Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Majorāt“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 11 (1888), Seite 129
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Majorāt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 129. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Major%C4%81t (Version vom 26.11.2023)

[129] Majorāt (mittellat.), im weitern Sinn jede Erbfolgeordnung, die sich nach der frühern Geburt bestimmt; auch das Vorzugsrecht, welches auf solche Weise für den früher Gebornen begründet ist. Majorate im weitern Sinn sind daher auch die Primogenitur (s. d.), bei welcher stets der Älteste der ältern Linie zur Erbfolge berufen wird, und das Seniorat (s. d.), d. h. das Erbfolgerecht des Ältesten in der Familie ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft. Im engern Sinn bezeichnet M. diejenige Erbfolge, welche unter den dem Grad nach gleich nahe Verwandten den ältesten zur Erbfolge beruft. Es ist dies eine (heutzutage nur selten) bei Stamm- und Familienfideikommißgütern und in manchen Gegenden bei den Bauerngütern vorkommende Erbordnung, bestimmt, die Teilung der Güter zu verhindern, sie bei der Familie zu erhalten und dadurch deren Bestand und Glanz zu sichern (s. Fideikommiß). In Frankreich sind die Majorate abgeschafft. Zur Veranschaulichung des Unterschieds zwischen Primogenitur, M. im engern Sinn und Seniorat diene folgendes Beispiel. A stirbt, folgende Verwandte hinterlassend: 1) Drei Enkel, die Söhne seines vor ihm verstorbenen erstgebornen Sohns. Nach der Primogeniturerbfolge wird der erstgeborne dieser Enkel Erbe. 2) Zwei jüngere Söhne des verstorbenen A. Nach dem M. wird der ältere von diesen Söhnen zur Erbfolge berufen. 3) Zwei Brüder des verstorbenen A. Nach dem Seniorat wird der ältere von diesen beiden Brüdern Erbe.