Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Protokoll“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 422
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Protokoll. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 422. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Protokoll (Version vom 09.04.2024)

[422] Protokoll (griech.), ursprünglich das den Gerichtsakten vorgeheftete Titelblatt; dann die zur Beurkundung einer gerichtlichen oder sonstigen Verhandlung angefertigte, den Beteiligten in der Regel vorgelesene und von ihnen nach vorgängiger Genehmigung unterschriebene Niederschrift über die einzelnen Vorgänge, wie sie der Reihe nach vorkommen; Protokollführer (Protokollant), der zur Aufnahme solcher Protokolle Zugezogene, z. B. bei gerichtlichen Protokollen der verpflichtete Gerichtsschreiber; protokollieren, ein P. aufnehmen. Durch die Aufnahme des Protokolls im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Verhandlung unterscheidet sich dasselbe von der sogen. Registratur, einer erst nachträglich zu den Akten gebrachten Niederschrift. Protokolle kommen nicht nur im gerichtlichen Verfahren vor, sondern die Form des Protokolls wird im öffentlichen und im Privatleben überhaupt zur Beurkundung von wichtigern Vorgängen vielfach angewendet, namentlich auch im völkerrechtlichen Verkehr der Staaten untereinander, besonders auf Konferenzen und Kongressen, wobei es üblich ist, dem diplomatischen, zumeist in französischer Sprache aufgenommenen P. ein Separatvotum zur Motivierung der Unterschrift oder der von dem Bevollmächtigten einer beteiligten Regierung abgegebenen Erklärung beizufügen. Was die äußere Form anbelangt, so enthält das P. als Überschrift zunächst Ort und Zeit der Aufnahme (z. B. „Geschehen [actum] zu Leipzig, den 1. Mai 1888“); sodann folgen die Namen der anwesenden Personen, dann eine chronologische Aufzeichnung der einzelnen Vorgänge und Erklärungen, meist in direkter Rede, und am Schluß die Formel: „Geschehen wie oben“ oder „A. u. s.“ (actum ut supra) und die Unterschrift des Protokollführers mit dem Zusatz: „Zur Beglaubigung“ (in fidem) oder „Nachrichtlich wie oben“ (Nachr. w. o. N. N.) sowie die Unterschriften der beteiligten Personen; auch ist die Formel: „V. G. U.“ (vorgelesen, genehmigt, unterschrieben) üblich. Über den notwendigen Inhalt der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und im Strafverfahren aufzunehmenden Protokolle sind in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 145 ff.) und in der Strafprozeßordnung (§ 186, 271 ff.) Vorschriften gegeben.