MKL1888:Lagergeld
[405] Lagergeld heißt die gesetzlich zu entrichtende Vergütung für Aufbewahrung einer Ware in den Lagerräumen eines andern; es kann von Kommissionären, Spediteuren, öffentlichen Lagerhäusern und Bahnhofsverwaltungen beansprucht werden. Nach Art. 290 des Handelsgesetzbuchs kann das L. ohne vorherige Verabredung zu den ortsüblichen Sätzen verlangt werden.