MKL1888:Lagerfrist
[405] Lagerfrist, Zeit, während der eine Ware in öffentlichen Lagerhäusern, Packhöfen und sonstigen Niederlagen unverzollt oder an Bahnhöfen ohne Vergütung oder Strafmiete liegen bleiben darf.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 10 (1888), Seite 405 | |||
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[405] Lagerfrist, Zeit, während der eine Ware in öffentlichen Lagerhäusern, Packhöfen und sonstigen Niederlagen unverzollt oder an Bahnhöfen ohne Vergütung oder Strafmiete liegen bleiben darf.