MKL1888:Lehnrecht
[631] Lehnrecht, im subjektiven Sinn das einer Person an einer fremden Sache zustehende erbliche Nutzungsrecht, welches ursprünglich vom Eigentümer gegen das Versprechen der Treue verliehen wurde; im objektiven Sinn der Inbegriff der über die Lehnsverhältnisse geltenden Rechtsgrundsätze. Vgl. Lehnswesen.