Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Strandung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 15 (1889), Seite 370
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Strandung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 370. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Strandung (Version vom 27.06.2022)

[370] Strandung, das Auflaufen und Festsitzen eines Schiffs auf dem Strand, auf einer Klippe oder auf einer Sandbank. Wird die S. absichtlich bewirkt, um das Scheitern des Schiffs zu vermeiden, so gehört der dadurch verursachte Schade zur großen Havarie (s. d.). Die in verbrecherischer Absicht mit Gefahr für das Leben andrer herbeigeführte S. wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 323) mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn dadurch der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Wurde eine S. fahrlässigerweise verursacht, so tritt (§ 326) Gefängnisstrafe ein. Wer endlich ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150–6000 Mk. bestraft (§ 265). Für das Deutsche Reich ist das Strandungswesen im übrigen durch die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 geregelt. Dieselbe handelt namentlich von den Strandbehörden, welchen die Sorge für die Rettung und Bergung der in Seenot befindlichen Personen und Güter anvertraut ist, ferner von dem Verfahren der Bergung und Hilfsleistung in Seenot, von den Bergungs- und Hilfskosten und von den Privatrechtsverhältnissen in Ansehung des sogen. Strandguts (s. d.). Als Strandbehörden fungieren Strandämter, welche das Strandgut zu verwalten und den Empfangsberechtigten, nötigen Falls nach einem Aufgebotsverfahren, zu übermitteln haben. Den Strandämtern sind Strandvögte untergeordnet, welchen das eigentliche Hilfs- und Rettungswerk obliegt. Ihrer Aufforderung zur Hilfsleistung müssen alle anwesenden Personen nachkommen, sofern sie dazu ohne erhebliche eigne Gefahr im stande sind. Sie sind ferner befugt, zur Rettung von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Gerätschaften in Anspruch zu nehmen und jeden Zugang zum Strand zu benutzen. Der Vorsteher eines Strandamtes (Strandhauptmann) kann zugleich zum Strandvogt bestellt werden. Diese Strandbeamten sind Beamte der betreffenden Landesregierungen. Vgl. die Instruktion zur Strandungsordnung vom 24. Nov. 1875 („Zentralblatt für das Deutsche Reich“ 1875, S. 750).