MKL1888:Resignatarĭus
[743] Resignatarĭus (lat.), im kanonischen Recht jeder, der eine Pfründe oder ein Amt durch Verzichtleistung (resignatio) des bisherigen Besitzers zu seinen gunsten erhält und in dessen Rechte eintritt.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 13 (1889), Seite 743 | |||
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[743] Resignatarĭus (lat.), im kanonischen Recht jeder, der eine Pfründe oder ein Amt durch Verzichtleistung (resignatio) des bisherigen Besitzers zu seinen gunsten erhält und in dessen Rechte eintritt.