Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Mandry“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 17 (Supplement, 1890), Seite 550
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Mandry. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 17, Seite 550. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Mandry (Version vom 22.12.2023)

[550]  Mandry, Gustav, deutscher Rechtslehrer, geb. 31. Jan. 1832 zu Waldsee in Württemberg, studierte in Tübingen und Heidelberg, bekleidete seit 1856 Richterstellen an den Gerichten zu Stuttgart und Ulm und wurde 1861 als ordentlicher Professor an die Universität Tübingen berufen, an welcher er 1867 auch die Professur für württembergisches Recht übertragen erhielt. Als Mitglied der Reichskommission für die Ausarbeitung des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches hat er an den Arbeiten derselben 1884–89 teilgenommen. Unter seinen Schriften sind außer kleinern, im „Archiv für die zivilistische Praxis“, der „Zeitschrift sür Rechtsgeschichte“ und dem „Württembergischen Archiv für Recht und Rechtsverwaltung“ erschienenen Aufsätzen zu nennen: „Das Urheberrecht an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst“ (Erlang. 1867); „Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts“ (Tübing. 1871–76, 2 Bde.); „Der zivilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze“ (das. 1878; 3. erweiterte Aufl., Freiburg 1885); „Über Begriff und Wesen des Peculium“ (Tübing. 1869); „Johannes Sichardt“ (im „Württembergischen Jahrbuch“ 1872); „Zur Lehre vom Besitzwillen“ (im „Archiv für die zivilistische Praxis“ 1880). M. war 1882–84 Mitglied und Vorsitzender des litterarischen Sachverständigenvereins für Württemberg, Baden und Hessen und ist seit 1885 Mitglied des württembergischen Staatsgerichtshofs.