Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Präjudīz“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 312
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Präjudīz. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 312. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Pr%C3%A4jud%C4%ABz (Version vom 09.01.2022)

[312] Präjudīz (lat. praejudicium, Präjudikat, „vorausgegangenes Urteil“), ein früherer Rechtsspruch, eine frühere Verfahrungsweise, auf welche man in einem spätern Fall zurückkommt; namentlich sind die Präjudize der Obergericht als Haupterkenntnisquelle des Gerichtsgebrauchs von Wichtigkeit. Außerdem bedeutet P. s. v. w. Rechtsnachteil, womit die Nichtbefolgung einer amtlichen Auflage, die Versäumnis eines Termins oder einer Frist bedroht ist; daher „präjudiziell laden“, s. v. w. unter Androhung eines Rechtsnachteils laden. In der kaufmännischen Sprache versteht man unter P. den Nachteil, welcher aus der Übernahme einer Verbindlichkeit erwächst, aber auch die Verbindlichkeit (Bürgschaft, Haftpflicht) selbst; daher die Wendung „ohne mein P.“, um auszudrücken, daß man die Übernahme eigner Verbindlichkeit ablehne. Präjudiziert heißt ein Wechsel, welcher wegen Verjährung oder wegen Unterlassung rechtzeitiger Protesterhebung ungültig ist.