Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Waffenrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 16 (1890), Seite 315
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Waffenrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 315. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Waffenrecht (Version vom 19.10.2024)

[315] Waffenrecht (Waffen- und Wehrhoheit, Militärgewalt, Jus armorum), das Recht, eine stehende bewaffnete Macht zu unterhalten, ist ein ausschließliches Hoheitsrecht des Staatsoberhaupts und als solches im modernen Staatsrecht allgemein anerkannt. Mit W. bezeichnet man aber auch das Recht des Kriegs und des Friedens, d. h. das staatliche Hoheitsrecht, welches zur Kriegserklärung und zum Friedensschluß ermächtigt. Im Deutschen Reich steht das W. in diesem Sinn dem Kaiser zu, doch bedarf derselbe zur Kriegserklärung der Zustimmung des Bundesrats, es sei denn, daß ein Angriff auf das Reichsgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Das W. der deutschen Souveräne im erstern Sinn ist zu gunsten der Krone Preußen vielfach durch Militärkonventionen beschränkt. Der Kaiser hat auch den Oberbefehl über das gesamte Landheer und über die Kriegsmarine. Im Frieden hat jedoch auch der König von Bayern das uneingeschränkte W. Außerdem versteht man unter W. das Recht, Waffen zu tragen (port d’armes), welches früher jedem Freien zustand, jetzt aber polizeilichen Beschränkungen unterliegt. Namentlich gestatten die Vereinsgesetze Volksversammlungen regelmäßig nur unbewaffneten Personen.