MKL1888:Nachschußprämien
[968] Nachschußprämien, bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die nach Ablauf des Geschäftsjahrs nachträglich zu zahlenden Beiträge der Mitglieder, wenn sich die Unzulänglichkeit der im voraus ausgeschlagenen und provisorisch erhobenen Beiträge herausstellt. S. Versicherungswesen.