MKL1888:Postübertretungen

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Postübertretungen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 286
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Postübertretungen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 286. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Post%C3%BCbertretungen (Version vom 27.12.2022)

[286] Postübertretungen, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Postzwang (s. d.) und sonstige Bestimmungen des Reichspostgesetzes. Zur Zeit werden nur noch folgende P. mit Strafe bedroht. 1) Versendung von Briefen oder politischen Zeitungen auf andre Weise als durch die Post, soweit die Versendung gegen den Postzwang verstößt. 2) Mißbräuchliche Anwendung einer von der Entrichtung des Portos befreienden Bezeichnung bei portopflichtigen Sendungen. 3) Benutzung von Postwertzeichen nach ihrer Entwertung zur Frankierung einer Sendung. 4) Mitgabe von Briefen oder andern Sachen an Postbeamte oder Postillione zur Umgehung der Portogefälle. 5) Uneingeschriebenes Reisen mit der Post in der Absicht, der Post das Personengeld zu entziehen. – Nach § 27 des Postgesetzes beträgt die Strafe das Vierfache des defraudierten Portos oder Personengeldes, mindestens jedoch 3 Mk. Die Untersuchung und Bestrafung ist den Oberpostdirektionen übertragen, welche sich zu den Ermittelungen der Aufsichtsbeamten und der Postanstalten bedienen. Den Angeschuldigten steht indes frei, gegen die Strafbescheidung der Oberpostdirektionen die Berufung auf richterliche Entscheidung und den Rekurs an die oberste Postbehörde einzulegen.