Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Litiskontestation“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 838
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Litiskontestation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 838. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Litiskontestation (Version vom 20.08.2021)

[838] Litiskontestation (lat. Litis contestatio, Streitbefestigung, Einlassung, Vernehmlassung, Klagebeantwortung), im Prozeßverfahren die Beantwortung der Klage, sei es bejahend (affirmative), sei es verneinend (negative L.). Läßt sich der Verklagte auf die ihm zugefertigte Klage nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist oder in dem dazu anberaumten Termin ein, so wird nach modernem Prozeßrecht und insbesondere auch nach der deutschen Zivilprozeßordnung angenommen, daß er der Klage geständig sei, und die Verurteilung des Beklagten, welcher die Klage nicht beantwortete, in einem Versäumnisurteil ausgesprochen (sogen. fingierte L., litis contestatio ficta, im Gegensatz zur vera). Die Einlassung des Beklagten auf die Klage ist noch jetzt von wichtigen prozessualischen Folgen begleitet (s. Vernehmlassung), während die frühern privatrechtlichen Wirkungen der L. nunmehr mit der Klagerhebung verknüpft sind (s. Rechtshängigkeit). Im römischen Formularprozeß bezeichnete Litis contestatio die Feststellung des Streitgegenstandes durch den Magistrat nach Anhörung der Parteien (Verfahren „in jure“), verbunden mit der Ernennung eines Richters (judex), welchem die Entscheidung der Sache übertragen wurde (Verfahren „in judicio“). Vgl. Keller, Über L. und Urteil (Zürich 1827); Derselbe, Römischer Zivilprozeß, § 59 ff. (6. Aufl., Leipz. 1883); Deutsche Zivilprozeßordnung, § 243, 247.