MKL1888:Reichsbehörden
[679] Reichsbehörden (Reichsämter, hierzu Textbeilage: „Übersicht der deutschen Reichsbehörden“), im Deutschen Reich diejenigen Behörden, welche Geschäfte des Reichs führen und ihre Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten. Nach ausdrücklicher Bestimmung der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Art. 18) werden alle bei den einzelnen R. angestellten Beamten (Reichsbeamte) der Regel nach, und wofern nicht anderweite gesetzliche Bestimmungen vorliegen, von dem Kaiser ernannt, als dessen Gehilfen bei der Reichsverwaltung sie erscheinen. Es erhalten jedoch nur die Mitglieder der höhern R. ihre Bestallung unmittelbar von dem Kaiser, ebenso diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen, wie die Botschafter, Gesandten, Ministerresidenten und Geschäftsträger, ebenso auch die Reichskonsuln. Die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten R. erteilt. Der Reichskanzler (s. d.) ist der alleinige verantwortliche Minister des Reichs. Er ist für jeden Zweig der Reichsverwaltung der oberste Chef. Nach sachlichen Rücksichten sind nämlich die einzelnen Reichsgeschäfte verschiedenen Reichsämtern überwiesen, an deren Spitze wiederum besondere Vorstände (Staatssekretäre, Chefs, Vorsitzende, Präsidenten, Direktoren) stehen (s. die beifolgende Übersicht); aber diese sind sämtlich dem Reichskanzler untergeordnet, welcher der alleinige Reichsbeamte mit politischer Verantwortlichkeit ist. Doch kann für denselben ein Stellvertreter ernannt, und es können auch die Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten R. mit der Stellvertretung desselben in ihrem Geschäftskreis ganz oder teilweise beauftragt werden.
Einer Zentralstelle des Reichs nicht unterstellt ist die Reichsmilitärverwaltung. Hier besorgen noch die Kriegsministerien der Staaten Preußen, Bayern,
Unmittelbar unter dem Reichskanzler steht die Reichskanzlei, welche als Zentralbüreau den amtlichen Verkehr des Reichskanzlers mit den Chefs der einzelnen Ressorts vermittelt. Die im nachstehenden aufgeführten Reichsbehörden haben ihren Sitz in Berlin, sofern nicht bei den betreffenden Behörden ein anderweiter Amtssitz angegeben ist.
I. Das Auswärtige Amt, von einem Staatssekretär geleitet, zerfällt in folgende drei Abteilungen, von denen die erste in zwei Unterabteilungen, IA (politische Abteilung) für die höhere Politik und IB für die Personalien, geteilt ist. Die Abteilung II ist die handelspolitische, und die Abteilung III die sogen. Rechtsabteilung für internationale Rechtsangelegenheiten. Von dem Auswärtigen Amt ressortieren die Botschafter zu Paris, London, Rom, Wien, Petersburg und Konstantinopel, die Gesandten, Ministerresidenten, Geschäftsträger und Konsuln des Deutschen Reichs.
II. Das Reichsamt des Innern (früher Reichskanzleramt), mit dem Staatssekretär des Innern an der Spitze, zerfällt in eine Zentralabteilung zur Verwaltung, Beaufsichtigung und Bearbeitung der Reichsangelegenheiten, soweit sie nicht besondern Behörden übertragen, und in die wirtschaftliche Abteilung für die gesetzgeberischen Vorarbeiten auf dem wirtschaftlichen Gebiet. Von dem Reichsamt des Innern ressortieren:
1) Der Reichskommissar für das Auswanderungswesen in Hamburg zur Überwachung der vom Bundesrat und von den betreffenden Bundesstaaten erlassenen Vorschriften über das Auswanderungswesen in den deutschen Häfen.
2) Die Reichsschulkommission zur Begutachtung von Anträgen, betreffend die Berechtigung höherer Lehranstalten zur Ausstellung von Zeugnissen für den einjährig-freiwilligen Militärdienst.
3) Die technische Kommission für Seeschiffahrt zur Begutachtung von Seeschiffahrtsangelegenheiten und zu Vorschlägen zur Verbesserung von Seeschiffahrtseinrichtungen.
4) Die Reichsprüfungsinspektoren in den Seestädten für die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute mit Inspektionsbezirken a) für Schleswig-Holstein, Mecklenburg, Lübeck und Hamburg, b) für Hannover, Oldenburg und Bremen und c) für Ostpreußen, Westpreußen und Pommern, und für die Prüfung der Seedampfschiffsmaschinisten für die von den Prüfungskommissionen a) in Danzig, Stettin und Rostock und b) in Flensburg, Hamburg und Bremen abzuhaltenden Prüfungen.
5) Das Schiffsvermessungsamt in Berlin zur Beaufsichtigung des Schiffsvermessungswesens und zur Revision der Schiffsvermessungen.
6) Das Bundesamt für das Heimatwesen, welches für das gesamte Reichsgebiet, mit Ausnahme von Bayern und Elsaß-Lothringen, als endgültig entscheidende Berufungsinstanz in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger fungiert, sofern die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten angehören und nicht die Organisation oder örtliche Abgrenzung der Armenverbände Gegenstand des Streits ist.
7) Die entscheidenden Disziplinarbehörden des Reichs, welche über die Entfernung eines Reichsbeamten (ausgenommen die Mitglieder des Reichsgerichts, des Bundesamtes für das Heimatwesen, des Rechnungshofs und die richterlichen Militärjustizbeamten) aus dem Amt im Weg des Disziplinarverfahrens zu entscheiden haben. Auch sind ihnen die nichtrichterlichen Landesbeamten und die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen in Elsaß-Lothringen unterstellt. In erster Instanz erkennen die Disziplinarkammern in Arnsberg, Bremen, Breslau, Bromberg, Danzig, Darmstadt, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt a. M., Frankfurt a. O., Hannover, Karlsruhe, Kassel, Köln, Königsberg, Közlin, Leipzig, Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Münster, Oppeln, Posen, Potsdam, Schleswig, Schwerin, Stettin, Straßburg, Stuttgart und Trier, in zweiter Instanz der Disziplinarhof in Leipzig.
8) Die Reichsbehörden für die Untersuchung von Seeunfällen. Diese Untersuchung, soweit sie sich auf Kauffahrteischiffe bezieht, ist den Seeämtern übertragen, welche von den Landesregierungen der Küstenstaaten eingerichtet und also Landesbehörden, keine Reichsbehörden sind. Es sind aber diesen Seeämtern Reichsbeamte, die Reichskommissare bei den Seeämtern, beigegeben, welche vom Reichskanzler ernannt werden, den Verhandlungen derselben beizuwohnen haben und Anträge zu stellen befugt sind, namentlich auch die Einleitung einer Untersuchung beantragen können. Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Seeämter entscheidet das Oberseeamt als Reichsbehörde darüber, ob einem Seeschiffer, einem Seesteuermann oder dem Maschinisten eines Seedampfschiffs die Befugnis zur Ausübung seines Gewerbes wegen Verschuldung eines Seeunfalls zu entziehen sei.
9) Das statistische Amt für die Reichsstatistik.
10) Die Normal-Eichungskommission, die für das Reichsgebiet mit Ausnahme von Bayern alle Gegenstände, welche die technische Seite des Eichungswesens betreffen, zu regeln und darüber zu wachen hat, daß das Eichungswesen nach übereinstimmenden Regeln und den Interessen des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde, auch allgemeine Vorschriften über das Eichungswesen zu erlassen und die Taxen für die Eichungsgebühren festzustellen hat.
11) Das Gesundheitsamt, zur Unterstützung des Reichskanzlers in der Ausübung des Aufsichtsrechts und in der Vorbereitung der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Medizinal- und Veterinärpolizei bestimmt.
12) Das Patentamt, welches aus sieben Abteilungen besteht, von denen die Abteilungen 1–6 für die Beschlußfassung über Patentgesuche kompetent sind, während Abteilung 7 für die Entscheidung in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit u. wegen Zurücknahme erteilter Patente bestimmt ist.
13) Das Reichsversicherungsamt, mit der Ausführung und Überwachung der Unfallversicherung der Arbeiter betraut; zugleich Beschwerdeinstanz für die Berufsgenossenschaften, disziplinarische Aufsichtsbehörde für die Inhaber der Genossenschaftsämter und Rekursinstanz für die Schiedsgerichte der Berufsgenossenschaften.
14) Die physikalisch-technische Reichsanstalt in Charlottenburg zur experimentellen Förderung der exakten Naturforschung und der Präzisionstechnik; zerfällt in eine der Forschung gewidmete physikalische und eine technische Abteilung, welche die Ergebnisse der Forschung nach der technischen Seite hin weiter zu bilden und für die wissenschaftliche Technik nutzbar zu machen hat.
15) Die auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Okt. 1878 (Sozialistengesetz) eingesetzte Reichskommission, welche über Beschwerden zu entscheiden hat gegen die seitens der [Ξ] Landespolizeibehörden ausgesprochenen Verbote von Vereinen, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, oder in welchen derartige Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der bestehenden Bevölkerungsklassen, gefährdenden Weise zu Tage treten, desgleichen über Beschwerden wegen des Verbots derartiger Druckschriften. Die Reichskommission besteht aus einem vom Kaiser ernannten Vorsitzenden und aus neun Mitgliedern, welche der Bundesrat erwählt, und zwar vier aus seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der Einzelstaaten.
16) Die Kanalkommission in Kiel für den Bau des Nordostseekanals.
17) Die Kommission für den Reichstagsbau mit der zugehörigen Bauverwaltung und Baukasse.
III. Die kaiserliche Admiralität für die einheitliche Kriegsmarineverwaltung des Reichs, mit dem Chef der Admiralität an der Spitze. Die Geschäfte werden in einer Zentralabteilung und in Dezernaten bearbeitet, von denen die militärischen in der Kommandoabteilung, die technischen in dem Marine- und die Angelegenheiten der Verwaltung in dem Verwaltungsdepartement, die statistischen in einem statistischen Büreau und die hydro- und kartographischen Angelegenheiten in einem hydrographishen Amt zusammengefaßt sind. Von der Admiralität ressortieren das Generalauditoriat, der Generalarzt der Marine, die Kommando- und Verwaltungsbehörden, die Bildungsanstalten und die deutsche Seewarte in Hamburg.
IV. Das Reichsjustizamt, geleitet von einem Staatssekretär für die Justizverwaltung des Reichs und insbesondere des Reichsgerichts, die Vorbereitung der Justizgesetzentwürfe und die Bearbeitung der erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Von dem Reichsjustizamt ressortiert außer dem Reichsgericht auch die Kommission zur Ausarbeitung eines Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
V. Das Reichsschatzamt unter einem Staatssekretär (Reichsschatzsekretär) für das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen, die Bearbeitung der Zoll- und Steuersachen, der Münz-, Reichspapiergeld- und Reichsschuldenangelegenheiten sowie die Verwaltung des Reichsvermögens, soweit diese nicht andern Behörden übertragen ist. Von dem Reichsschatzzamt ressortieren:
1) die Reichshauptkasse, welche von der Reichshauptbank (s. XI.) verwaltet wird;
2) die Verwaltung des Reichskriegsschatzes;
3) die Reichsschuldenverwaltung, die der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden mit übertragen ist;
4) die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolleure der Zölle und Verbrauchssteuern in den Bundesstaaten;
5) das Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau;
6) die Reichsrayonkommission.
VI. Das Reichseisenbahnamt.
VII. Der Rechnungshof des Deutschen Reichs, als welcher die königlich preußische Oberrechnungskammer in Potsdam die Kontrolle des gesamten Haushalts des Reichs führt.
VIII. Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds zu Berlin, mit welcher zugleich die Verwaltung des Reichsfestungsbaufonds und des Fonds für die Errichtung eines Reichstagsgebäudes verbunden ist.
IX. Das Reichspostamt in Berlin, von einem Staatssekretär geleitet, welchem die Post- und Telegraphenverwaltung des Reichs, mit Ausnahme von Bayern und Württemberg, unterstellt ist. Die Geschäfte des Reichspostamts zerfallen in drei Hauptgruppen. Es sind bis auf weiteres zugewiesen: der ersten Abteilung das Postwesen, der zweiten Abteilung das Telegraphenwesen, der dritten Abteilung die gemeinsamen Verwaltungsangelegenheiten. In den einzelnen Bezirken wird die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens von den Oberpostdirektionen in Aachen, Arnsberg, Berlin, Braunschweig, Bremen, Breslau, Bromberg, Danzig, Darmstadt, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt a. M., Frankfurt a. O., Gumbinnen, Halle a. S., Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Kassel, Kiel, Koblenz, Köln, Königsberg, Konstanz, Köslin, Leipzig, Liegnitz, Magdeburg, Metz, Minden i. W., Münster i. W., Oldenburg, Oppeln, Posen, Potsdam, Schwerin, Stettin, Straßburg i. E. und Trier wahrgenommen, denen die einzelnen Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen unterstellt sind. Dem Reichspostamt sind auch die Direktion der Reichsdruckerei und außerdem noch folgende Behörden und Anstalten untergeordnet: die Generalpostkasse, das Postzeitungsamt, das Postanweisungsamt, das Postzeugamt und die Telegraphenapparat-Werkstatt sowie das deutsche Postamt in Konstantinopel.
X. Das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
XI. Die Behörden der deutschen Reichsbank, nämlich das Reichsbankdirektorium, welches die Verwaltung der Reichsbank unter Leitung des Reichskanzlers besorgt, und das Reichsbankkuratorium, dessen Vorsitzender der Reichskanzler selbst ist, und welches die dem Reich zustehende Aufsicht über die Reichsbank führt. Dem Reichsbankdirektorium sind unterstellt: 1) Die Reichshauptbank in Berlin; 2) die Reichsbankhauptstellen in Bremen, Breslau, Danzig, Dortmund, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Köln, Königsberg i. Pr., Leipzig, Magdeburg, Mannheim, München, Posen, Stettin, Straßburg i. E. und Stuttgart; 3) die Reichsbankstellen in Aachen, Augsburg, Bielefeld, Braunschweig, Bromberg, Chemnitz, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Emden, Erfurt, Essen, Flensburg, Frankfurt a. O., Gera, Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, Halle a. S., Karlsruhe, Kassel, Kiel, Koblenz, Kottbus, Krefeld, Landsberg a. W., Liegnitz, Lübeck, Mainz, Memel, Metz, Minden i. W., Mülhausen i. E., Münster i. W., Nordhausen, Nürnberg, Osnabrück, Siegen, Stolp, Stralsund, Thorn und Tilsit. Den Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen sind dann wiederum Reichsbanknebenstellen (-Kommanditen, -Agenturen, Warendepots) an kleinern Handelsplätzen untergeordnet.
XII. Die Reichsschuldenkommission, welche die Aufsicht über die Reichsschuldenverwaltung und die Kontrolle über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes und des Reichsinvalidenfonds sowie über An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten der Reichsbank führt.
[680] Sachsen und Württemberg die Militärverwaltung der betreffenden Kontingente, und sie erscheinen daher, insofern sie nach der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten haben, als mittelbare R. Die übrigen Staaten haben durch besondere Militärkonventionen sich an Preußen angeschlossen. Die Rechte, Pflichten und Dienstverhältnisse der Reichsbeamten sind durch das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 geregelt. Die Disziplinargerichtsbarkeit über dieselben wird durch die Disziplinarkammern und in zweiter und letzter Instanz durch den Disziplinarhof in Leipzig gehandhabt (s. Disziplinargewalt). Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten erhalten als Wartegeld drei Vierteile des Diensteinkommens, jedoch nicht weniger als 450 Mk. und nicht mehr als 9000 Mk. jährlich. Das Pensionswesen ist durch das Reichsbeamtengesetz und durch die Reichsgesetze vom 20. April 1881, 21. April 1886 und 5. März 1888 geordnet (s. Pension). Für den Fall, daß Reichsbeamte infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalles dienstunfähig werden, ist ihnen durch Reichsgesetz vom 15. März 1886 eine Pension von 662/3 Proz. ihres jährlichen Diensteinkommens zugesichert, insofern ihnen nicht nach den bestehenden Pensionsbestimmungen der Anspruch auf einen höhern Betrag zusteht. Der Reichsbeamte erhält außer seiner Besoldung einen Wohnungsgeldzuschuß (Servis), welcher sich nach dem gesetzlichen Servistarif bestimmt. Vgl. Reichsgesetz vom 28. Mai 1887, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte; v. Zedlitz-Neukirch, Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten (Berl. 1874, 2 Bde.); Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten (das. 1874); Thudichum, Das Reichsbeamtenrecht (Leipz. 1876).