Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Majestǟt“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 11 (1888), Seite 127
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Majestǟt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 127. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Majest%C7%9Ft (Version vom 26.11.2023)

[127] Majestǟt (lat. majestas, „Erhabenheit, Hoheit“), Bezeichnung der höchsten Gewalt und Würde im Staat, welche in der römischen Republik beim gesamten Volk (majestas rei publicae und majestas populi romani) ruhte. Nach dem Sturz der Republik ging mit der Gewalt auch der Name der M. auf die römischen Imperatoren (Augusti) und von diesen in der Folge auf die römisch-deutschen Kaiser über. Den Königen wurde dieser Titel viel später zugestanden, und noch in dem Friedensvertrag von Cambrai von 1529 ward er nur dem Kaiser Karl V. zugeteilt. Bei den Friedensverhandlungen zu Crépy 1554 dagegen führte Karl V. den Titel „Kaiserliche M.“ und Franz I. „Königliche M.“ In dem Friedensschluß von Cateau-Cambrésis von 1559 kommt zuerst der Titel „Allerchristlichste und Katholische M.“, als dem französischen König zustehend, vor, während sich die spanischen Könige bloß „Katholische M.“ (magestad catolica), die Könige von Portugal „Allergetreueste M.“ (magestade fidelissima) und die Könige von Ungarn „Apostolische M.“ nennen. In England legte sich zuerst Heinrich VIII. das Prädikat M. bei, welchem später noch der Zusatz most gracious, gnädigste, hinzugefügt wurde, und gegenwärtig wird dasselbe allen europäischen Kaisern (auch dem türkischen) und Königen zugeteilt. Es wird aber von dem bloßen Titel M. das Recht der M. (Majestätsrecht), d. h. die dem Souverän persönlich zukommende höchste Würde, unterschieden, indem letztere einem jeden souveränen Fürsten zusteht. Demgemäß wird auch solchen fürstlichen Personen, welche das Prädikat M. nicht führen, persönliche M. zugeteilt, wenn sie wirkliche Monarchen sind. Diese persönliche M. ist ein Ausfluß der Unverletzlichkeit und Heiligkeit des Regenten, vermöge welcher derselbe unverantwortlich ist und Beleidigungen seiner Person als Majestätsverbrechen (s. d.) angesehen werden. Im übrigen werden als Majestätsrechte (Hoheits-, Souveränitätsrechte, Regalien) die dem Staatsoberhaupt als solchem zustehenden Rechte der Unverantwortlichkeit, der Begnadigung, der Sanktion und der Verkündigung der Gesetze, der Justiz-, Finanz-, Militär-, Kirchen-, Polizei- und Gebietshoheit bezeichnet. Dazu kommen die äußern Hoheitsrechte des Staatsoberhauptes, wie das Gesandtschaftsrecht, das Vertragsrecht und das Kriegsrecht oder die Kriegsherrlichkeit, endlich auch gewisse nutzbare Majestätsrechte oder Regalien (s. d.), wie z. B. das Münzregal. Der Titel M. kommt auch den ebenbürtigen Gemahlinnen der gekrönten Häupter zu und wird in der Regel auch abtretenden Monarchen vorbehalten, während jene persönliche M. nur einem wirklich regierenden Fürsten zukommt.