MKL1888:Lateinischer Münzvertrag

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Lateinischer Münzvertrag“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Lateinischer Münzvertrag“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 10 (1888), Seite 537
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Lateinischer Münzvertrag. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 537. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Lateinischer_M%C3%BCnzvertrag (Version vom 22.11.2024)

[537] Lateinischer Münzvertrag (lateinische Münzkonvention), der Vertrag, welcher 23. Dez. 1865 zwischen Frankreich, Italien, Belgien und der Schweiz über Ausprägung ihrer Gold- und Silbermünzen abgeschlossen wurde. Nach demselben werden nur Goldstücke zu 100, 50, 20, 10 und 5 Frank ausgeprägt (3100 Fr. aus 1 kg Münzgold zu 9/10 fein) und Silbermünzen zu 5 Fr. (200 Fr. aus 1 kg Münzsilber zu 9/10 fein). Der Vertrag beruhte auf dem System der Doppelwährung, doch wurde infolge der Erniedrigung des Silberpreises in der neuern Zeit die Ausprägung der 5-Frankstücke beschränkt (1874) und 1876 vollständig eingestellt. Die kleinern Silbermünzen zu 2 und 1 Fr., 50 und 20 Cent. sind Scheidemünzen, da sie nicht zu 9/10 fein (wie früher die 2- und 1-Frankstücke), sondern zu 0,835 fein ausgeprägt werden. Griechenland trat dem Vertrag 1868 bei. Spanien, Rumänien, Serbien, Bulgarien haben das französische Münzsystem im wesentlichen angenommen, ohne jedoch in den Münzbund einzutreten. Österreich prägt seit 1870 Goldstücke zu 8 und 4 Guld. mit dem gleichen Goldgehalt (zu 9/10 fein) wie die 20- und 10-Frankstücke, dieselben werden an den Staatskassen der Länder des lateinischen Münzvertrags angenommen und umgekehrt die 20- und 10-Frankstücke zum Betrag von 8 und 4 Guld. an den Staatskassen Österreichs. Vgl. Frank und Währung.