil Fürst Bismarck auch die mittelbare Bekämpfung welfischer Bestrebungen durch den W. für erlaubt hielt; die Minister wurden jedes Jahr vom König für diese Ausgaben dechargiert und sämtliche Rechnungen und Quittungen verbrannt. Nachdem indes der Reichstag einen Geheimfonds von jährlich 500,000 Mk. der Reichsregierung bewilligt und der Herzog von Cumberland (s. d.) 10. März 1892 in einem Briefe an König Wilhelm II. jede Absicht feindseliger Unternehmungen abgeleugnet hatte, legte die preußische Regierung dem Landtag ein Gesetz vor, welches die Beschlagnahme des W. aufhob; dasselbe wurde auch damit begründet, daß die Zustände der Provinz Hannover so beruhigt und befestigt seien, daß es besonderer Mittel zur Abwehr etwaniger gegen die Zusammengehörigkeit der Provinz mit dem preußischen Staate gerichteter Agitationen nicht bedürfen werde und der König der Bevölkerung dieser Provinz einen Beweis seines Vertrauens zu geben wünsche. Der Landtag genehmigte das Gesetz, das übrigens nur die Auszahlung der Einkünfte des W., nicht des Kapitals selbst an den Herzog von Cumberland anordnet.