MKL1888:Mahl- und Schlachtsteuer

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Mahl- und Schlachtsteuer“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 11 (1888), Seite 9899
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Mahl- und Schlachtsteuer. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 98–99. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Mahl-_und_Schlachtsteuer (Version vom 21.11.2023)

[98] Mahl- und Schlachtsteuer nannte man eine in Preußen 1820 für die größern Städte obligatorisch, für kleinere fakultativ eingeführte Steuer auf in die Stadt eingebrachtes Fleisch und Getreide. Sie vertrat die Klassensteuer; daneben war es den Städten gestattet, zur Deckung kommunaler Bedürfnisse einen Zuschlag zu erheben. Ursprünglich in 132 Städten, 1865 nur noch in 76 erhoben, wurde sie 1875 nach [99] Gesetz vom 25. Mai 1873 als Staatssteuer beseitigt und nur die Schlachtsteuer fakultativ als Kommunalsteuer beibehalten. Vgl. Fleischsteuer und Mahlsteuer.