MKL1888:Postsparkassen
[284] Postsparkassen. Der Gedanke, die Postanstalt mit ihren weitverzweigten, fast überall und zu jeder Zeit des Tags zugänglichen Organen zum Sammelpunkt für kleinere momentane Ersparnisse zu machen, hat zuerst in England praktische Anwendung gefunden. 1860 schlug Sykes aus Huddersfield dem damaligen Schatzkanzler Gladstone vor, zur Belebung des Sparsinnes auf gesunder, fruchtbringender Grundlage die Hinterlegung von Sparbeträgen unter Garantie des Staats durch Verbindung von Sparbanken mit der Post derartig zu ermöglichen, daß bei jedem Money-Order-Office eine Annahme- und Auszahlungsstelle für Spargelder eingerichtet würde. Der Vorschlag fand beifällige Aufnahme, und 16. Sept. 1861 traten die ersten P. (Post-Office Savings Banks) ins Leben. Einige Jahre später (1865) wurde durch Parlamentsakte auch der Betrieb des staatlichen Lebens- und Rentenversicherungswesens den Postanstalten überwiesen. Die Vornahme der Postsparkassengeschäfte findet gegenwärtig bei allen Money-Order-Offices des Vereinigten Königreichs während der Dienststunden für den Postbetrieb statt. Die Einlagen können 1 Schilling (1 Mark) oder mehr betragen, dürfen jedoch die Summe von 30 Pfd. Sterl. (600 Mk.) in einem Jahr nicht übersteigen. Über den Betrag von 150 Pfd. Sterl. hinaus werden Einlagen auf dasselbe Sparkassenbuch überhaupt nicht angenommen. Die Verzinsung der Spareinlagen erfolgt mit 21/2 Proz. jährlich; die Berechnung der Zinsen findet alljährlich 31. Dez. statt. Das Gesamtguthaben eines Postsparkassenbuch-Inhabers kann jederzeit auf eine andre der bestehenden nicht postalischen Sparkassen übertragen werden. Wenn man aus den bisherigen finanziellen Ergebnissen der englischen P. einen Schluß auf die Zweckmäßigkeit der Einrichtung ziehen darf, so sind dieselben als nach jeder Richtung hin bewährt zu bezeichnen. Trotz des absichtlich niedrig gehaltenen Zinsfußes von 21/2 Proz. belief sich Anfang 1886 die Gesamtsumme der in den Post-Office Savings Banks angelegten Ersparnisse auf rund 1002 Mill. Mk. Dabei sind in dem bezeichneten Jahr 61/2 Mill. Einlagen von insgesamt 300 Mill. Mk. und 21/4 Mill. Rückzahlungen mit zusammen 260 Mill. Mk. durch die P. bewirkt worden. Die günstigen Erfahrungen des Mutterlandes boten zunächst der Postverwaltung von Kanada Anlaß zur Einrichtung eines dem englischen nachgebildeten Postsparkassensystems, und dann folgten 1877 die Straits Settlements. Im J. 1885 ist auch bei dem großbritannischen Postamt in Helgoland der Postsparbankbetrieb für den Umfang der Insel eröffnet worden. Auf dem europäischen Kontinent wurden die englischen Postsparkasseneinrichtungen zuerst von Belgien nachgeahmt, wo seit 1. Jan. 1870 sämtliche Postanstalten an dem Betrieb der unter Staatsgarantie stehenden Caisse générale d’épargne et de retraite als Hilfsagenturen mitwirken. Die Einlagen werden täglich während der Postdienststunden entgegengenommen. Zur Ansammlung kleiner Sparbeträge ist die Benutzung der gewöhnlichen Freimarken von 5 und 10 Cent. zur allmählichen Ansammlung des auf 1 Frank festgesetzten Mindestbetrags der Einlagen eingeführt. In den Schulen sind sogar Marken zu 2 Cent. zugelassen. Zur Kontrolle und Verhütung von Unterschlagungen besteht die Einrichtung gedruckter Empfangsscheine (coupons-reçus), welche der die Einlage annehmende Postbeamte in das Sparkassenbuch zu kleben und mit seiner Unterschrift sowie mit der Angabe des Datums und einem Abdruck des Aufgabestempels zu versehen hat. Derartige Empfangsscheine bestehen zu den Beträgen von 1, 2, 3, 5, 10, 30, 50, 100, 500 u. 1000 Fr. Auf Grund der Ausgabe der Empfangsscheine ist die Postverwaltung in der Lage, jederzeit die Gesamtsumme der eingezahlten Sparbeträge festzustellen und die richtige Buchung derselben zu kontrollieren. Die zu Spareinlagen verwendbaren Postfreimarken sind bis zur Höhe von 1 Fr. auf besonders dazu eingerichteten Formularen zu befestigen, welche von der Postverwaltung unentgeltlich geliefert werden. In den Niederlanden ist das Verhältnis der Postanstalten zu den bestehenden Privatsparbanken durch königliche Verordnung vom 28. Dez. 1875 geregelt. Die Mitwirkung der Postanstalten erfolgt nur auf Wunsch der betreffenden Sparbankverwaltung. In Italien wurde durch ein Gesetz vom 27. Mai 1875 der Regierung die Ermächtigung erteilt, nach und nach bei einer Anzahl Postanstalten, namentlich in solchen Orten, wo anderweite Sparkasseneinrichtungen sich nicht befinden, Zweiganstalten einer unter Staatsgarantie stehenden Zentralsparkasse in Wirksamkeit treten zu lassen. Den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Publikum vermittelt die Postverwaltung. Die Spareinlagen für eine und dieselbe Person dürfen nicht unter 1 Lire und nicht mehr als 1000 Lire betragen. Im Lauf desselben Jahrs kann in ein und dasselbe Buch kein höherer Betrag als 1000 Lire, abzüglich der Rückzahlungen, eingetragen werden. Über 2000 Lire hinaus findet eine Verzinsung der Einlagen nicht statt. Die Verzinsung erfolgt bis jetzt mit 3 Proz. Während 1. Jan. 1876 die Zahl der zum Postsparkassenbetrieb in Italien zugelassenen Postanstalten sich nur auf 608 belief, war die Einrichtung Ende 1884 bereits auf 3751 Postanstalten ausgedehnt; 1884 betrug die Anzahl der Sparkassenbücher 1,015,328, die Einzahlungen 1301/4 Mill., die Rückzahlungen 981/2 Mill. Lire; es verblieb ein Sparkapital von 1481/2 Mill. Lire. Besonders bemerkenswert ist hierbei, daß die südlichen Provinzen, in welchen der Sparsinn der Bevölkerung vor Einführung der P. fast gar nicht entwickelt war, an den erzielten Resultaten überwiegenden Anteil haben, und daß dabei die Entwickelung der ältern Sparkassen einen stetigen Fortgang genommen hat. Der Durchschnittsbetrag der Einlagen bei den P. beträgt nur etwa 136 Lire für jedes Buch, bei den daneben bestehenden ältern Sparkassen dagegen 710 Lire und bei den Volksbanken und Kreditinstituten sogar 1000 Lire. In Japan, dessen Postverwaltung wesentlich nach englischem Muster organisiert ist, besteht seit 1. Jan. 1875 ein Postsparkasseninstitut. In Frankreich [285] wurde zuerst durch einen Erlaß des Präsidenten der Republik vom 23. Aug. 1875 eine Mitwirkung der Postanstalt beim Sparkassenwesen dahin eingeführt, daß den Sparkasseninstituten freigestellt wurde, sich der Postanstalten neben den Steuererhebern zur Wahrnehmung des Geschäftsverkehrs mit dem Publikum zu bedienen, jedoch mit der grundsätzlichen Beschränkung auf Orte, welche nicht zugleich Sitz eines Steuererhebers sind. Diese Einrichtung fand indes nicht denjenigen Anklang wie die P. in andern Staaten mit selbständigem Postsparkassenbetrieb; die öffentliche Meinung drängte daher auf die Einführung eines unabhängigen Postsparkasseninstituts hin. Eine solche erfolgte durch Gesetz vom 9. April 1881. Die Einlagen bei den französischen P. dürfen 2000 Frank nicht überschreiten. Zins drei vom Hundert. Arbeiterkorporationen, Wohlthätigkeitsinstitute, Vormünder etc. können bis 8000 Fr. einzahlen. Die Einlagen werden unter Garantie des Staats bei der Caisse des dépôts et consignations in französischen Staatspapieren angelegt. Die französischen P. verwenden zur Erleichterung der Kontrolle ebenfalls Sparmarken, welche den belgischen Coupons-reçus entsprechen. Den Sparern werden ebenfalls Sparkarten geliefert, auf welche Postfreimarken im Wertbetrag von 5 oder 10 Cent. zur allmählichen Ansammlung der Einlage aufgeklebt werden können. Ende 1886 betrug das Sparguthaben bereits mehr als 180 Mill. Fr. auf 800,000 Sparkassenbücher, auf 1000 Einw. kamen 21 Bücher. 1882 wurde der Postsparkassenbetrieb auf Corsica, 1884 auf Algerien und Tunis ausgedehnt.
Die französische Postverwaltung ging zuerst damit vor, die Vorteile, welche dem Publikum aus den P. erwachsen, auch auf den internationalen Verkehr auszudehnen, indem sie 31. Mai 1882 mit Belgien ein Übereinkommen traf, auf Grund dessen die Inhaber von Postsparkassenbüchern ihre Ersparnisse bis zum Meistbetrag von 2000 Fr. kostenfrei von der einen Postsparkasse auf die andre übertragen lassen und die Zurückzahlung von Sparbeträgen, welche sie bei der Postsparkasse des einen Landes niedergelegt haben, in dem andern Land erlangen können. Wie zwischen Frankreich und Belgien, so ist auch zwischen den Niederlanden und Belgien 16. Sept. 1883 ein Übereinkommen getroffen worden, auf Grund dessen die bei der Allgemeinen Sparkasse Belgiens oder der Postsparbank der Niederlande beteiligten Personen ohne Kosten die eingezahlten Sparbeträge durch Vermittelung der Postverwaltungen der genannten Länder von einer Kasse auf die andre übertragen lassen und die Zurückzahlung der bei der Sparkasse des einen Landes niedergelegten Beträge in dem andern Land erlangen können. In Österreich besteht die Einrichtung der P. seit 12. Jan. 1883. Mindestbetrag der Einlagen 50 Kr. oder ein Mehrfaches von 50 Kr. Die Gesamtsumme der auf ein Sparkassenbuch gemachten Einlagen darf in einem Jahr nach Abzug der Rückzahlungen den Betrag von 300 Gulden nicht übersteigen. Meistbetrag des Guthabens eines Sparers 1000 Guld. Einlagen im Betrag bis 50 Kr. können auch in Briefmarken geleistet werden, welche auf kostenfrei zu verabfolgende Formulare aufzukleben sind. Die Höhe des Zinsfußes für Spareinlagen beträgt 3 Guld. vom Hundert, und zwar beginnt die Verzinsung von dem auf die Einzahlung folgenden 1. oder 16. des Monats und endigt mit Ablauf des dem Eintreffen der Kündigung beim Postsparkassenamt vorhergegangenen letzten oder 15. Monatstags. Beträge unter 1 Guld. sowie diejenigen, welche die Summe von 1000 Guld. übersteigen, werden nicht verzinst. Am 31. Dez. eines jeden Jahrs werden die erwachsenen Zinsen dem Kapital zugeschlagen und treten alsdann in den gleichen Zinsgenuß. Auf Verlangen des Sparers kann die Einlage zum Ankauf eines österreichischen Staatspapiers verwendet werden; ebenso werden den Einlegern, deren Guthaben 1000 Guld. übersteigt, und welche auf eine bezügliche Benachrichtigung innerhalb des auf die letztere folgenden Monats das Guthaben nicht vermindern, von Amts wegen Obligationen der in Noten verzinslichen einheitlichen Staatsschuld im Nominalbetrag von 200 Guld. zum Tageskurs angekauft. Ende 1883 belief sich das Sparguthaben bereits auf 8,176,883 Guld., welche sich auf 1,802,756 Einlagen verteilten. In Schweden traten P. seit 12. Jan. 1884 in Wirksamkeit. Mindestbetrag der Einlagen 1 Krone (1,125 Mk.) oder ein Mehrfaches von 1 Kr. Um eine allmähliche Ansammlung des Mindestbetrags zu ermöglichen, verkaufen die Postanstalten besondere Sparmarken zu 10 Öre (1 Kr. = 100 Öre), welche auf unentgeltlich zu verabfolgende, in zehn Felder abgeteilte Sparkarten zu kleben sind. Ein Meistbetrag für das Guthaben eines Sparers ist nicht festgesetzt, doch wird der über 1000 Kr. hinausgehende Betrag nicht verzinst. Der Zinsfuß ist durch königliche Verordnung auf 3,60 Proz. festgesetzt; eine Änderung desselben kann nur zum Beginn eines neuen Kalenderjahrs angeordnet werden und tritt nicht früher ein als vier Monate nach Veröffentlichung der betreffenden königlichen Verordnung. Jedem Einleger ist gestattet, sich durch Vermittelung der Postsparkasse für sein Guthaben Wertpapiere, wie solche von der Sparkasse für deren eigne Rechnung angeschafft werden, ohne besondere Kosten ankaufen zu lassen. Die eingezahlten Sparbeträge fließen in die Reichsbank, welche auch den Ankauf der Staatspapiere vermittelt und die für die Zwecke der Sparkasse angeschaffen Wertpapiere aufbewahrt. Die zu Rückzahlungen nicht erforderlichen Summen werden für Rechnung der Postsparbank in schwedischen Staatspapieren zinstragend angelegt. Aus dem Zinsenbetrag sind die Verwaltungskosten der Postsparkasse zu bestreiten. Der Reingewinn darf nur für die eignen Zwecke der Postsparbank verwendet werden.
In Deutschland, welches vortrefflich eingerichtete Kommunalkassen besitzt, hat sich das Bedürfnis der Einrichtung von P. nicht mit gleicher Dringlichkeit wie in andern Staaten geltend gemacht. Ein 1886 dem Reichstag vorgelegter Gesetzentwurf, betreffend die Einrichtung von P., fand nicht die parlamentarische Genehmigung. Die Thatsache, daß die Annahmestellen der bestehenden Sparkassen vielfach nur einen geringen Teil des Tags oder nur an einzelnen Wochentagen geöffnet und in einzelnen Landesteilen oft noch meilenweit von den Wohnorten, bez. Arbeitsstellen der Sparer entfernt sind, weist indes darauf hin, daß die Postanstalten mit ihrer ausgedehnten Zugänglichkeit und Verbreitung auch in Deutschland zur Erweckung u. Förderung des Sparsinnes größerer Bevölkerungskreise erheblichen Nutzen zu schaffen vermögen, und daß die Einrichtung der P. auch hier einen wirtschaftlichen Fortschritt bezeichnen würde. Vgl. v. Bauer, Die engl. P. (Wien 1881); John, Die P. (Prag 1871); Elster, Die P., ein Vorschlag zur Einführung derselben in Deutschland (Jena 1881).
[667] Postsparkassen. Einem Bericht des britischen Generalpostmeisters über den Umfang und die Geschäftsergebnisse der bestehenden P. im J. 1887 entnehmen wir folgende Übersicht:
Staaten und Jahr der Gründung | Stellen | Bücher | Einzahlungen | Rückzahlungen | Gesamtguthaben (inkl. Zinsen) | Zinsen |
in Tausend Mark | Proz. | |||||
Niederlande (1881) | 1164 | 169027 | 12739 | 9348 | 18588 | 2,64 |
Belgien (1870) | 624 | 542057 | 91991 | 77875 | 183099 | 3 |
Frankreich (1882) | 6712 | 979597 | 115509 | 94003 | 178816 | 3 |
Italien (1876) | 4287 | 1570840 | 127534 | 117000 | 192188 | 3,25 |
Österreich (1883) | 4356 | 597708 | 29959 | 26646 | 25425 | 3 |
Ungarn (1886) | 2982 | 110989 | 6091 | 4647 | 4283 | 3,60 |
Schweden (1884) | – | 152004 | 2108 | 1314 | 3347 | 3,60 |
Großbritannien u. Irland (1861) | 8720 | 3951761 | 330719 | 293606 | 1079481 | 2,50 |
Kanada (1868) | 433 | 101698 | 30889 | 30056 | 82756 | 4 |
Kapland (1884) | 141 | 12858 | 4288 | 3575 | 5336 | 3,75 |
Ceylon (1885) | 144 | 6685 | – | – | 258 | ? |
Indien (1882) | 6048 | 219010 | 88881 | 51763 | 85039 | 3,50 |
Neusüdwales (1871) | 313 | 64002 | 21540 | 19977 | 30029 | 4 |
Neuseeland (’67) | 283 | 79724 | 26243 | 23648 | 36262 | 4,50 |
Queensland | 113 | 39780 | 18887 | 18298 | 28520 | 5 |
Südaustralien | 109 | 60301 | 21002 | 21581 | 32551 | 5 |
Tasmania (’82) | – | 2996 | 824 | 705 | 920 | 3,50 |
Victoria (1865) | 280 | 82876 | 19149 | 17296 | 28130 | 4 |
Außer Betracht gelassen sind die P. Japans (errichtet 1875), Rumäniens (1880) und die Post-, bez. Staatssparkassen einiger kleinern britischen Kolonien: Helgoland (1883), Gibraltar (1882), Sierra Leone (1882).
[734] Postsparkassen. Außer den in Band 13, S. 284 und 285, aufgeführten Ländern sind P. eingerichtet worden: in Rumänien durch Gesetz vom 5. Jan. 1880. Die geringste Einlage beträgt 1 Fr., die höchste 300 Fr. Mehr als 3000 Fr. insgesamt dürfen nicht eingezahlt werden. Der Zinsfuß ist auf 5 Proz. festgesetzt, kann aber auf dem Verwaltungsweg bis auf 3 Proz. herabgesetzt werden; 1882 in Britisch-Ostindien, Gibraltar und Sierra Leone, 1885 in Ceylon, in allen diesen britischen Besitzungen dem britischen Postsparkassensystem nachgebildet; 1886 in Ungarn (nach demselben System wie in Österreich) und in Hawai. In letzterm Lande sind die Grenzen der Einlagen 25 Cents und 2500 Doll., Zinsfuß 5 Proz.; 1887 in Tunis, wo die Postverwaltung der Regentschaft die Geschäfte der P. für Rechnung der französischen P. führt, und in Finnland. Dort ist nur die Minimaleinlage festgesetzt, die 1 Mark (= 100 Penny = 1 Frank) betragen muß; ein geringerer Betrag wird durch Sparmarken eingelegt. Zinsfuß 3 Proz. Über die 1890 in Rußland eingerichteten P. ist Zuverlässiges noch nicht bekannt geworden.