Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Leibgedinge“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 646
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Leibgedinge. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 646. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Leibgedinge (Version vom 19.03.2023)

[646] Leibgedinge (Leibgut, Leibrente, Leibzucht, Contractus vitalitius), im allgemeinen eine für das Leben eines Menschen bedungene Nutznießung; bei dem Landvolk besonders (dotalitium) das der Ehefrau von dem Ehemann angewiesene Grundvermögen, welches sie nach seinem Tod zum lebenslänglichen Genuß haben soll (s. Güterrecht der Ehegatten). Im Gegensatz zu dem Wittum, dem nur für die Zeit des Witwenstandes eingeräumten Nießbrauchsrechts, ist das L. auf die Lebenszeit angewiesen. Auch bei Gutsabtretungen unter Lebenden pflegen sich Gutsübergeber ein L. (Auszug, Altenteil, Altvaterrecht) vorzubehalten, bestehend in einer lebenslänglichen Versorgung, zu welcher sich der Gutsübernehmer verpflichtet, und die auf dem Gut haftet.