MKL1888:Rechtsverweigerung
[631] Rechtsverweigerung (Justizverweigerung), das Versagen oder rechtswidrige Verzögern der in Anspruch genommenen Rechtshilfe seitens der Gerichte. In derartigen Fällen hat die dadurch betroffene Partei zunächst das Recht zur Beschwerde (querela denegatae s. protractae justitiae) bei dem zuständigen Obergericht oder bei der betreffenden Staatsregierung. Für das Deutsche Reich ist im Art. 77 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 bestimmt, daß es, wenn in einem Bundesstaat im Fall einer R. auf gesetzlichem Weg keine ausreichende Hilfe erlangt werden kann, dem Bundesrat obliegen soll, Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.