Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Maire“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 11 (1888), Seite 122123
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Maire. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 122–123. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Maire (Version vom 24.11.2023)

[122] Maire (franz., spr. mähr, v. lat. major), in Frankreich der Vorstand einer Gemeinde, entsprechend dem deutschen Bürgermeister; Mairie, die Gemeindebehörde, auch das Amtslokal und die Amtsdauer des Maires. Nach dem französischen Gemeindegesetz vom 5. April 1884 (loi sur l’organisation municipale) wird der M. von dem Gemeinderat (conseil municipal) aus dessen Mitte in geheimer Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Jede Gemeinde hat einen M., dem mindestens ein Beigeordneter (adjoint) zur [123] Seite steht, welcher ebenfalls vom Munizipalrat gewählt wird. In größern Gemeinden ist eine Mehrzahl von Adjoints vorhanden. Es besteht kein kollegialisch eingerichteter Magistrat; die Einrichtung ist vielmehr eine lediglich büreaukratische, insofern der M. der allein verantwortliche Gemeindebeamte ist und nur einzelne Funktionen auf Adjoints oder Munizipalräte übertragen kann. Die Wahlperiode für M. und Adjoints ist, wie für den Gemeinderat, eine vierjährige. M. und Adjoints verwalten ihr Amt als Ehrenamt, nur die durch besondere Aufträge erwachsenden Auslagen werden erstattet. Der M. verwaltet unter der Kontrolle und Mitwirkung des Munizipalrats und unter der Oberaufsicht der Staatsverwaltungsbehörde das Gemeindevermögen; er legt den Gemeindehaushaltsetat vor und steht an der Spitze der Finanzverwaltung der Gemeinde, er leitet die öffentlichen Arbeiten der Kommune, vertritt dieselbe vor Gericht und ist die ausführende Behörde für die Beschlüsse des conseil municipal. Der M. ist aber auch zugleich Organ der Staatsverwaltung, indem er nicht nur die Ortspolizei, sondern überhaupt die Sicherheitspolizei auszuüben berufen ist. Er hat die Gesetze und Verordnungen der Staatsgewalt bekannt zu geben und zur Ausführung zu bringen. Als Organ der Staatsverwaltung ist der M. der höhern Staatsverwaltungsbehörde unterstellt. Der M. kann durch den Präfekten auf die Zeit von einem Monat, durch den Minister des Innern auf drei Monate suspendiert werden. Seine Reaktivierung ist durch Dekret des Präsidenten der Republik möglich. Die Amtsauszeichnung des Maires ist die nationale Schärpe. Auch in Elsaß-Lothringen ist die Einrichtung beibehalten, daß der M. sein Amt als Ehrenamt verwaltet. Vgl. André und Marin, Loi sur l’organisation municipale du 5 avril 1884 (Par. 1884); Souviron, La nouvelle loi municipale (das. 1884); Derselbe, Manuel des conseillers municipaux (6. Aufl., das. 1884).