Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schriftführer“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 14 (1889), Seite 631632
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Schriftführer. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 631–632. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Schriftf%C3%BChrer (Version vom 23.03.2021)

[631] Schriftführer, in Versammlungen und Vereinen die zur offiziellen Beurkundung der Verhandlungen und Abstimmungen berufenen Personen. Besonders für parlamentarische Körperschaften ist das Schriftführeramt von Wichtigkeit, und zwar war es früher gebräuchlich und ist auch jetzt noch bei kleinen Landtagen üblich, daß die Regierung den Ständen einen besondern S. (Syndikus) beigibt. In der Regel aber [632] wählt die Kammer ihre S. selbst. Dies gilt auch für die acht S. des deutschen Reichstags (Reichsverfassung, Art. 27). Nach der Geschäftsordnung des Reichstags (§15) haben die S. für die Aufnahme des Protokolls und den Druck der Verhandlungen zu sorgen. Sie lesen die Schriftstücke vor, halten den Namensaufruf, vermerken die Stimmen und haben den Präsidenten in der Besorgung der äußern Angelegenheiten des Reichstags zu unterstützen.