Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schatzscheine“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 14 (1889), Seite 409
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Schatzscheine. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 409. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Schatzscheine (Version vom 28.09.2021)

[409] Schatzscheine (Schatzkammerscheine, Staatskreditzettel, im Deutschen Reich: Schatzanweisungen, in Österreich: S., in Rußland: Reichsschatzbillets, in England: Exchequer bills, in Frankreich: Bons du trésor, in Italien: Buoni di tessoro) sind zuerst in England 1696 durch Montague zum Zweck der Münzumwandlung, in Preußen 1866 eingeführte Anweisungen der Finanzverwaltung auf die Staatskasse, welche ein augenblickliches Mißverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben begleichen sollen und daher nur auf kurze Zeit ausgegeben werden (auf 3 Monate, wie in Deutschland; bis zu 12 Monaten, ausnahmsweise auf längere Zeit, wie englische Schatzkammerbons und die deutschen, Ende 1870 ausgegebenen S.). Durch die S. sollen sicher eingehende, aber noch nicht fällige Jahreseinnahmen frühzeitiger verfügbar gemacht werden. Sie haben deshalb die Bedeutung einer schwebenden Schuld. Darum kann auch die Ausgabe, wenn sie einen zu hohen Betrag erreicht, leicht dadurch gefährlich werden, daß sie beim spätern Mangel an Deckungsmitteln die Umwandlung der schwebenden Schuld in eine stehende und so leicht eine stetige Vergrößerung der letztern veranlaßt. Die S. sind entweder unverzinslich und werden dann wie Wechsel gleich gegen Abzug des Diskonts begeben, oder sie werfen einen festen Zins ab, welcher bei Ablauf des Scheins mit bezahlt, bei länger laufenden Scheinen mittels halbjähriger Koupons erhoben wird. Dieser je nach der Lage des Geldmarktes bemessene Zins ist meist geringer als der von langsichtigen Staatsschulden (in England 3 Pence für je 100 Pfd. Sterl. täglich), da die bei kurzer Verfallzeit keinen Kursschwankungen unterworfenen, im Deutschen Reich in großen Stücken zu 5–10,000 Mk., in England früher zu 5–100 Pfd. Sterl., heute nicht unter 100 Pfd. Sterl. ausgegebenen S. gern zu vorübergehender Anlegung großer Kassenbestände von Bank- und Handelshäusern benutzt werden. Gewöhnlich wird jeweilig durch das Budget der Betrag der S. bestimmt, den die Finanzverwaltung begeben darf (in Frankreich 1882: 400 Mill. Fr., früher 250 Mill., im Deutschen Reich 70 Mill. Mk.).