MKL1888:Telegraphenkongresse

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Telegraphenkongresse“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 15 (1889), Seite 573
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Telegraphenkongresse. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 573. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Telegraphenkongresse (Version vom 18.06.2022)

[573] Telegraphenkongresse, internationale Vereinigungen von Vertretern der Telegraphenverwaltungen im Interesse der Fortentwickelung der internationalen Telegrapheneinrichtungen. Dem durch den Deutsch-österreichischen Telegraphenverein, begründet 25. Juli 1850, gegebenen Beispiel folgten bald die romanischen Staaten, von denen 1852 Frankreich, Belgien, die Schweiz und Sardinien einen besondern Verein bildeten, und nachdem die beiden Vereinsgruppen durch Konferenzen zu Brüssel und Friedrichshafen 1858 eine gegenseitige Annäherung erstrebt hatten, traten sie 1865 in Paris zu einem ersten internationalen Telegraphenkongreß zusammen, durch welchen der internationale Telegraphenverkehr in einem für ganz Europa gültigen Vertrag seine Regelung erhielt. Als Einheit des Tarifs nahm er das Telegramm von 20 Worten (Zwanzigworttarif) an. Die Gebühren von einem Land zu dem andern wurden im allgemeinen gleich gemacht, und nur bei Ländern von ausgedehntem Flächenraum wurden mehrere Tarifzonen gebildet. Der zweite internationale Telegraphenkongreß zu Wien 1868 vereinigte die asiatischen Verwaltungen mit der europäischen Vereinsgruppe. Er schuf das internationale Büreau in Bern als Zentralorgan, welches die auf die internationale Telegraphie bezüglichen Nachrichten zu sammeln, die Arbeit der periodischen Konferenzen vorzubereiten hat und durch Herausgabe des „Journal télégraphique“ auch die Wissenschaft fördert. Auf dem dritten Kongreß zu Rom 1872 kam man überein, die großen Privatkabelgesellschaften zu den Kongressen zuzulassen, ohne ihnen jedoch Stimmrecht einzuräumen. Der vierte Kongreß, 1875 zu St. Petersburg, teilte das internationale Vertragsinstrument in zwei Urkunden, von welchen die erstere, welche sich mit unveränderlichen Rechtsverhältnissen der Verwaltungen untereinander und dem Publikum gegenüber befaßt, von den diplomatischen Vertretern der Staatsregierungen unterzeichnet wurde, während der Abschluß der zweiten, welche die reglementären Bestimmungen betraf, nur von den technischen Delegierten erfolgte. Der St. Petersburger Vertrag ist noch heute in Gültigkeit; die folgenden Kongresse haben sich nur mit Abänderung der Ausführungsbestimmungen (Reglement) zu diesem Vertrag befaßt. Auf dem fünften Kongreß, London 1879, vereinbarte man das in Deutschland von Stephan ins Leben gerufene Worttarifsystem, und auf dem sechsten Kongreß, Berlin 1885, wurde von Stephan der Antrag auf Schaffung eines Einheitstarifs, wenigstens für den europäischen Verkehr, eingebracht. Dieser Antrag fand zwar nicht allgemeine Annahme, doch beschloß der Kongreß weitere Vereinfachungen des Tarifs, um die spätere Einführung eines Einheitstarifs vorzubereiten. Nach den Bestimmungen des Berliner Vertrags bildet sich der internationale Tarif aus einer Gebühr für das Wort, welche der Staat des Aufgabegebiets und der Staat des Bestimmungsgegebiets (Terminaltaxen) und die etwa zwischen dem Aufgabe- und Bestimmungsgebiet liegenden Staaten (Transittaxen) jeder für sich erhebt. Die Terminaltaxen und die Transittaxen sind für jeden Staat einheitlich festgestellt. Die Terminaltaxe wurde einheitlich auf 10 Cent., die Transittaxe auf 8 Cent. für jedes Wort mit der Ermäßigung auf 61/2 u. 4 Cent. für kleinere Staaten festgesetzt. Dem internationalen Telegraphenverein gehören zur Zeit an: Australien (Neuseeland, Neusüdwales, Südaustralien, Tasmania, Victoria), Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britisch-Indien, Bulgarien, Kap der Guten Hoffnung, Dänemark, Deutschland, Ägypten, Frankreich (zugleich für Algerien, Tunis, Kotschinchina u. Senegal), Griechenland, Großbritannien nebst Gibraltar und Malta, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, Natal, Niederlande (zugleich für Niederländisch-Indien), Norwegen, Österreich-Ungarn, Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz, Serbien, Siam, Spanien und Türkei. Außerdem alle größern Kabelgesellschaften. Im Oktober 1882 trat in Paris eine Konferenz zusammen, deren Arbeiten zum Abschluß einer Konvention vom 14. März 1884 über den Schutz der unterseeischen Kabel führte, welcher 28 Staaten beigetreten sind.