Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Pauperĭes“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 12 (1888), Seite 790
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Pauperĭes. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 790. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Pauper%C4%ADes (Version vom 09.05.2023)

[790] Pauperĭes (lat.), Armut, Schade; in der römischen Rechtssprache insbesondere derjenige Schade, welcher durch ein Tier angerichtet wird, und den der Eigentümer des Tiers zu ersetzen hat. Von dieser Ersatzpflicht kann sich der Eigentümer des Tiers durch dessen Hingabe an den Geschädigten (Noxae datio) befreien. Übrigens legt das römische Recht die Ersatzpflicht, welche mit einer sogen. Noxalklage (Actio de pauperie) erzwungen werden kann, nur dann auf, wenn das Tier contra naturam sui generis einen Schaden anrichtete, d. h. wenn nach der Art des Tiers nicht zu vermuten war, daß dasselbe jemand auf solche Weise schädigen werde. Neuere Gesetze und so auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 734) statuieren in diesen Fällen eine Ersatzpflicht überhaupt nur dann, wenn dabei das Verschulden eines Menschen vorliegt. Am weitesten geht das französische Recht (Code civil, Art. 1385), welches den Schadenersatzanspruch stets zuläßt, wofern nicht eignes Verschulden des Beschädigten oder höhere Gewalt obwaltet.