MKL1888:Nachtragsverteilung
[970] Nachtragsverteilung, im deutschen Konkursrecht eine der Schlußverteilung nachfolgende Verteilung an die Gläubiger. Werden nämlich nach Vollzug der Schlußverteilung Beträge, welche von der Masse zurückbehalten sind, für dieselbe frei, oder fließen Beträge, welche aus der Masse gezahlt sind, zu dieser zurück, so sind dieselben von dem Konkursverwalter nach Anordnung des Konkursgerichts auf Grund des Schlußverzeichnisses zur N. zu bringen. Dasselbe gilt bei nachträglicher Ermittelung von Vermögensstücken. Vgl. Deutsche Konkursordnung, § 153.