MKL1888:Warenversteigerung

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Warenversteigerung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Warenversteigerung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 16 (1890), Seite 390
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia:
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Warenversteigerung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 390. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Warenversteigerung (Version vom 01.02.2022)

[390] Warenversteigerung (Warenauktion) ist im weitesten Sinn jede Veräußerung von Waren im Weg des Meistgebots (der Versteigerung). Insbesondere wendet man aber diese Bezeichnung an auf eine erst in den letzten Jahren häufiger aufgetretene Form des Warenumsatzes. Während früher neue Waren nur in ganz besondern Fällen (z. B. beim Konkurs) im Weg der Versteigerung veräußert wurden, wählen jetzt vielfach die Inhaber von Warenlagern diese Form an Stelle des gewöhnlichen Verkaufs. Es wird dadurch meist ein sicherer und rascher, auch vorteilhafter Absatz erzielt. Das Publikum, durch Reklamen gelockt, auch wohl von der Meinung ausgehend, man kaufe in Auktionen billiger als sonst, wird vielfach getäuscht. Dem Unerfahrenen nämlich ist es nur selten möglich, den von ihm gewünschten Gegenstand vor dem Ankauf auf seine Güte und Brauchbarkeit zu prüfen. Die Erregung des Käufers beim Bieten beeinträchtigt überdem wesentlich die zu Geschäftsabschlüssen nötige Ruhe. Künstlich erzeugte Konkurrenz beim Bieten schafft der Geschäftsinhaber selbst durch in seinem Dienste stehende sogen. Zutreiber. Wenn trotz dieser Umstände die Unternehmer solcher Auktionen Zulauf und guten Absatz haben, so werden die soliden Warengeschäftsinhaber geschädigt oder in gleiche Bahnen gedrängt. Am stärksten treten diese Übelstände da hervor, wo die Warenauktionen unter der Form der Wanderlager als Wanderauktionen für Rechnung von nicht ortsansässigen Leuten vorgenommen werden. Bei der Auktionsform ist der Geschäftsinhaber noch schwerer als bei freihändigem Verkauf im Warenlager zur Verantwortung heranzuziehen. Anstatt, wie bei den gewöhnlichen Wanderlagern, selbst mit den Waren einen Ort zu besuchen oder einen Vertreter mitzuschicken, erspart sich der Unternehmer diese Spesen dadurch, daß er einem Auktionator die Waren zur Versteigerung zusendet. Dieser übernimmt keine Verantwortlichkeit, und der Unternehmer bleibt in Dunkel gehüllt. Abhilfe gegen die durch die Warenauktionen hervorgerufenen Übelstände kann nur geschaffen werden durch Bestimmungen, welche die gewerbsmäßige Abhaltung von Warenauktionen unter polizeiliche Kontrolle stellen, dergestalt, daß diese Form des Warenverkaufs auf ganz besondere, durch die Verhältnisse gerechtfertigte Fälle beschränkt wird; ferner durch das Erfordern gewisser Garantien von demjenigen, der das Auktionsgewerbe ausüben will; endlich durch angemessene Besteuerung.