MKL1888:Spielkartenstempel

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Spielkartenstempel“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Spielkartenstempel“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 15 (1889), Seite 144
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Spielkartensteuer
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Spielkartenstempel. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 144. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Spielkartenstempel (Version vom 02.04.2023)

[144] Spielkartenstempel, eine unter Anwendung der Abstempelung von Spielkarten erhobene Aufwandsteuer. Ein solcher wurde mit der für Sicherung des Eingangs erforderlichen Beaufsichtigung und Kontrollierung der Fabrikation und des Handels 1838 in Preußen eingeführt, nachdem bis dahin der Staat den Alleinhandel mit Spielkarten sich vorbehalten hatte. Eine solche Steuer bestand auch in den meisten andern deutschen Ländern, seit 1878 ist an deren Stelle der S. als Reichsabgabe getreten (30 u. 50 Pf. vom Spiel). Ertrag 1888/89: 1,066 Mill. Mk. Ein solcher Stempel besteht auch in Österreich (30 und 15 Kr. vom Spiel) und in England (seit 1828: 1 Schilling, seit 1862: 3 Pence vom Spiel). Frankreich sichert sich die richtige Erhebung der Spielkartensteuer (50 u. 57 Cent.) dadurch, daß der Staat den nur am Sitz von Steuerdirektionen gestatteten Fabriken das für die Hauptseiten der Karten erforderliche Papier liefert. Die Einfuhr ausländischer Karten ist verboten; wo sie auf Grund von Verträgen zugelassen ist, wird von solchen Karten neben dem Stempel noch ein Zoll erhoben. England erhebt eine jährliche Lizenzgebühr vom Verkäufer von Spielkarten, daneben besteht ein S. In Griechenland hat der Staat seit 1884 das Monopol der Erzeugung und des Verkaufs.