Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Landesdirektor“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 449
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Landesdirektor. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 449. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Landesdirektor (Version vom 11.03.2022)

[449] Landesdirektor (Landeshauptmann), in Preußen ein zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen (nicht staatlichen) Provinzialverwaltung eingesetzter besoldeter Provinzialbeamter. So besteht in Hannover für die laufende Verwaltung des provinzialständischen Vermögens ein aus dem L. und zwei Schatzräten, einem Oberwegebautechniker und einem Provinzialforstmeister zusammengesetztes Landesdirektorium, und ebenso ist in Kassel für die laufende Verwaltung des kommunalständischen Vermögens eine Landesdirektion eingesetzt. Nach der Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 ist für jeden Provinzialverband ein L. von dem Provinziallandtag auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre zu wählen (s. Provinzialverfassung). In der preußischen Oberlausitz führt der betreffende Beamte den Titel Landeshauptmann. In Waldeck (s. d.) steht seit dem mit Preußen abgeschlossenen Accessionsvertrag vom 18. Juli 1867 ein L. an der Spitze der Landesverwaltung.